TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de
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ichtet. Maßgebend ist der Jahresabschluss, der<br />
dem Zeitpunkt seines Ausscheidens am nächsten<br />
liegt. Sollte der Saldo aus den Gesellschafterkonten<br />
negativ sein, ist dieser nicht auszugleichen.<br />
Spätere Bilanzberichtigungen aufgrund steuerlicher<br />
Außenprüfungen haben auf die Abfindung<br />
keinen Einfluss.<br />
2. Scheidet ein Kommanditist während eines<br />
Geschäftsjahres aus, so nimmt er am Ergebnis<br />
dieses Geschäftsjahres zeitanteilig teil. Am Ergebnis<br />
der bei seinem Ausscheiden noch schwebenden<br />
Geschäfte nimmt er nicht teil.<br />
3. Sofern sich die Beteiligten nicht innerhalb von sechs<br />
Monaten nach dem Ausscheiden des Kommanditisten<br />
über die Abfindung einigen, ist diese nach<br />
Maßgabe der vorstehenden Ansätze für sämtliche<br />
Beteiligungen verbindlich durch einen Wirtschaftsprüfer<br />
oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
zu ermitteln, der bzw. die von der Industrie- und<br />
Handelskammer zu Leipzig auf Antrag eines Beteiligten<br />
zu bestimmen ist, sofern sich die Beteiligten<br />
über dessen/deren Person nicht verständigen.<br />
Die Kosten der Ermittlung der Abfindung durch<br />
den Wirtschaftsprüfer/die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
sind von der Gesellschaft und dem<br />
ausgeschiedenen Kommanditisten jeweils zur<br />
Hälfte zu tragen.<br />
4. Die Abfindung gemäß Ziffer 1 in zwei gleichen<br />
Halbjahresraten zu zahlen, deren erste ein Jahr<br />
nach Ausscheiden fällig wird. Eine Sicherstellung<br />
der Abfindung sowie die Befreiung von der etwaigen<br />
Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger<br />
kann nicht verlangt werden. Die Gesellschaft<br />
ist berechtigt, das Abfindungsguthaben vorher<br />
auszuzahlen.<br />
§ 17 Auflösung der Gesellschaft<br />
1. Die Gesellschaft wird aufgelöst:<br />
a] unter den gesetzlichen Voraussetzungen,<br />
soweit nicht in den vorstehenden Bestimmungen<br />
eine anderweitige Regelung getroffen<br />
wurde;<br />
b] durch Zeitablauf gemäß § 2 Ziff. 1 des<br />
Vertrages;<br />
c] wenn die Gesellschafter die Auflösung<br />
beschließen.<br />
Zur Vornahme erforderlicher Handlungen und<br />
Erklärungen ist die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
berechtigt.<br />
2. Bei Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation<br />
durch die persönlich haftende Gesellschaf-<br />
<strong>TASK</strong> <strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> FONdS NR. 2 <strong>GmbH</strong> & CO. KG<br />
17 Anhang<br />
terin. Der Umfang ihrer Geschäftsführungs- und<br />
Vertretungsmacht wird durch die Eröffnung der<br />
Liquidation nicht verändert.<br />
§ 18 Schlussbestimmungen<br />
1. Jeder Kommanditist nimmt zustimmend davon<br />
Kenntnis, dass zur Verwaltung seiner Beteiligung<br />
und der damit verbundenen Geschäfte sowie<br />
seiner Betreuung die auf der Beitrittserklärung zu<br />
seiner Person und zu seiner Beteiligung enthaltenen<br />
Angaben entsprechend den Regelungen des<br />
Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) unter Einsatz<br />
von EDV-Anlagen durch den Treuhandkommanditisten,<br />
die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
oder die mit der Geschäftsbesorgung insoweit<br />
Beauftragte erhoben, verarbeitet und/oder genutzt<br />
werden. Die Datenverarbeitung umfasst auch alle<br />
Übermittlungen dieser Daten an die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin, die mit der Geschäftsbesorgung<br />
insoweit Beauftragte oder den Treuhandkommanditisten<br />
und den vom Kommanditisten<br />
gegebenenfalls benannten Steuerberater.<br />
2. Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag bestimmt<br />
ist, dass Korrespondenz zwischen der Gesellschaft<br />
und den Kommanditisten auf schriftlichem Wege<br />
zu erfolgen hat, kann diese Korrespondenz auch<br />
auf elektronischem Wege erfolgen. Voraussetzung<br />
hierfür ist jedoch, dass hierüber zwischen<br />
der Gesellschaft und dem jeweiligen Kommanditisten/Treugeber<br />
eine gesonderte schriftliche<br />
Einigung getroffen wird.<br />
3. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages<br />
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines<br />
Gesellschafterbeschlusses.<br />
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung<br />
ganz oder teilweise unwirksam sein oder<br />
werden oder sollte sich darin eine Lücke befinden,<br />
so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen<br />
nicht berührt werden. Soweit eine bei<br />
Abschluss dieser Vereinbarung zulässige Bestimmung<br />
nachfolgend unwirksam wird, gilt anstelle<br />
der unwirksam gewordenen Bestimmung ab dem<br />
Zeitpunkt ihrer Unwirksamkeit diejenige wirksame<br />
Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und<br />
Zweck der unwirksam gewordenen Bestimmung<br />
möglichst weitgehend entspricht. Im Falle einer<br />
Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart,<br />
die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck<br />
dieser Vereinbarung vereinbart worden wäre, hätte<br />
man die Angelegenheit von vornherein bedacht.<br />
Dies gilt auch dann, wenn die nachträglich ein-<br />
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