Výročná správa PSS, a. s., za rok 2009 [3 - Prvá stavebná sporiteľňa
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von erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten<br />
Vermögenswerten, so dass sie mit der Bilanzierung<br />
von Sicherungsgeschäften gemäß IAS 39 übereinstimmt;<br />
Einführung der Bilanzierung von im Bau befindlichen als<br />
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien im Einklang mit<br />
IAS 40; sowie Reduzierung von Einschränkungen bezüglich<br />
der Methode der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts<br />
von biologischen Vermögenswerten gemäß IAS 41. Weitere<br />
Ergänzungen von IAS 8, IAS 10, IAS 18, IAS 20, IAS 29, IAS<br />
34, IAS 40, IAS 41 und IFRS 7 stellen lediglich terminologische<br />
bzw. redaktionelle Änderungen dar, von denen<br />
der IASB überzeugt ist, dass sie keinen oder nur geringfügigen<br />
Einfluss auf die Bilanzierung haben werden. All<br />
diese Ergänzungen hat die EU am 23. Januar <strong>2009</strong><br />
anerkannt.<br />
Verbesserte Angaben zu Finanzinstrumenten – Ergänzung<br />
zu IFRS 7, Finanzinstrumente: Angaben (erstmals<br />
anzuwenden für Berichtsperioden, die am oder nach dem<br />
1. Januar <strong>2009</strong> beginnen). Die EU hat diese Ergänzung am<br />
27. November <strong>2009</strong> anerkannt. Die geforderten<br />
zusätzlichen Angaben über die Methode der Ermittlung<br />
von beizulegenden Zeitwerten sind im Abschnitt (8) – Zur<br />
Veräußerung verfügbare Wertpapiere angeführt.<br />
Der International Financial Reporting Standard für kleine<br />
und mittlere Unternehmen (wirksam seit dem 9. Juli <strong>2009</strong>).<br />
Dieser Standard berücksichtigt die Bedürfnisse und<br />
Möglichkeiten kleiner und mittlerer Unternehmen. Für die<br />
Bank ist er nicht relevant, da sie börsennotierte Schuldverschreibungen<br />
emittiert hat.<br />
c) Erlassene, nach dem 31. Dezember <strong>2009</strong> wirksame<br />
Standards, Interpretationen und Ergänzungen zu den<br />
erlassenen Standards, welche die Bank nicht<br />
angewendet hat<br />
Keiner/Keine der unten aufgeführten Standards,<br />
Interpretationen und Ergänzungen zu den erlassenen<br />
Standards wurde bei der Aufstellung des Einzelabschlusses<br />
der Bank zum 31. Dezember <strong>2009</strong> freiwillig angewendet:<br />
Eingebettete Derivate – Ergänzung zu IFRIC 9,<br />
Neubeurteilung eingebetteter Derivate, sowie zu IAS 39,<br />
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung (erstmals<br />
anzuwenden für Berichtsperioden, die am oder nach dem<br />
1. Juli <strong>2009</strong> beginnen). Die Ergänzung stellt klar, dass bei<br />
der Umklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts<br />
aus der Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden<br />
Zeitwert bewertet“ sämtliche eingebetteten Derivate<br />
beurteilt und gegebenenfalls separat zu buchen sind. Falls<br />
der Buchführungspflichtige nicht in der Lage ist, ein<br />
eingebettetes Derivat, das bei der Umklassifizierung eines<br />
hybriden Vertrags aus der Kategorie „erfolgswirksam zum<br />
beizulegenden Zeitwert bewertet“ abgetrennt werden<br />
müsste, separat zu bewerten, ist eine solche Umklassifizierung<br />
nicht zugelassen. Der hybride Vertrag muss dann<br />
weiterhin in der Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden<br />
Zeitwert bewertet“ geführt werden. Die EU hat<br />
diese Ergänzung am 27. November <strong>2009</strong> anerkannt.<br />
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IFRIC 17, Sachdividenden an Eigentümer (erstmals<br />
anzuwenden für Berichtsperioden, die am oder nach dem<br />
1. Juli <strong>2009</strong> beginnen, frühzeitige Anwendung zugelassen).<br />
Die Interpretation stellt klar, wann und wie die Ausschüttung<br />
von nicht-monetären Vermögenswerten in Form<br />
von Sachdividenden an die Anteilseigner zu erfassen ist. Ein<br />
Buchführungspflichtiger hat die Verpflichtung, nichtmonetäre<br />
Vermögenswerte als Sachdividenden an seine<br />
Anteilseigner auszuschütten, zum beizulegenden Zeitwert<br />
jener Vermögenswerte zu bewerten, die ausgeschüttet<br />
werden sollen. Der Gewinn bzw. Verlust aus dem Abgang<br />
der ausgeschütteten nicht-monetären Vermögenswerte<br />
wird erfolgswirksam erfasst, wenn der Buchführungspflichtige<br />
die fällige Dividende mit diesen nicht-monetären<br />
Vermögenswerten be<strong>za</strong>hlt. IFRIC 17 ist für die Geschäftstätigkeit<br />
der Bank nicht relevant, da sie keine Sachdividenden<br />
an ihre Aktionäre ausschüttet. Die EU hat diese Interpretation<br />
am 26. November <strong>2009</strong> anerkannt.<br />
IFRIC 18, Übertragung von Vermögenswerten durch<br />
Kunden (erstmals anzuwenden für Berichtsperioden, die<br />
am oder nach dem 1. Juli <strong>2009</strong> beginnen). Die Interpretation<br />
erläutert die Bilanzierung der Übertragung eines Vermögenswerts<br />
durch einen Kunden auf den Buchführungspflichtigen;<br />
nämlich unter welchen Umständen ein Vermögenswert<br />
vorliegt, den Ansatz und die erstmalige<br />
Bewertung des übertragenen Vermögenswerts, die Identifizierung<br />
von einzeln bestimmbaren Dienstleistungen (eine<br />
oder mehrere Dienstleistungen im Austausch für den übertragenen<br />
Vermögenswert), die Umsatzrealisierung sowie<br />
die Bilanzierung der Übertragung von Zahlungsmitteln<br />
durch Kunden. Die EU hat diese Interpretation am<br />
27. November <strong>2009</strong> anerkannt.<br />
Ergänzung zu IAS 27, Konzernabschlüsse und separate<br />
Abschlüsse nach IFRS (erlassen im Januar 2008, erstmals<br />
anzuwenden für Berichtsperioden, die am oder nach dem<br />
1. Juli <strong>2009</strong> beginnen). Der überarbeitete IAS 27 wird von<br />
Buchführungspflichtigen erfordern, den gesamten ausgewiesenen<br />
Gewinn oder Verlust (einschließlich des<br />
außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten<br />
Gewinns oder Verlusts) den Anteilseignern der Muttergesellschaft<br />
und Anteilseignern ohne beherrschenden<br />
Einfluss (vorher als Minderheitsbeteiligungen bezeichnet)<br />
auch dann zuzuordnen, wenn infolgedessen der Saldo der<br />
Anteile der Anteilseigner ohne beherrschenden Einfluss<br />
negativ sein wird. Der derzeitige Standard fordert, dass die<br />
den Anteil am Eigenkapital überschreitenden Verluste den<br />
Anteilseignern der Muttergesellschaft zugeordnet werden,<br />
jedoch mit der Ausnahme, wenn die Anteilseigner ohne<br />
beherrschenden Einfluss eine verbindliche Verpflichtung<br />
haben und in der Lage sind, eine weitere Investition zur<br />
Deckung des Verlusts zu tätigen. Des Weiteren besagt der<br />
überarbeitete Standard, dass Änderungen in den<br />
Geschäftsanteilen der Muttergesellschaft an Tochtergesellschaften,<br />
die zu keinem Verlust des beherrschenden<br />
Einflusses führen, als Transaktionen im Eigenkapital zu<br />
erfassen sind. Er spezifiziert ebenfalls die Methode der<br />
Ermittlung von Gewinnen und Verlusten bei Verlust des<br />
beherrschenden Einflusses in einer Tochtergesellschaft.<br />
Zum Zeitpunkt des Verlustes des beherrschenden Einflusses<br />
sind Investitionen in der ehemaligen Tochtergesellschaft<br />
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