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TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de

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Gewinnverteilung<br />

Die Einkünfte der Gesellschaft werden gemäß § 180<br />

Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 2 a Abgabenordnung (AO) gesondert und<br />

einheitlich für alle an der Gesellschaft beteiligten<br />

Gesellschafter/Anleger festgestellt. Der Bescheid über<br />

die gesonderte und einheitliche Feststellung ist als<br />

Grundlagenbescheid bindend für die Einkommensteuerbescheide<br />

der einzelnen Gesellschafter (§ 182<br />

Abs. 1 AO). Dabei wird den Anlegern das steuerliche<br />

Ergebnis im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung<br />

anteilig, entsprechend der Höhe ihrer Beteiligung<br />

am Kommanditkapital, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

gemäß § 15 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 2 EStG zugerechnet. Das<br />

steuerliche Ergebnis umfasst auch die vom Anleger<br />

gemeldeten Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben.<br />

Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben<br />

Der Anleger hat die Möglichkeit, Sonderbetriebsausgaben,<br />

die im Zusammenhang mit seiner Beteiligung entstehen,<br />

bei der <strong>TASK</strong> <strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Nr</strong>. 2 <strong>GmbH</strong><br />

& Co. KG einzureichen, damit diese bei der Berechnung<br />

des Gewinn- bzw. Verlustanteils Berücksichtigung<br />

finden. Unter Sonderbetriebsausgaben versteht<br />

man alle Aufwendungen eines Gesellschafters, hier des<br />

Kommanditisten, die ihm durch die Beteiligung an der<br />

Personengesellschaft entstehen. Hierzu zählen bspw.<br />

die Kosten für Fahrten zu Gesellschafterversammlungen,<br />

Rechts- und Notargebühren oder die Zinsen für<br />

ein Darlehen zur Finanzierung des Kommanditanteils.<br />

Voraussetzung für die Anerkennung dieser Sonderbetriebsausgaben<br />

ist die Angabe in der Erklärung zur<br />

gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung, die<br />

durch die Gesellschaft erstellt wird. der Kommanditist<br />

ist also verpflichtet, der <strong>TASK</strong> <strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> <strong>Fonds</strong><br />

<strong>Nr</strong>. 2 <strong>GmbH</strong> & Co. KG die entsprechenden Sonderbetriebsausgaben<br />

innerhalb von zwei monaten nach<br />

Wirtschaftsjahresende, d. h. bis zum 28. Februar eines<br />

jeden Jahres, mitzuteilen.<br />

Nachträglich eingehende Sonderbetriebsausgaben<br />

können dann nur noch Berücksichtigung finden, solange<br />

die Einspruchsfrist gegen den Bescheid zur gesonderten<br />

und einheitlichen Gewinnfeststellung noch nicht<br />

abgelaufen ist. Eine (erstmalige) Geltendmachung der<br />

Sonderbetriebsausgaben in der persönlichen Einkommensteuererklärung<br />

des Anlegers/Gesellschafters ist<br />

ausgeschlossen.<br />

<strong>TASK</strong> <strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> FONdS NR. 2 <strong>GmbH</strong> & CO. KG<br />

12 Steuerliche Grundlagen<br />

Verlustausgleich auf Ebene der Gesellschaft<br />

Nach den Prognoserechnungen werden in der Anfangsphase<br />

keine Verluste erzielt. Verluste können während<br />

der Laufzeit der <strong>Fonds</strong>gesellschaft durch Ertragsausfälle<br />

entstehen. Für entstandene Verluste sind folgende Verlustabzugsbeschränkungen<br />

zu berücksichtigen.<br />

A. Verrechnungsverbot von negativen<br />

Einkünften aus Verlustzuweisungsgesellschaften<br />

gemäß § 15b EStG<br />

Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell<br />

dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb<br />

noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten<br />

ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d<br />

EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch<br />

die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden<br />

Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt.<br />

§ 15a EStG ist insoweit nicht anzuwenden.<br />

Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund<br />

einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile<br />

in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.<br />

Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund<br />

eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten<br />

werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition<br />

Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen.<br />

Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die<br />

negativen Einkünfte beruhen.<br />

Die hier angebotene Anlageform fällt nicht unter den<br />

tatbestandlichen Anwendungsbereich des § 15b EStG,<br />

da laut Prognoserechnung in der Anfangsphase keine<br />

Verluste erzielt werden.<br />

b. Verluste bei beschränkter Haftung (§ 15 a EStG)<br />

Nach § 15 a EStG kann der einem Kommanditisten<br />

zuzurechnende Verlust nicht zum Ausgleich positiver<br />

Einkünfte aus anderen Quellen verwendet werden,<br />

soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich<br />

erhöht. Ein negatives Kapitalkonto entsteht, soweit die<br />

Verluste die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage<br />

oder die tatsächlich geleisteten Einzahlungen übersteigen.<br />

Verluste, durch die ein negatives Kapitalkonto<br />

entstehen oder sich erhöhen, sind dann nur mit den<br />

Gewinnen, die dem Kommanditisten in späteren Jahren<br />

aus seiner Beteiligung zuzurechnen sind, zu verrechnen<br />

(verrechenbare Verluste). Sonderbetriebseinnahmen und<br />

Sonderbetriebsausgaben sind von dieser Regelung ausgenommen.<br />

Sie sind immer in voller Höhe im Jahr ihrer<br />

Entstehung anzusetzen.<br />

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