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TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de

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12 Steuerliche Grundlagen<br />

Die folgenden Ausführungen basieren auf dem derzeitigen<br />

Stand der Steuergesetzgebung sowie der dazu ergangenen<br />

Rechtsprechung, den Äußerungen der Finanzverwaltung<br />

und der herrschenden Meinung in der Literatur.<br />

Die ohne Anspruch auf Vollständigkeit dargestellten<br />

steuerlichen Folgen stehen ferner unter dem Vorbehalt<br />

der Anerkennung der Finanzverwaltung, sodass keine<br />

Haftung für deren Eintritt übernommen werden kann.<br />

Im Einzelnen wird jedem Anleger eine fachkundige<br />

steuerliche Beratung empfohlen.<br />

Den Ausführungen liegt zugrunde, dass der Gesellschafter<br />

die Beteiligung im Privatvermögen hält. Nicht<br />

aufgezeigt werden die Rechtsfolgen für Anleger, die<br />

beabsichtigen, ihre Beteiligung im steuerlichen Betriebsvermögen<br />

oder über eine Kapitalgesellschaft zu halten.<br />

12.1 Einkommensteuer<br />

12.1.1 Besteuerung auf Ebene<br />

der Gesellschaft<br />

Die <strong>TASK</strong> <strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Nr</strong>. 2 <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />

ist eine Kommanditgesellschaft i. S. d. § 161 Abs. 1 HGB.<br />

Einkünfte und besteuerungsverfahren<br />

Die Personengesellschaft in Deutschland wird steuerlich<br />

als transparent bezeichnet. Das bedeutet, dass nicht<br />

die Personengesellschaft an sich, sondern die Anleger<br />

Steuersubjekte sind. Die Personengesellschaft ist als<br />

solche weder einkommensteuer- noch körperschaftsteuerpflichtig.<br />

Deshalb wird das von der Personengesellschaft<br />

erzielte Einkommen den einzelnen Anlegern/Gesellschaftern<br />

als „originäre eigene Einkünfte“<br />

zugerechnet und nach deren persönlichen Merkmalen<br />

der Einkommensteuer unterworfen. Eine Ausnahme<br />

hiervon bildet hingegen die Gewerbesteuer; hier ist die<br />

Personengesellschaft selbst Steuersubjekt.<br />

Die Gewinnermittlung für die <strong>GmbH</strong> & Co. KG und<br />

die Gewinn- oder Verlustzurechnung auf die Anleger<br />

vollziehen sich in zwei Ebenen:<br />

a] Die Gewinnermittlung erfolgt bei der Personengesellschaft,<br />

und zwar unter Einbeziehung von<br />

dem Gewinn der Personengesellschaft und den<br />

Sonderbetriebseinnahmen bzw. -ausgaben der<br />

Gesellschafter;<br />

b] Der so festgestellte Gesamtgewinn oder -verlust<br />

wird sodann den Gesellschaftern (entsprechend<br />

ihrem Anteil am Ergebnis der Gesellschaft sowie<br />

der von ihnen erklärten Sonderbetriebseinnahmen<br />

bzw. -ausgaben) zugerechnet.<br />

Aufgrund dieses Transparenzprinzips versteuert der<br />

Anleger/Gesellschafter die anteilig auf ihn entfallenen<br />

Einkünfte unabhängig davon, ob die <strong>TASK</strong> <strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong><br />

<strong>Fonds</strong> <strong>Nr</strong>. 2 <strong>GmbH</strong> & Co. KG Gewinne an die Anleger/<br />

Gesellschafter ausschüttet oder z. B. wieder investiert.<br />

Die Versteuerung ist nicht abhängig vom tatsächlichen<br />

Liquiditätszufluss.<br />

Im Fall der vorliegenden <strong>Fonds</strong>gesellschaft gewährleistet<br />

und begründet die gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung<br />

die Mitunternehmerstellung der Anleger aufgrund<br />

deren Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie<br />

am Vermögen und an den stillen Reserven der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

sowie deren Mitbestimmungsrechte. Die vor-<br />

und nachstehenden Grundsätze gelten auch, wenn sich<br />

der Anleger, wie vorliegend möglich, nicht unmittelbar<br />

als Kommanditist, sondern mittelbar als Treugeber an<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft beteiligt (BFH vom 21.04.1988,<br />

BStBl. II 1989 S. 722). In diesem Fall ist eine zusätzliche<br />

Voraussetzung für die Anerkennung der Mitunternehmerstellung,<br />

dass der Treugeber das Treuhandverhältnis<br />

beherrscht. Das bedeutet, dass er gegenüber<br />

dem Treuhandkommanditisten weisungsbefugt ist und<br />

ihm außerdem das Recht zusteht, sich durch Kündigung<br />

des Treuhandverhältnisses und Eintragung in das<br />

Handelsregister unmittelbar als Kommanditist an der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft zu beteiligen. Die rechtliche Ausgestaltung<br />

des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages<br />

erfüllt die – analog anzuwendenden – Anforderungen,<br />

die die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung für<br />

die steuerliche Anerkennung des Treuhandverhältnisses<br />

sowie der Mitunternehmerstellung voraussetzen (BMF-<br />

Schreiben vom 1. September 1994, BStBl. I 1994, 604<br />

ff.; BFH vom 25. Juni 1984, BStBl. II 1984, 751 ff.).<br />

Einkunftsart<br />

Die <strong>TASK</strong> <strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Nr</strong>. 2 <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />

ist eine gewerblich tätige Personengesellschaft im Sinne<br />

des § 15 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).<br />

Darüber hinaus wird die Geschäftsführung von einer<br />

Kapitalgesellschaft als persönlich haftende Gesellschaf-<br />

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