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TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de

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Forderungsankauf aus dem Ausland<br />

Findet ein Ankauf einer Forderung aus dem Ausland statt,<br />

verschiebt sich der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 2<br />

UStG an den Ort, von wo aus der Leistungsempfänger,<br />

hier Forderungsverkäufer, sein Unternehmen betreibt.<br />

D. h., der Ort der Leistung liegt im Ausland und ist somit<br />

für den Factor in Deutschland nicht umsatzsteuerbar.<br />

Handelt es sich um ein EU-Land, wäre aufgrund der<br />

6. EG-Richtlinie das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden,<br />

d. h., hier würde ein im anderen EG-Land<br />

steuerpflichtiger Umsatz vorliegen, für den der Leistungsempfänger<br />

(Forderungsverkäufer) für die <strong>TASK</strong><br />

<strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Nr</strong>. 2 <strong>GmbH</strong> & Co. KG die Umsatzsteuer<br />

abzuführen hat.<br />

Bei einem Kauf aus dem Drittland richtet die steuerliche<br />

Beurteilung nach den Einzelgesetzen der Länder. Es<br />

ist nicht ausgeschlossen, dass in den einzelnen Ländern<br />

Umsatzsteuer auf den Forderungskauf erhoben wird.<br />

Die Erhebung der ausländischen Umsatzsteuer kann<br />

dabei an verschiedene Voraussetzungen geknüpft sein.<br />

Die Geschäftsführung wird in Abhängigkeit von den<br />

Voraussetzungen entscheiden, ob Forderungspakete im<br />

Ausland erworben werden.<br />

Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG ist<br />

gegeben, obwohl der ursprüngliche Umsatz in Deutschland<br />

nicht steuerbar ist, da der Umsatz, wenn er in<br />

Deutschland ausgeführt worden wäre, steuerpflichtig<br />

wäre.<br />

Haftung für nicht abgeführte Umsatzsteuer<br />

Im Zusammenhang mit Forderungsabtretungen könnte<br />

der § 13 c UStG zur Anwendung kommen. Nach dieser<br />

Vorschrift haftet die <strong>Fonds</strong>gesellschaft als Factor für<br />

die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer,<br />

wenn der abtretende Unternehmer die Umsatzsteuer<br />

bei Fälligkeit nicht entrichtet hat. Ist in den Forderungen<br />

keine Umsatzsteuer enthalten, scheidet eine<br />

Anwendung des § 13 c UStG aus. Geplant ist nur der<br />

Kauf von Kreditforderungen, bei denen nicht zur Umsatzsteuer<br />

optiert wurde; deshalb kommt der § 13 c UStG<br />

nicht zur Anwendung.<br />

Gesellschafteranteile<br />

Gemäß EuGH-Urteil vom 26.06.2003 erbringt eine Personengesellschaft<br />

bei der Aufnahme eines Gesellschafters<br />

gegen Zahlung einer Bareinlage an diesen keine<br />

Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne des Artikels 2<br />

Nummer 1 der 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG des Rates<br />

vom 17.05.1977. Damit handelt es sich bei der Ausgabe<br />

<strong>TASK</strong> <strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> FONdS NR. 2 <strong>GmbH</strong> & CO. KG<br />

12 Steuerliche Grundlagen<br />

der Anteile um einen nicht steuerbaren Umsatz im Sinne<br />

des Umsatzsteuergesetzes.<br />

Diese nicht steuerbare Leistung steht einem Abzug<br />

der Vorsteuern, der für diese Leistung erbrachten Eingangsleistungen<br />

nicht entgegen, da die Ausgabe der<br />

Beteiligung der allgemeinen wirtschaftlichen Stärkung<br />

des Unternehmens dient und die Kosten Teil der allgemeinen<br />

Kosten des Unternehmens sind.<br />

Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerfreien<br />

oder nicht umsatzsteuerbaren Umsätzen<br />

Sollten umsatzsteuerfreie oder nicht umsatzsteuerbare<br />

Umsätze getätigt werden, ist die auf diese Umsätze entfallende<br />

Vorsteuer nicht abzugsfähig.<br />

12.4 Erbschaftsteuer und<br />

Schenkungsteuer<br />

Die Übertragung der Kommanditanteile durch Schenkung<br />

oder durch Erbschaft unterliegt der Erbschafts-<br />

und Schenkungssteuer. Ob eine Steuerschuld entsteht,<br />

kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden, da dies von<br />

einer Reihe individueller Faktoren abhängig ist (z. B. Art<br />

und Höhe des Erwerbs, Güterstand, frühere Erwerbe,<br />

Steuerklassen, Freibeträge usw.). Vor einer beabsichtigten<br />

Übertragung sollte daher der persönliche Steuerberater<br />

hinzugezogen werden.<br />

Steuerpflichtiger Erwerb im Sinne des Erbschafts-<br />

und Schenkungssteuergesetzes ist die Bereicherung des<br />

Erwerbers. Nach § 12 Abs. 5 Erbschaftssteuergesetz<br />

(ErbStG) ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen<br />

Wertverhältnisse auf den Todes- bzw. Schenkungszeitpunkt<br />

ein Steuerwert zu ermitteln.<br />

Bei der Bewertung des Betriebsvermögens von Personengesellschaften<br />

soll als Steuerwert der gemeine<br />

Wert im Sinne des § 9 BewG angesetzt werden (§ 109<br />

Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BewG). Die Ermittlung<br />

des gemeinen Werts soll wie bei Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />

erfolgen (§ 109 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2<br />

Satz 2 BewG). Danach ist der gemeine Wert vorrangig<br />

aus Verkäufen abzuleiten, die weniger als ein Jahr vor<br />

dem Besteuerungszeitpunkt stattgefunden haben. Sind<br />

solche Verkäufe nicht erfolgt, soll der gemeine Wert des<br />

Betriebsvermögens unter Berücksichtigung allgemeingültiger<br />

Bewertungsmethoden, die ein Erwerber bei<br />

der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde,<br />

erfolgen (§ 11 Abs. 2 BewG).<br />

Durch das Erbschaftssteuerreformgesetz vom 24.<br />

Dezember 2008 (BGBl. I, 3018) sind folgende Bewer-<br />

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