TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de
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12 Steuerliche Grundlagen<br />
Die folgenden Ausführungen basieren auf dem derzeitigen<br />
Stand der Steuergesetzgebung sowie der dazu ergangenen<br />
Rechtsprechung, den Äußerungen der Finanzverwaltung<br />
und der herrschenden Meinung in der Literatur.<br />
Die ohne Anspruch auf Vollständigkeit dargestellten<br />
steuerlichen Folgen stehen ferner unter dem Vorbehalt<br />
der Anerkennung der Finanzverwaltung, sodass keine<br />
Haftung für deren Eintritt übernommen werden kann.<br />
Im Einzelnen wird jedem Anleger eine fachkundige<br />
steuerliche Beratung empfohlen.<br />
Den Ausführungen liegt zugrunde, dass der Gesellschafter<br />
die Beteiligung im Privatvermögen hält. Nicht<br />
aufgezeigt werden die Rechtsfolgen für Anleger, die<br />
beabsichtigen, ihre Beteiligung im steuerlichen Betriebsvermögen<br />
oder über eine Kapitalgesellschaft zu halten.<br />
12.1 Einkommensteuer<br />
12.1.1 Besteuerung auf Ebene<br />
der Gesellschaft<br />
Die <strong>TASK</strong> <strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Nr</strong>. 2 <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />
ist eine Kommanditgesellschaft i. S. d. § 161 Abs. 1 HGB.<br />
Einkünfte und besteuerungsverfahren<br />
Die Personengesellschaft in Deutschland wird steuerlich<br />
als transparent bezeichnet. Das bedeutet, dass nicht<br />
die Personengesellschaft an sich, sondern die Anleger<br />
Steuersubjekte sind. Die Personengesellschaft ist als<br />
solche weder einkommensteuer- noch körperschaftsteuerpflichtig.<br />
Deshalb wird das von der Personengesellschaft<br />
erzielte Einkommen den einzelnen Anlegern/Gesellschaftern<br />
als „originäre eigene Einkünfte“<br />
zugerechnet und nach deren persönlichen Merkmalen<br />
der Einkommensteuer unterworfen. Eine Ausnahme<br />
hiervon bildet hingegen die Gewerbesteuer; hier ist die<br />
Personengesellschaft selbst Steuersubjekt.<br />
Die Gewinnermittlung für die <strong>GmbH</strong> & Co. KG und<br />
die Gewinn- oder Verlustzurechnung auf die Anleger<br />
vollziehen sich in zwei Ebenen:<br />
a] Die Gewinnermittlung erfolgt bei der Personengesellschaft,<br />
und zwar unter Einbeziehung von<br />
dem Gewinn der Personengesellschaft und den<br />
Sonderbetriebseinnahmen bzw. -ausgaben der<br />
Gesellschafter;<br />
b] Der so festgestellte Gesamtgewinn oder -verlust<br />
wird sodann den Gesellschaftern (entsprechend<br />
ihrem Anteil am Ergebnis der Gesellschaft sowie<br />
der von ihnen erklärten Sonderbetriebseinnahmen<br />
bzw. -ausgaben) zugerechnet.<br />
Aufgrund dieses Transparenzprinzips versteuert der<br />
Anleger/Gesellschafter die anteilig auf ihn entfallenen<br />
Einkünfte unabhängig davon, ob die <strong>TASK</strong> <strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong><br />
<strong>Fonds</strong> <strong>Nr</strong>. 2 <strong>GmbH</strong> & Co. KG Gewinne an die Anleger/<br />
Gesellschafter ausschüttet oder z. B. wieder investiert.<br />
Die Versteuerung ist nicht abhängig vom tatsächlichen<br />
Liquiditätszufluss.<br />
Im Fall der vorliegenden <strong>Fonds</strong>gesellschaft gewährleistet<br />
und begründet die gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung<br />
die Mitunternehmerstellung der Anleger aufgrund<br />
deren Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie<br />
am Vermögen und an den stillen Reserven der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
sowie deren Mitbestimmungsrechte. Die vor-<br />
und nachstehenden Grundsätze gelten auch, wenn sich<br />
der Anleger, wie vorliegend möglich, nicht unmittelbar<br />
als Kommanditist, sondern mittelbar als Treugeber an<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft beteiligt (BFH vom 21.04.1988,<br />
BStBl. II 1989 S. 722). In diesem Fall ist eine zusätzliche<br />
Voraussetzung für die Anerkennung der Mitunternehmerstellung,<br />
dass der Treugeber das Treuhandverhältnis<br />
beherrscht. Das bedeutet, dass er gegenüber<br />
dem Treuhandkommanditisten weisungsbefugt ist und<br />
ihm außerdem das Recht zusteht, sich durch Kündigung<br />
des Treuhandverhältnisses und Eintragung in das<br />
Handelsregister unmittelbar als Kommanditist an der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft zu beteiligen. Die rechtliche Ausgestaltung<br />
des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages<br />
erfüllt die – analog anzuwendenden – Anforderungen,<br />
die die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung für<br />
die steuerliche Anerkennung des Treuhandverhältnisses<br />
sowie der Mitunternehmerstellung voraussetzen (BMF-<br />
Schreiben vom 1. September 1994, BStBl. I 1994, 604<br />
ff.; BFH vom 25. Juni 1984, BStBl. II 1984, 751 ff.).<br />
Einkunftsart<br />
Die <strong>TASK</strong> <strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Nr</strong>. 2 <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />
ist eine gewerblich tätige Personengesellschaft im Sinne<br />
des § 15 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).<br />
Darüber hinaus wird die Geschäftsführung von einer<br />
Kapitalgesellschaft als persönlich haftende Gesellschaf-<br />
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