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TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de

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108<br />

01.11.2010 entsprechen. Im Ergebnis sollen die von den<br />

beauftragten Rechtsanwälten gefertigten Due-Diligence-<br />

Berichte Feststellungen dazu treffen, ob das von ihnen<br />

geprüfte, jeweilige Portfolio den im Emissionsprospekt<br />

festgelegten Investitionskriterien entspricht; vgl. Kapitel<br />

9.3 „Investition und vertraglich verankerte Investitionskriterien“<br />

des Emissionsprospektes. Die zu erstellenden<br />

Due-Diligence-Berichte sollen sich an dem vom Auftragnehmer<br />

erarbeiteten „Muster eines Due-Diligence-Berichtes“<br />

orientieren.<br />

Die Parteien, denen der Emissionsprospekt vorliegt,<br />

vereinbaren folgendes:<br />

§ 1 Gegenstand des Vertrages<br />

1. Der Auftragnehmer wird für die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

Due-Diligence-Prüfungen durchführen und die<br />

Ergebnisse in Due-Diligence-Berichten zusammenfassen<br />

lassen.<br />

Sowohl mit der Durchführung der Due-Diligence-Prüfungen<br />

als auch der Erstellung des Due-<br />

Diligence-Berichte wird der Auftragnehmer unabhängige,<br />

qualifizierte Rechtsanwälte beauftragen.<br />

2. Der Auftragnehmer wird sicherstellen, dass die<br />

beauftragten Rechtsanwälte über eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung<br />

mit einer<br />

Deckungssumme pro Schadensfall i. H. v. mindestens<br />

Euro 1.000.000,00 verfügen. Der Auftragnehmer<br />

wird sich von den beauftragten Rechtsanwälten<br />

eine Ablichtung des Versicherungsscheins<br />

vorlegen lassen.<br />

3. Der Inhalt der Due-Diligence-Prüfungen umfasst<br />

insbesondere<br />

a] den Abgleich der vom Verkäufer<br />

aufbereiteten Daten (z. B. Kreditdaten) mit<br />

den im Datenraum zur Verfügung gestellten<br />

Unterlagen sowie ggf. die systematische<br />

Erhebung zusätzlicher bewertungsrelevanter<br />

oder im Zusammenhang mit einem<br />

möglichen späteren Dokumentenübergang<br />

relevanter Daten;<br />

b] die detaillierte Einzelfallprüfung, zum<br />

wirksamen Bestehen der Forderungen bzw.<br />

Sicherheiten, zur Übertragbarkeit der Forderungen<br />

bzw. Sicherheiten, zur Durchsetzbarkeit<br />

der Forderungen bzw. Sicherheiten,<br />

zur Überprüfung bestehender Sicherungszweckerklärungen,<br />

hinsichtlich weiterer<br />

Risiken u. a. Rechtsstreitigkeiten, die den<br />

Wert der Forderungen oder bestehender<br />

Sicherheiten beeinträchtigen können;<br />

c] die Überprüfung der Ausschlusskriterien<br />

für den Erwerb der Forderungsportfolios<br />

durch die <strong>TASK</strong> <strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Nr</strong>. 2<br />

<strong>GmbH</strong> & Co. KG gemäß Kapitel 9.3 des<br />

Emissionsprospektes.<br />

Aufgrund der besonderen Struktur der Forderungen<br />

als <strong>NPL</strong>‘s sind sich die Parteien einig, dass die von<br />

den beauftragten, unabhängigen Rechtsanwälten<br />

vorzunehmende Beurteilung nicht die Werthaltigkeit<br />

bzw. die Einbringlichkeit der zu prüfenden<br />

Forderungen zum Gegenstand hat.<br />

4. Der Auftragnehmer wird für die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

unabhängige Berater, insbesondere auf Vertragsrecht<br />

spezialisierte Rechtsanwälte, mit der Ausarbeitung<br />

und/oder Prüfung der abzuschließenden<br />

Kauf- bzw. Abtretungsverträge beauftragen, wobei<br />

sich die Verträge an dem von der „Bundesvereinigung<br />

Kreditankauf und Servicing e. V.“ empfohlenen<br />

Vertragsmuster „Kaufvertrag über Kreditforderungen<br />

und Sicherheiten“ orientieren sollen.<br />

§ 2 Zeit und Ort<br />

1. Ort und Zeit der Due-Diligence-Prüfungen wird<br />

von dem Auftragnehmer in Abstimmung mit den<br />

jeweils beauftragten Rechtsanwälten bestimmt.<br />

In der Regel werden die Due-Diligence-Prüfungen<br />

in den Datenräumen des Forderungsverkäufers<br />

stattfinden.<br />

2. Die beauftragten Rechtsanwälte sollen die Due-<br />

Diligence-Berichte zeitnah erstellen und der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

zu Händen des Auftragnehmers zur<br />

Verfügung stellen.<br />

§ 3 Vergütung<br />

1. Der Auftragnehmer erhält von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

eine Vergütung für die in § 1 festgelegten<br />

Tätigkeiten i. H. v. 1 % des Kaufpreises des<br />

erworbenen Gesamtportfolios. Sofern Teil-Portfolios<br />

erworben werden, die Gegenstand jeweils<br />

gesonderter Tätigkeiten gemäß § 1 dieses Vertrages<br />

sind, orientiert sich die Vergütung an den<br />

jeweiligen Kaufpreisen für diese Teil-Portfolios.<br />

Die Vergütung wird fällig nach Abschluss der<br />

jeweiligen Forderungskaufverträge und Rechnungsstellung<br />

zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

2. Die Höhe, der an die von dem Auftragnehmer an<br />

die beauftragten Rechtsanwälte jeweils zu zahlenden<br />

Vergütung wird, durch diese Vereinbarung<br />

nicht festgelegt. Diese jeweilige Vergütung soll<br />

sich an Bedeutung und Schwierigkeitsgrad des<br />

jeweiligen Auftrags orientieren und im Einklang

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