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TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de

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rechten der Gesellschaftsanteil führt, vor allem die<br />

Bestellung eines Nießbrauchs, ist nicht zulässig.<br />

In den Fällen der Übertragung der Beteiligung<br />

ist unverzüglich durch den Übernehmer eine Handelsregistervollmacht<br />

entsprechend § 3 Ziffer 13<br />

beizubringen. Bis zur Eintragung in das Handelsregister<br />

wird der Übernehmer – soweit erforderlich<br />

– wie ein atypisch stiller Gesellschafter behandelt.<br />

2. Der Rechtsnachfolger eines Kommanditisten tritt<br />

in sämtliche Rechte und Pflichten des ausscheidenden<br />

Kommanditisten aus dem Gesellschaftsvertrag<br />

ein. Die Kapitalkonten werden unverändert<br />

und einheitlich fortgeführt.<br />

3. Die Kosten des Vollzugs der Übertragung bei Notar<br />

und Gericht sowie die Kosten des Verwaltungsaufwands,<br />

die der Gesellschaft von dem Verwalter in<br />

Rechnung gestellt werden, trägt im Verhältnis zur<br />

Gesellschaft der ausscheidende Kommanditist.<br />

4. Der eintretende Kommanditist stellt die Gesellschaft<br />

und die Gesellschafter von allen Nachteilen<br />

aufgrund des Gesellschafterwechsels, insbesondere<br />

solchen aus gegebenenfalls anfallenden<br />

Steuerzahlungen frei.<br />

5. Die Übertragung einer Kommanditbeteiligung an<br />

Dritte, um diesen die Übertragung eines Gewinns<br />

nach § 6b EStG zu ermöglichen, ist vertraglich<br />

ausgeschlossen.<br />

§ 14 Tod eines Kommanditisten<br />

1. Verstirbt ein Kommanditist, so geht seine Kommanditbeteiligung<br />

auf seine Erben über. Der<br />

Gesellschaftsvertrag wird mit diesen fortgesetzt.<br />

Die Erben haben sich gegenüber der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin durch Vorlage eines<br />

Erbscheines oder notariell beglaubigten Testamentes<br />

zu legitimieren. Die Kosten des Vollzugs<br />

der Rechtsänderung bei Notar und Gericht sowie<br />

die Kosten des Verwaltungsaufwandes, die der<br />

Gesellschaft von dem Verwalter in Rechnung<br />

gestellt werden, tragen im Verhältnis zur Gesellschaft<br />

die Rechtsnachfolger des verstorbenen<br />

Kommanditisten.<br />

2. Geht die Kommanditbeteiligung gemäß Ziffer 1 auf<br />

mehrere Personen über, so sind diese verpflichtet,<br />

einen gemeinsamen Bevollmächtigten für die Ausübung<br />

ihrer Rechte aus der Beteiligung zu bestellen.<br />

Die Ausübung der Rechte aus der Kommanditbeteiligung<br />

eines verstorbenen Kommanditisten<br />

durch einen Testamentsvollstrecker ist zulässig.<br />

Bis zur Bestellung eines Bevollmächtigten ruhen<br />

alle Rechte aus der Beteiligung. Ausschüttungen<br />

sind nur an den gemeinsamen Bevollmächtigten<br />

vorzunehmen. Der Bevollmächtigte hat sich gegenüber<br />

der Gesellschaft zu legitimieren.<br />

§ 15 Ausscheiden von Kommanditisten<br />

1. Ein Kommanditist scheidet aus der Gesellschaft<br />

aus, wenn<br />

a] in die Kommanditbeteiligung oder in einzelne<br />

Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis<br />

aufgrund eines nicht nur vorläufig<br />

vollstreckbaren Titels die Zwangsvollstreckung<br />

betrieben wird und die Zwangsvollstreckungsmaßnahme<br />

nicht innerhalb von 3<br />

Monaten aufgehoben wird;<br />

b] über das Vermögen des Kommanditisten das<br />

Insolvenz- oder das gerichtliche Vergleichsverfahren<br />

eröffnet oder die Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt<br />

wird;<br />

c] der Kommanditist gemäß den nachfolgenden<br />

Ziffern 2. und 3. aus der Gesellschaft<br />

ausgeschlossen wird.<br />

In den Fällen des § 15 Lit. a] und b] entscheidet<br />

die Komplementärin über den Ausschluss.<br />

2. Ein Kommanditist kann durch Beschluss der<br />

Gesellschafterversammlung aus der Gesellschaft<br />

ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise<br />

trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen<br />

Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis<br />

verletzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung<br />

des Gesellschaftsverhältnisses mit diesem<br />

Kommanditisten unzumutbar geworden ist. Bei<br />

der Beschlussfassung über den Ausschluss hat der<br />

betroffene Kommanditist kein Stimmrecht. Er ist<br />

jedoch anzuhören, wenn er an der Gesellschafterversammlung,<br />

in der über seinen Ausschluss<br />

Beschluss gefasst werden soll, teilnimmt. Der Ausschluss<br />

erfolgt durch Mitteilung des Beschlusses<br />

an den ausgeschlossenen Gesellschafter durch die<br />

persönlich haftende Gesellschafterin.<br />

3. Scheidet ein Kommanditist aus der Gesellschaft<br />

aus, so wird die Gesellschaft von den verbleibenden<br />

Gesellschaftern fortgesetzt. Der ausscheidende<br />

Kommanditist ist gemäß den Bestimmungen des<br />

§ 16 dieses Vertrages abzufinden.<br />

§ 16 Abfindung des ausscheidenden Kommanditisten<br />

1. Scheidet ein Kommanditist gemäß § 15 Ziffer 1 a]<br />

oder b] oder gemäß § 15 Ziffer 2 aus der Gesellschaft<br />

aus, so erhält er eine Abfindung, die sich<br />

aus den Salden seiner Gesellschafterkonten (§ 8)

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