TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de
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Weiterhin hat der Anleger die im Falle der Übertragung<br />
des auf ihn entfallenen Kommanditanteils entstehenden<br />
Kosten (Notar-, Gerichts- und Verwaltungskosten)<br />
zu tragen (siehe § 13 des Gesellschaftsvertrages<br />
sowie § 9 des Treuhandvertrages). Zu der Höhe der vorgenannten<br />
Kosten können, weil diese beim Anleger entstehen,<br />
keine abschließenden Angaben gemacht werden.<br />
Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls<br />
weitere Steuern fallen direkt bei den einzelnen<br />
Anlegern an. Die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen<br />
Konzeption sowie die steuerlichen Auswirkungen<br />
der Beteiligungen für den Anleger sind im Kapitel 12<br />
„Steuerliche Grundlagen“ erläutert. Die Anbieterin übernimmt<br />
nicht die Zahlung von Steuern für die Anleger.<br />
Eine Nachschussverpflichtung besteht nicht, auch<br />
nicht als Ausgleichsleistung der Gesellschafter untereinander.<br />
Darüber hinaus fallen keine für den Anleger<br />
mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung<br />
der Vermögensanlage verbundenen weiteren Kosten an.<br />
10.8 Persönliche<br />
Anteilsfinanzierung<br />
Eine Finanzierung des jeweiligen Anteilserwerbes wird<br />
durch die Anbieterin nicht angeboten oder vermittelt. Sie<br />
rät auch von einer Finanzierung der Kommanditanteile<br />
ab. Auf die mit einer Anteilsfinanzierung verbundenen<br />
Risiken wird im Kapitel 4 „Risiken der Beteiligung“<br />
(S.10) hingewiesen.<br />
10.9 Übertragungsmöglichkeiten<br />
Die freie Handelbarkeit für Anteile an geschlossenen<br />
<strong>Fonds</strong> ist dadurch eingeschränkt, dass kein mit frei<br />
handelbaren Wertpapieren vergleichbarer Markt existiert.<br />
Die Fungibilität von <strong>Fonds</strong>anteilen hängt von der<br />
Entwicklung der Beteiligung und einer entsprechenden<br />
Nachfrage ab. Anleger sollten berücksichtigen, dass ein<br />
vorzeitiger Verkauf einer Beteiligung wahrscheinlich mit<br />
Preisabschlägen auf den Wert der Beteiligung oder unter<br />
Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist.<br />
Jeder im Handelsregister eingetragene Kommanditist<br />
oder Treugeber kann seine Kommanditbeteiligung<br />
nur zum Ablauf eines Geschäftsjahres mit Wirkung<br />
zum 01.01. des Folgejahres durch Abtretung übertragen,<br />
belasten oder in sonstiger Weise über sie verfügen.<br />
Die Übertragung, teilweise Übertragung oder sonstige<br />
Verfügung über die Kommanditanteile bedarf der<br />
Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin.<br />
Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund<br />
<strong>TASK</strong> <strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> FONdS NR. 2 <strong>GmbH</strong> & CO. KG<br />
10 beteiligung an der <strong>TASK</strong> <strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Nr</strong>. 2 <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />
versagt werden. Eine teilweise Übertragung ist ausgeschlossen,<br />
soweit durch eine teilweise Übertragung<br />
Gesellschaftsanteile entstehen sollten, die 10.000 Euro<br />
unterschreiten. Eine Verfügung, die zur Trennung der<br />
Gesellschaftsbeteiligung von den Nutzungsrechten des<br />
Gesellschaftsanteils führt, vor allem die Bestellung<br />
eines Nießbrauchs ist nicht zulässig. Der Rechtsnachfolger<br />
eines Kommanditisten tritt in sämtliche Rechte<br />
und Pflichten des ausscheidenden Kommanditisten aus<br />
dem Gesellschaftsvertrag ein. Die Kapitalkonten werden<br />
unverändert und einheitlich fortgeführt.<br />
10.10 Haftung<br />
Die unmittelbare Haftung des Kommanditisten besteht<br />
von Gesetzes wegen nicht, soweit er seine Pflichteinlage<br />
erbracht hat und die Beteiligung im Handelsregister eingetragen<br />
wurde. Es haftet jedoch das gesamte Gesellschaftskapital<br />
für entstandene Verluste vorrangig für<br />
unbefriedigte Ansprüche von Gläubigern der <strong>TASK</strong><br />
<strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Nr</strong>. 2 <strong>GmbH</strong> & Co. KG.<br />
Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht<br />
nicht, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter<br />
untereinander, soweit sich aus den §§ 171 f. HGB<br />
nichts anderes ergibt.<br />
Soweit durch Ausschüttungen oder Verlustzuweisungen<br />
ein negatives Kapitalkonto entsteht, braucht dieses<br />
im Innenverhältnis bei Ausscheiden nicht ausgeglichen<br />
werden. In Höhe des durch Ausschüttungen entstandenen<br />
negativen Kapitalkontos haftet der Kommanditist<br />
aber im Falle einer Insolvenz der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
gegenüber Gläubigern der Gesellschaft.<br />
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