TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de
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rechten der Gesellschaftsanteil führt, vor allem die<br />
Bestellung eines Nießbrauchs, ist nicht zulässig.<br />
In den Fällen der Übertragung der Beteiligung<br />
ist unverzüglich durch den Übernehmer eine Handelsregistervollmacht<br />
entsprechend § 3 Ziffer 13<br />
beizubringen. Bis zur Eintragung in das Handelsregister<br />
wird der Übernehmer – soweit erforderlich<br />
– wie ein atypisch stiller Gesellschafter behandelt.<br />
2. Der Rechtsnachfolger eines Kommanditisten tritt<br />
in sämtliche Rechte und Pflichten des ausscheidenden<br />
Kommanditisten aus dem Gesellschaftsvertrag<br />
ein. Die Kapitalkonten werden unverändert<br />
und einheitlich fortgeführt.<br />
3. Die Kosten des Vollzugs der Übertragung bei Notar<br />
und Gericht sowie die Kosten des Verwaltungsaufwands,<br />
die der Gesellschaft von dem Verwalter in<br />
Rechnung gestellt werden, trägt im Verhältnis zur<br />
Gesellschaft der ausscheidende Kommanditist.<br />
4. Der eintretende Kommanditist stellt die Gesellschaft<br />
und die Gesellschafter von allen Nachteilen<br />
aufgrund des Gesellschafterwechsels, insbesondere<br />
solchen aus gegebenenfalls anfallenden<br />
Steuerzahlungen frei.<br />
5. Die Übertragung einer Kommanditbeteiligung an<br />
Dritte, um diesen die Übertragung eines Gewinns<br />
nach § 6b EStG zu ermöglichen, ist vertraglich<br />
ausgeschlossen.<br />
§ 14 Tod eines Kommanditisten<br />
1. Verstirbt ein Kommanditist, so geht seine Kommanditbeteiligung<br />
auf seine Erben über. Der<br />
Gesellschaftsvertrag wird mit diesen fortgesetzt.<br />
Die Erben haben sich gegenüber der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin durch Vorlage eines<br />
Erbscheines oder notariell beglaubigten Testamentes<br />
zu legitimieren. Die Kosten des Vollzugs<br />
der Rechtsänderung bei Notar und Gericht sowie<br />
die Kosten des Verwaltungsaufwandes, die der<br />
Gesellschaft von dem Verwalter in Rechnung<br />
gestellt werden, tragen im Verhältnis zur Gesellschaft<br />
die Rechtsnachfolger des verstorbenen<br />
Kommanditisten.<br />
2. Geht die Kommanditbeteiligung gemäß Ziffer 1 auf<br />
mehrere Personen über, so sind diese verpflichtet,<br />
einen gemeinsamen Bevollmächtigten für die Ausübung<br />
ihrer Rechte aus der Beteiligung zu bestellen.<br />
Die Ausübung der Rechte aus der Kommanditbeteiligung<br />
eines verstorbenen Kommanditisten<br />
durch einen Testamentsvollstrecker ist zulässig.<br />
Bis zur Bestellung eines Bevollmächtigten ruhen<br />
alle Rechte aus der Beteiligung. Ausschüttungen<br />
sind nur an den gemeinsamen Bevollmächtigten<br />
vorzunehmen. Der Bevollmächtigte hat sich gegenüber<br />
der Gesellschaft zu legitimieren.<br />
§ 15 Ausscheiden von Kommanditisten<br />
1. Ein Kommanditist scheidet aus der Gesellschaft<br />
aus, wenn<br />
a] in die Kommanditbeteiligung oder in einzelne<br />
Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis<br />
aufgrund eines nicht nur vorläufig<br />
vollstreckbaren Titels die Zwangsvollstreckung<br />
betrieben wird und die Zwangsvollstreckungsmaßnahme<br />
nicht innerhalb von 3<br />
Monaten aufgehoben wird;<br />
b] über das Vermögen des Kommanditisten das<br />
Insolvenz- oder das gerichtliche Vergleichsverfahren<br />
eröffnet oder die Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt<br />
wird;<br />
c] der Kommanditist gemäß den nachfolgenden<br />
Ziffern 2. und 3. aus der Gesellschaft<br />
ausgeschlossen wird.<br />
In den Fällen des § 15 Lit. a] und b] entscheidet<br />
die Komplementärin über den Ausschluss.<br />
2. Ein Kommanditist kann durch Beschluss der<br />
Gesellschafterversammlung aus der Gesellschaft<br />
ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise<br />
trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen<br />
Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis<br />
verletzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung<br />
des Gesellschaftsverhältnisses mit diesem<br />
Kommanditisten unzumutbar geworden ist. Bei<br />
der Beschlussfassung über den Ausschluss hat der<br />
betroffene Kommanditist kein Stimmrecht. Er ist<br />
jedoch anzuhören, wenn er an der Gesellschafterversammlung,<br />
in der über seinen Ausschluss<br />
Beschluss gefasst werden soll, teilnimmt. Der Ausschluss<br />
erfolgt durch Mitteilung des Beschlusses<br />
an den ausgeschlossenen Gesellschafter durch die<br />
persönlich haftende Gesellschafterin.<br />
3. Scheidet ein Kommanditist aus der Gesellschaft<br />
aus, so wird die Gesellschaft von den verbleibenden<br />
Gesellschaftern fortgesetzt. Der ausscheidende<br />
Kommanditist ist gemäß den Bestimmungen des<br />
§ 16 dieses Vertrages abzufinden.<br />
§ 16 Abfindung des ausscheidenden Kommanditisten<br />
1. Scheidet ein Kommanditist gemäß § 15 Ziffer 1 a]<br />
oder b] oder gemäß § 15 Ziffer 2 aus der Gesellschaft<br />
aus, so erhält er eine Abfindung, die sich<br />
aus den Salden seiner Gesellschafterkonten (§ 8)