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TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de

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Weiterhin hat der Anleger die im Falle der Übertragung<br />

des auf ihn entfallenen Kommanditanteils entstehenden<br />

Kosten (Notar-, Gerichts- und Verwaltungskosten)<br />

zu tragen (siehe § 13 des Gesellschaftsvertrages<br />

sowie § 9 des Treuhandvertrages). Zu der Höhe der vorgenannten<br />

Kosten können, weil diese beim Anleger entstehen,<br />

keine abschließenden Angaben gemacht werden.<br />

Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls<br />

weitere Steuern fallen direkt bei den einzelnen<br />

Anlegern an. Die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen<br />

Konzeption sowie die steuerlichen Auswirkungen<br />

der Beteiligungen für den Anleger sind im Kapitel 12<br />

„Steuerliche Grundlagen“ erläutert. Die Anbieterin übernimmt<br />

nicht die Zahlung von Steuern für die Anleger.<br />

Eine Nachschussverpflichtung besteht nicht, auch<br />

nicht als Ausgleichsleistung der Gesellschafter untereinander.<br />

Darüber hinaus fallen keine für den Anleger<br />

mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung<br />

der Vermögensanlage verbundenen weiteren Kosten an.<br />

10.8 Persönliche<br />

Anteilsfinanzierung<br />

Eine Finanzierung des jeweiligen Anteilserwerbes wird<br />

durch die Anbieterin nicht angeboten oder vermittelt. Sie<br />

rät auch von einer Finanzierung der Kommanditanteile<br />

ab. Auf die mit einer Anteilsfinanzierung verbundenen<br />

Risiken wird im Kapitel 4 „Risiken der Beteiligung“<br />

(S.10) hingewiesen.<br />

10.9 Übertragungsmöglichkeiten<br />

Die freie Handelbarkeit für Anteile an geschlossenen<br />

<strong>Fonds</strong> ist dadurch eingeschränkt, dass kein mit frei<br />

handelbaren Wertpapieren vergleichbarer Markt existiert.<br />

Die Fungibilität von <strong>Fonds</strong>anteilen hängt von der<br />

Entwicklung der Beteiligung und einer entsprechenden<br />

Nachfrage ab. Anleger sollten berücksichtigen, dass ein<br />

vorzeitiger Verkauf einer Beteiligung wahrscheinlich mit<br />

Preisabschlägen auf den Wert der Beteiligung oder unter<br />

Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist.<br />

Jeder im Handelsregister eingetragene Kommanditist<br />

oder Treugeber kann seine Kommanditbeteiligung<br />

nur zum Ablauf eines Geschäftsjahres mit Wirkung<br />

zum 01.01. des Folgejahres durch Abtretung übertragen,<br />

belasten oder in sonstiger Weise über sie verfügen.<br />

Die Übertragung, teilweise Übertragung oder sonstige<br />

Verfügung über die Kommanditanteile bedarf der<br />

Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin.<br />

Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund<br />

<strong>TASK</strong> <strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> FONdS NR. 2 <strong>GmbH</strong> & CO. KG<br />

10 beteiligung an der <strong>TASK</strong> <strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Nr</strong>. 2 <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />

versagt werden. Eine teilweise Übertragung ist ausgeschlossen,<br />

soweit durch eine teilweise Übertragung<br />

Gesellschaftsanteile entstehen sollten, die 10.000 Euro<br />

unterschreiten. Eine Verfügung, die zur Trennung der<br />

Gesellschaftsbeteiligung von den Nutzungsrechten des<br />

Gesellschaftsanteils führt, vor allem die Bestellung<br />

eines Nießbrauchs ist nicht zulässig. Der Rechtsnachfolger<br />

eines Kommanditisten tritt in sämtliche Rechte<br />

und Pflichten des ausscheidenden Kommanditisten aus<br />

dem Gesellschaftsvertrag ein. Die Kapitalkonten werden<br />

unverändert und einheitlich fortgeführt.<br />

10.10 Haftung<br />

Die unmittelbare Haftung des Kommanditisten besteht<br />

von Gesetzes wegen nicht, soweit er seine Pflichteinlage<br />

erbracht hat und die Beteiligung im Handelsregister eingetragen<br />

wurde. Es haftet jedoch das gesamte Gesellschaftskapital<br />

für entstandene Verluste vorrangig für<br />

unbefriedigte Ansprüche von Gläubigern der <strong>TASK</strong><br />

<strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Nr</strong>. 2 <strong>GmbH</strong> & Co. KG.<br />

Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht<br />

nicht, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter<br />

untereinander, soweit sich aus den §§ 171 f. HGB<br />

nichts anderes ergibt.<br />

Soweit durch Ausschüttungen oder Verlustzuweisungen<br />

ein negatives Kapitalkonto entsteht, braucht dieses<br />

im Innenverhältnis bei Ausscheiden nicht ausgeglichen<br />

werden. In Höhe des durch Ausschüttungen entstandenen<br />

negativen Kapitalkontos haftet der Kommanditist<br />

aber im Falle einer Insolvenz der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

gegenüber Gläubigern der Gesellschaft.<br />

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