TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de
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Gewinnverteilung<br />
Die Einkünfte der Gesellschaft werden gemäß § 180<br />
Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 2 a Abgabenordnung (AO) gesondert und<br />
einheitlich für alle an der Gesellschaft beteiligten<br />
Gesellschafter/Anleger festgestellt. Der Bescheid über<br />
die gesonderte und einheitliche Feststellung ist als<br />
Grundlagenbescheid bindend für die Einkommensteuerbescheide<br />
der einzelnen Gesellschafter (§ 182<br />
Abs. 1 AO). Dabei wird den Anlegern das steuerliche<br />
Ergebnis im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung<br />
anteilig, entsprechend der Höhe ihrer Beteiligung<br />
am Kommanditkapital, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
gemäß § 15 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 2 EStG zugerechnet. Das<br />
steuerliche Ergebnis umfasst auch die vom Anleger<br />
gemeldeten Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben.<br />
Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben<br />
Der Anleger hat die Möglichkeit, Sonderbetriebsausgaben,<br />
die im Zusammenhang mit seiner Beteiligung entstehen,<br />
bei der <strong>TASK</strong> <strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Nr</strong>. 2 <strong>GmbH</strong><br />
& Co. KG einzureichen, damit diese bei der Berechnung<br />
des Gewinn- bzw. Verlustanteils Berücksichtigung<br />
finden. Unter Sonderbetriebsausgaben versteht<br />
man alle Aufwendungen eines Gesellschafters, hier des<br />
Kommanditisten, die ihm durch die Beteiligung an der<br />
Personengesellschaft entstehen. Hierzu zählen bspw.<br />
die Kosten für Fahrten zu Gesellschafterversammlungen,<br />
Rechts- und Notargebühren oder die Zinsen für<br />
ein Darlehen zur Finanzierung des Kommanditanteils.<br />
Voraussetzung für die Anerkennung dieser Sonderbetriebsausgaben<br />
ist die Angabe in der Erklärung zur<br />
gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung, die<br />
durch die Gesellschaft erstellt wird. der Kommanditist<br />
ist also verpflichtet, der <strong>TASK</strong> <strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> <strong>Fonds</strong><br />
<strong>Nr</strong>. 2 <strong>GmbH</strong> & Co. KG die entsprechenden Sonderbetriebsausgaben<br />
innerhalb von zwei monaten nach<br />
Wirtschaftsjahresende, d. h. bis zum 28. Februar eines<br />
jeden Jahres, mitzuteilen.<br />
Nachträglich eingehende Sonderbetriebsausgaben<br />
können dann nur noch Berücksichtigung finden, solange<br />
die Einspruchsfrist gegen den Bescheid zur gesonderten<br />
und einheitlichen Gewinnfeststellung noch nicht<br />
abgelaufen ist. Eine (erstmalige) Geltendmachung der<br />
Sonderbetriebsausgaben in der persönlichen Einkommensteuererklärung<br />
des Anlegers/Gesellschafters ist<br />
ausgeschlossen.<br />
<strong>TASK</strong> <strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> FONdS NR. 2 <strong>GmbH</strong> & CO. KG<br />
12 Steuerliche Grundlagen<br />
Verlustausgleich auf Ebene der Gesellschaft<br />
Nach den Prognoserechnungen werden in der Anfangsphase<br />
keine Verluste erzielt. Verluste können während<br />
der Laufzeit der <strong>Fonds</strong>gesellschaft durch Ertragsausfälle<br />
entstehen. Für entstandene Verluste sind folgende Verlustabzugsbeschränkungen<br />
zu berücksichtigen.<br />
A. Verrechnungsverbot von negativen<br />
Einkünften aus Verlustzuweisungsgesellschaften<br />
gemäß § 15b EStG<br />
Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell<br />
dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb<br />
noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten<br />
ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d<br />
EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch<br />
die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden<br />
Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt.<br />
§ 15a EStG ist insoweit nicht anzuwenden.<br />
Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund<br />
einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile<br />
in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.<br />
Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund<br />
eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten<br />
werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition<br />
Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen.<br />
Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die<br />
negativen Einkünfte beruhen.<br />
Die hier angebotene Anlageform fällt nicht unter den<br />
tatbestandlichen Anwendungsbereich des § 15b EStG,<br />
da laut Prognoserechnung in der Anfangsphase keine<br />
Verluste erzielt werden.<br />
b. Verluste bei beschränkter Haftung (§ 15 a EStG)<br />
Nach § 15 a EStG kann der einem Kommanditisten<br />
zuzurechnende Verlust nicht zum Ausgleich positiver<br />
Einkünfte aus anderen Quellen verwendet werden,<br />
soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich<br />
erhöht. Ein negatives Kapitalkonto entsteht, soweit die<br />
Verluste die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage<br />
oder die tatsächlich geleisteten Einzahlungen übersteigen.<br />
Verluste, durch die ein negatives Kapitalkonto<br />
entstehen oder sich erhöhen, sind dann nur mit den<br />
Gewinnen, die dem Kommanditisten in späteren Jahren<br />
aus seiner Beteiligung zuzurechnen sind, zu verrechnen<br />
(verrechenbare Verluste). Sonderbetriebseinnahmen und<br />
Sonderbetriebsausgaben sind von dieser Regelung ausgenommen.<br />
Sie sind immer in voller Höhe im Jahr ihrer<br />
Entstehung anzusetzen.<br />
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