TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de
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Forderungsankauf aus dem Ausland<br />
Findet ein Ankauf einer Forderung aus dem Ausland statt,<br />
verschiebt sich der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 2<br />
UStG an den Ort, von wo aus der Leistungsempfänger,<br />
hier Forderungsverkäufer, sein Unternehmen betreibt.<br />
D. h., der Ort der Leistung liegt im Ausland und ist somit<br />
für den Factor in Deutschland nicht umsatzsteuerbar.<br />
Handelt es sich um ein EU-Land, wäre aufgrund der<br />
6. EG-Richtlinie das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden,<br />
d. h., hier würde ein im anderen EG-Land<br />
steuerpflichtiger Umsatz vorliegen, für den der Leistungsempfänger<br />
(Forderungsverkäufer) für die <strong>TASK</strong><br />
<strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Nr</strong>. 2 <strong>GmbH</strong> & Co. KG die Umsatzsteuer<br />
abzuführen hat.<br />
Bei einem Kauf aus dem Drittland richtet die steuerliche<br />
Beurteilung nach den Einzelgesetzen der Länder. Es<br />
ist nicht ausgeschlossen, dass in den einzelnen Ländern<br />
Umsatzsteuer auf den Forderungskauf erhoben wird.<br />
Die Erhebung der ausländischen Umsatzsteuer kann<br />
dabei an verschiedene Voraussetzungen geknüpft sein.<br />
Die Geschäftsführung wird in Abhängigkeit von den<br />
Voraussetzungen entscheiden, ob Forderungspakete im<br />
Ausland erworben werden.<br />
Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG ist<br />
gegeben, obwohl der ursprüngliche Umsatz in Deutschland<br />
nicht steuerbar ist, da der Umsatz, wenn er in<br />
Deutschland ausgeführt worden wäre, steuerpflichtig<br />
wäre.<br />
Haftung für nicht abgeführte Umsatzsteuer<br />
Im Zusammenhang mit Forderungsabtretungen könnte<br />
der § 13 c UStG zur Anwendung kommen. Nach dieser<br />
Vorschrift haftet die <strong>Fonds</strong>gesellschaft als Factor für<br />
die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer,<br />
wenn der abtretende Unternehmer die Umsatzsteuer<br />
bei Fälligkeit nicht entrichtet hat. Ist in den Forderungen<br />
keine Umsatzsteuer enthalten, scheidet eine<br />
Anwendung des § 13 c UStG aus. Geplant ist nur der<br />
Kauf von Kreditforderungen, bei denen nicht zur Umsatzsteuer<br />
optiert wurde; deshalb kommt der § 13 c UStG<br />
nicht zur Anwendung.<br />
Gesellschafteranteile<br />
Gemäß EuGH-Urteil vom 26.06.2003 erbringt eine Personengesellschaft<br />
bei der Aufnahme eines Gesellschafters<br />
gegen Zahlung einer Bareinlage an diesen keine<br />
Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne des Artikels 2<br />
Nummer 1 der 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG des Rates<br />
vom 17.05.1977. Damit handelt es sich bei der Ausgabe<br />
<strong>TASK</strong> <strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> FONdS NR. 2 <strong>GmbH</strong> & CO. KG<br />
12 Steuerliche Grundlagen<br />
der Anteile um einen nicht steuerbaren Umsatz im Sinne<br />
des Umsatzsteuergesetzes.<br />
Diese nicht steuerbare Leistung steht einem Abzug<br />
der Vorsteuern, der für diese Leistung erbrachten Eingangsleistungen<br />
nicht entgegen, da die Ausgabe der<br />
Beteiligung der allgemeinen wirtschaftlichen Stärkung<br />
des Unternehmens dient und die Kosten Teil der allgemeinen<br />
Kosten des Unternehmens sind.<br />
Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerfreien<br />
oder nicht umsatzsteuerbaren Umsätzen<br />
Sollten umsatzsteuerfreie oder nicht umsatzsteuerbare<br />
Umsätze getätigt werden, ist die auf diese Umsätze entfallende<br />
Vorsteuer nicht abzugsfähig.<br />
12.4 Erbschaftsteuer und<br />
Schenkungsteuer<br />
Die Übertragung der Kommanditanteile durch Schenkung<br />
oder durch Erbschaft unterliegt der Erbschafts-<br />
und Schenkungssteuer. Ob eine Steuerschuld entsteht,<br />
kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden, da dies von<br />
einer Reihe individueller Faktoren abhängig ist (z. B. Art<br />
und Höhe des Erwerbs, Güterstand, frühere Erwerbe,<br />
Steuerklassen, Freibeträge usw.). Vor einer beabsichtigten<br />
Übertragung sollte daher der persönliche Steuerberater<br />
hinzugezogen werden.<br />
Steuerpflichtiger Erwerb im Sinne des Erbschafts-<br />
und Schenkungssteuergesetzes ist die Bereicherung des<br />
Erwerbers. Nach § 12 Abs. 5 Erbschaftssteuergesetz<br />
(ErbStG) ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen<br />
Wertverhältnisse auf den Todes- bzw. Schenkungszeitpunkt<br />
ein Steuerwert zu ermitteln.<br />
Bei der Bewertung des Betriebsvermögens von Personengesellschaften<br />
soll als Steuerwert der gemeine<br />
Wert im Sinne des § 9 BewG angesetzt werden (§ 109<br />
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BewG). Die Ermittlung<br />
des gemeinen Werts soll wie bei Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />
erfolgen (§ 109 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2<br />
Satz 2 BewG). Danach ist der gemeine Wert vorrangig<br />
aus Verkäufen abzuleiten, die weniger als ein Jahr vor<br />
dem Besteuerungszeitpunkt stattgefunden haben. Sind<br />
solche Verkäufe nicht erfolgt, soll der gemeine Wert des<br />
Betriebsvermögens unter Berücksichtigung allgemeingültiger<br />
Bewertungsmethoden, die ein Erwerber bei<br />
der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde,<br />
erfolgen (§ 11 Abs. 2 BewG).<br />
Durch das Erbschaftssteuerreformgesetz vom 24.<br />
Dezember 2008 (BGBl. I, 3018) sind folgende Bewer-<br />
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