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TASK FORCE NPL Fonds Nr. 2 GmbH - Fondsvermittlung24.de

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a] Änderungen des Gesellschaftsvertrages,<br />

b] die Auflösung der Gesellschaft,<br />

c] die Aufgabe des Geschäftsbetriebes im<br />

Ganzen, sofern nicht gemäß § 17 dieses Vertrages<br />

bereits geregelt oder<br />

d] den Ausschluss der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin aus wichtigem Grund und<br />

die Bestellung einer neuen persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin.<br />

Die Aufnahme zusätzlicher persönlich haftender<br />

Gesellschafter ist nur mit Zustimmung der vorhandenen<br />

persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

zulässig.<br />

8. Über die Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll<br />

zu führen, das vom Versammlungsleiter zu<br />

unterzeichnen ist und den Gesellschaftern zuzusenden<br />

ist. Entsprechend hat die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin oder die mit der Geschäftsbesorgung<br />

insoweit Beauftragte über Inhalt und<br />

Ergebnis von schriftlichen Abstimmungen ein<br />

Schlussprotokoll zu fertigen, zu unterzeichnen<br />

und den Gesellschaftern zuzusenden.<br />

9. Einsprüche gegen das Protokoll der Gesellschafterversammlung<br />

sind binnen drei Wochen nach der<br />

Absendung schriftlich mit Begründung gegenüber<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin geltend<br />

zu machen. Über die Einsprüche entscheidet die<br />

nächste Gesellschafterversammlung.<br />

10. Die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses<br />

kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 1<br />

Monat nach Kenntniserlangung durch eine gegen<br />

die Gesellschaft zu richtende Klage geltend gemacht<br />

werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger<br />

Mangel als geheilt.<br />

11. Jeder Kommanditist kann sich in der Gesellschafterversammlung<br />

aufgrund schriftlicher Vollmacht<br />

durch einen anderen Gesellschafter, einen volljährigen<br />

Angehörigen oder einen Angehörigen<br />

der rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden<br />

Berufe vertreten lassen. Die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin kann andere ordnungsgemäß<br />

bevollmächtige Personen als Vertreter zulassen.<br />

Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen.<br />

12. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt,<br />

im Interesse der Gesellschaft auch andere<br />

Personen an Gesellschafterversammlungen teilnehmen<br />

zu lassen, deren Teilnahme sie für erforderlich<br />

hält.<br />

<strong>TASK</strong> <strong>FORCE</strong> <strong>NPL</strong> FONdS NR. 2 <strong>GmbH</strong> & CO. KG<br />

17 Anhang<br />

§ 6 Rechte der Treugeber<br />

1. Die mittelbare Beteiligung der Treugeber über den<br />

Treuhandkommanditisten an der Gesellschaft ist<br />

in einem Treuhandvertrag geregelt. Mit Annahme<br />

der Beitrittserklärung durch den Treuhandkommanditisten<br />

und der Einzahlung des Beteiligungsbetrages<br />

wird der mittelbare Beitritt zur Gesellschaft<br />

gemäß Treuhandvertrag wirksam. Der<br />

Treuhandkommanditist wird die Beteiligung im<br />

eigenen Namen, jedoch treuhänderisch für Rechnung<br />

des Treugebers übernehmen und halten.<br />

2. Der Treuhänder nimmt grundsätzlich für den<br />

Treugeber alle Rechten und Pflichten, die mit der<br />

treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />

verbunden sind, in eigenem Namen wahr.<br />

Beabsichtigt der Treugeber, einzelne Rechte, wie<br />

etwa das Stimmrecht in Gesellschafterversammlungen<br />

oder bei Gesellschafterbeschlüssen, selbst<br />

auszuüben, so muss er dies dem Treuhänder vorher<br />

schriftlich mitteilen. Nach dieser Mitteilung werden<br />

die Treugeber im Verhältnis zur Gesellschaft und<br />

den Gesellschaftern insoweit wie ein Direktkommanditist<br />

behandelt. Sie haben insbesondere die<br />

Kontrollrechte nach § 166 HGB, dürfen an Gesellschafterversammlungen<br />

der Gesellschaft direkt<br />

teilnehmen, sind berechtigt, das Stimmrecht des<br />

Treuhandkommanditisten insoweit auszuüben<br />

und Beschlüsse anzufechten. Die Regeln dieses<br />

Gesellschaftsvertrages gelten entsprechend auch<br />

für die Treugeber.<br />

3. Die Kommanditeinlage (Pflichteinlage) des Treuhandkommanditisten<br />

bestimmt sich nach der Höhe<br />

der Einlagen der wirksam beigetretenen Treugeber<br />

und nach der aus eigenem Recht gehaltenen<br />

Einlage. Für die Zahlung der Einlagen der Treugeber<br />

gelten die Regelungen des § 3 dieses Gesellschaftsvertrages<br />

entsprechend.<br />

§ 7 Jahresabschluss, Sonderbetriebsausgaben<br />

1. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat die<br />

Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung<br />

(Jahresabschluss) innerhalb von sechs Monaten<br />

nach Abschluss des Geschäftsjahres nach den<br />

gesetzlichen Vorschriften aufzustellen. Der Jahresabschluss<br />

ist durch einen von der Gesellschafterversammlung<br />

bestellten Wirtschaftsprüfer oder<br />

durch eine von ihr bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

prüfen zu lassen. Der Abschlussprüfer<br />

für das Geschäftsjahr 2010 wird durch die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin bestellt.<br />

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