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TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de

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ichtet. Maßgebend ist der Jahresabschluss, der<br />

dem Zeitpunkt seines Ausscheidens am nächsten<br />

liegt. Sollte der Saldo aus den Gesellschafterkonten<br />

negativ sein, ist dieser nicht auszugleichen.<br />

Spätere Bilanzberichtigungen aufgrund steuerlicher<br />

Außenprüfungen haben auf die Abfindung<br />

keinen Einfluss.<br />

2. Scheidet ein Kommanditist während eines<br />

Geschäftsjahres aus, so nimmt er am Ergebnis<br />

dieses Geschäftsjahres zeitanteilig teil. Am Ergebnis<br />

der bei seinem Ausscheiden noch schwebenden<br />

Geschäfte nimmt er nicht teil.<br />

3. Sofern sich die Beteiligten nicht innerhalb von sechs<br />

Monaten nach dem Ausscheiden des Kommanditisten<br />

über die Abfindung einigen, ist diese nach<br />

Maßgabe der vorstehenden Ansätze für sämtliche<br />

Beteiligungen verbindlich durch einen Wirtschaftsprüfer<br />

oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

zu ermitteln, der bzw. die von der Industrie- und<br />

Handelskammer zu Leipzig auf Antrag eines Beteiligten<br />

zu bestimmen ist, sofern sich die Beteiligten<br />

über dessen/deren Person nicht verständigen.<br />

Die Kosten der Ermittlung der Abfindung durch<br />

den Wirtschaftsprüfer/die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

sind von der Gesellschaft und dem<br />

ausgeschiedenen Kommanditisten jeweils zur<br />

Hälfte zu tragen.<br />

4. Die Abfindung gemäß Ziffer 1 in zwei gleichen<br />

Halbjahresraten zu zahlen, deren erste ein Jahr<br />

nach Ausscheiden fällig wird. Eine Sicherstellung<br />

der Abfindung sowie die Befreiung von der etwaigen<br />

Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger<br />

kann nicht verlangt werden. Die Gesellschaft<br />

ist berechtigt, das Abfindungsguthaben vorher<br />

auszuzahlen.<br />

§ 17 Auflösung der Gesellschaft<br />

1. Die Gesellschaft wird aufgelöst:<br />

a] unter den gesetzlichen Voraussetzungen,<br />

soweit nicht in den vorstehenden Bestimmungen<br />

eine anderweitige Regelung getroffen<br />

wurde;<br />

b] durch Zeitablauf gemäß § 2 Ziff. 1 des<br />

Vertrages;<br />

c] wenn die Gesellschafter die Auflösung<br />

beschließen.<br />

Zur Vornahme erforderlicher Handlungen und<br />

Erklärungen ist die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

berechtigt.<br />

2. Bei Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation<br />

durch die persönlich haftende Gesellschaf-<br />

<strong>TASK</strong> <strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> FONdS NR. 2 <strong>GmbH</strong> & CO. KG<br />

17 Anhang<br />

terin. Der Umfang ihrer Geschäftsführungs- und<br />

Vertretungsmacht wird durch die Eröffnung der<br />

Liquidation nicht verändert.<br />

§ 18 Schlussbestimmungen<br />

1. Jeder Kommanditist nimmt zustimmend davon<br />

Kenntnis, dass zur Verwaltung seiner Beteiligung<br />

und der damit verbundenen Geschäfte sowie<br />

seiner Betreuung die auf der Beitrittserklärung zu<br />

seiner Person und zu seiner Beteiligung enthaltenen<br />

Angaben entsprechend den Regelungen des<br />

Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) unter Einsatz<br />

von EDV-Anlagen durch den Treuhandkommanditisten,<br />

die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

oder die mit der Geschäftsbesorgung insoweit<br />

Beauftragte erhoben, verarbeitet und/oder genutzt<br />

werden. Die Datenverarbeitung umfasst auch alle<br />

Übermittlungen dieser Daten an die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin, die mit der Geschäftsbesorgung<br />

insoweit Beauftragte oder den Treuhandkommanditisten<br />

und den vom Kommanditisten<br />

gegebenenfalls benannten Steuerberater.<br />

2. Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag bestimmt<br />

ist, dass Korrespondenz zwischen der Gesellschaft<br />

und den Kommanditisten auf schriftlichem Wege<br />

zu erfolgen hat, kann diese Korrespondenz auch<br />

auf elektronischem Wege erfolgen. Voraussetzung<br />

hierfür ist jedoch, dass hierüber zwischen<br />

der Gesellschaft und dem jeweiligen Kommanditisten/Treugeber<br />

eine gesonderte schriftliche<br />

Einigung getroffen wird.<br />

3. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages<br />

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines<br />

Gesellschafterbeschlusses.<br />

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung<br />

ganz oder teilweise unwirksam sein oder<br />

werden oder sollte sich darin eine Lücke befinden,<br />

so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen<br />

nicht berührt werden. Soweit eine bei<br />

Abschluss dieser Vereinbarung zulässige Bestimmung<br />

nachfolgend unwirksam wird, gilt anstelle<br />

der unwirksam gewordenen Bestimmung ab dem<br />

Zeitpunkt ihrer Unwirksamkeit diejenige wirksame<br />

Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und<br />

Zweck der unwirksam gewordenen Bestimmung<br />

möglichst weitgehend entspricht. Im Falle einer<br />

Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart,<br />

die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck<br />

dieser Vereinbarung vereinbart worden wäre, hätte<br />

man die Angelegenheit von vornherein bedacht.<br />

Dies gilt auch dann, wenn die nachträglich ein-<br />

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