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TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de

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92<br />

abgegebene Stimmen. Treugeber sind berechtigt,<br />

das Stimmrecht des Treuhandkommanditisten<br />

entsprechend dem auf sie entfallenen Anteil<br />

selbst im schriftlichen Beschlussverfahren oder in<br />

der Gesellschafterversammlung auszuüben. Bei<br />

Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />

2. Jeder Kommanditist hat für je 1.000 Euro eingezahltes<br />

Pflichtkapital eine Stimme. Bei der Stimmabgabe<br />

ist eine Vertretung durch Dritte entsprechend<br />

§ 5 Ziffer 11 möglich. Soweit Treugeber<br />

nicht selbst abstimmen oder durch einen Dritten<br />

abstimmen lassen, nimmt der Treuhandkommanditist<br />

nach Maßgabe des Treuhandvertrages<br />

deren Stimmrecht entsprechend deren Weisungen<br />

gespalten wahr, oder soweit Weisungen nicht<br />

erteilt werden, nach dem mutmaßlichen Interesse<br />

der Kommanditisten/Treugeber.<br />

3. Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich im<br />

schriftlichen Beschlussverfahren herbeigeführt.<br />

Gesellschafterversammlungen als Präsenzversammlungen<br />

werden nur in Ausnahmefällen einberufen.<br />

Wird eine Gesellschafterversammlung<br />

einberufen, so führt der Geschäftsführer der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin oder eine von<br />

ihm benannte Person den Vorsitz.<br />

4. Schriftliche Beschlussverfahren und Gesellschafterversammlungen<br />

werden von der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin durchgeführt beziehungsweise<br />

einberufen, und zwar mindestens einmal<br />

jährlich zur Feststellung des Jahresabschlusses.<br />

Weiter finden schriftliche Beschlussverfahren<br />

und Gesellschafterversammlungen in den von<br />

dem Gesetz bestimmten Fällen und dann statt,<br />

wenn dass Interesse der Gesellschaft dies erfordert<br />

beziehungsweise, wenn Kommanditisten/Treugeber,<br />

die mehr als 10,0 % des stimmberechtigten<br />

Kommanditkapitals repräsentieren ein schriftliches<br />

Beschlussverfahren oder die Einberufung<br />

einer Gesellschafterversammlung unter schriftlicher<br />

Angabe der Gründe verlangen.<br />

Die Gesellschafter beschließen nach Maßgabe<br />

dieses Vertrages über alle Angelegenheiten der<br />

Gesellschaft. Die beschließen insbesondere über:<br />

a] die Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

b] die Entlastung der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin und der geschäftsführenden<br />

Kommanditisten;<br />

c] die Bestellung eines Abschlussprüfers;<br />

d] die Zustimmung zu Maßnahmen, die<br />

nach § 4 Ziffer 3 über den gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />

hinausgehen;<br />

e] Änderungen des Gesellschaftsvertrages;<br />

f] Vornahme von außerordentlichen Ausschüttungen<br />

an die Kommanditisten;<br />

g] Ausschluss von Kommanditisten nach § 15<br />

Ziff. 1 c];<br />

h] Auflösung der Gesellschaft gemäß § 17 Ziff.<br />

1 d].<br />

5. Die Frist zur Abgabe der Stimmen bei schriftlichen<br />

Beschlussverfahren beträgt vier Wochen ab Datum<br />

der Mitteilung über das schriftliche Beschlussverfahren.<br />

Maßgeblich ist der Eingang bei der Gesellschaft<br />

oder bei dem Treuhandkommanditisten.<br />

Gesellschafterversammlungen werden von der<br />

persönlich haftenden Gesellschafterin mit einer<br />

Frist von vier Wochen einberufen.<br />

Die Mitteilung über das schriftliche Beschlussverfahren<br />

beziehungsweise die Einberufung der<br />

Gesellschafterversammlung hat schriftlich an<br />

die der Gesellschaft zuletzt mitgeteilte Anschrift<br />

zu erfolgen und muss die Gegenstände, über die<br />

Beschluss gefasst wird, enthalten. Ist die Feststellung<br />

des Jahresabschlusses Gegenstand der<br />

Beschlussfassung, ist der Geschäftsbericht der<br />

Mitteilung beziehungsweise Einladung beizufügen.<br />

Im Falle einer Gesellschafterversammlung ist<br />

auch die Tagesordnung beizufügen. Die Fristen<br />

beginnen jeweils mit dem Postaufgabedatum der<br />

Mitteilung bzw. Einladung.<br />

6. Im schriftlichen Beschlussverfahren ist stets<br />

Beschlussfähigkeit gegeben. Es entscheidet die<br />

einfache Mehrheit der abgegebenen stimmberechtigten<br />

Stimmen beziehungsweise bei Beschlussfassungen<br />

zu Ziffer 7 75,0 % der abgegebenen<br />

stimmberechtigten Stimmen.<br />

Eine Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig,<br />

wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß<br />

geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten<br />

Stimmen anwesend oder vertreten sind.<br />

Ist danach eine Beschlussfähigkeit nicht erreicht<br />

worden, so ist die Gesellschafterversammlung<br />

innerhalb von vier Wochen mit einer Frist von<br />

14 Tagen erneut mit gleicher Tagesordnung einzuberufen.<br />

Die Gesellschafterversammlung ist<br />

dann in jedem Fall beschlussfähig. Die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin kann auch schriftlich<br />

abstimmen lassen.<br />

7. Einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen<br />

bedürfen, soweit dieser Gesellschaftsvertrag keine<br />

höhere Mehrheit verlangt, Beschlüsse über:

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