23.01.2013 Aufrufe

Výročná správa PSS, a. s., za rok 2009 [3 - Prvá stavebná sporiteľňa

Výročná správa PSS, a. s., za rok 2009 [3 - Prvá stavebná sporiteľňa

Výročná správa PSS, a. s., za rok 2009 [3 - Prvá stavebná sporiteľňa

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

von erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten<br />

Vermögenswerten, so dass sie mit der Bilanzierung<br />

von Sicherungsgeschäften gemäß IAS 39 übereinstimmt;<br />

Einführung der Bilanzierung von im Bau befindlichen als<br />

Finanzinvestition gehaltenen Immobilien im Einklang mit<br />

IAS 40; sowie Reduzierung von Einschränkungen bezüglich<br />

der Methode der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts<br />

von biologischen Vermögenswerten gemäß IAS 41. Weitere<br />

Ergänzungen von IAS 8, IAS 10, IAS 18, IAS 20, IAS 29, IAS<br />

34, IAS 40, IAS 41 und IFRS 7 stellen lediglich terminologische<br />

bzw. redaktionelle Änderungen dar, von denen<br />

der IASB überzeugt ist, dass sie keinen oder nur geringfügigen<br />

Einfluss auf die Bilanzierung haben werden. All<br />

diese Ergänzungen hat die EU am 23. Januar <strong>2009</strong><br />

anerkannt.<br />

Verbesserte Angaben zu Finanzinstrumenten – Ergänzung<br />

zu IFRS 7, Finanzinstrumente: Angaben (erstmals<br />

anzuwenden für Berichtsperioden, die am oder nach dem<br />

1. Januar <strong>2009</strong> beginnen). Die EU hat diese Ergänzung am<br />

27. November <strong>2009</strong> anerkannt. Die geforderten<br />

zusätzlichen Angaben über die Methode der Ermittlung<br />

von beizulegenden Zeitwerten sind im Abschnitt (8) – Zur<br />

Veräußerung verfügbare Wertpapiere angeführt.<br />

Der International Financial Reporting Standard für kleine<br />

und mittlere Unternehmen (wirksam seit dem 9. Juli <strong>2009</strong>).<br />

Dieser Standard berücksichtigt die Bedürfnisse und<br />

Möglichkeiten kleiner und mittlerer Unternehmen. Für die<br />

Bank ist er nicht relevant, da sie börsennotierte Schuldverschreibungen<br />

emittiert hat.<br />

c) Erlassene, nach dem 31. Dezember <strong>2009</strong> wirksame<br />

Standards, Interpretationen und Ergänzungen zu den<br />

erlassenen Standards, welche die Bank nicht<br />

angewendet hat<br />

Keiner/Keine der unten aufgeführten Standards,<br />

Interpretationen und Ergänzungen zu den erlassenen<br />

Standards wurde bei der Aufstellung des Einzelabschlusses<br />

der Bank zum 31. Dezember <strong>2009</strong> freiwillig angewendet:<br />

Eingebettete Derivate – Ergänzung zu IFRIC 9,<br />

Neubeurteilung eingebetteter Derivate, sowie zu IAS 39,<br />

Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung (erstmals<br />

anzuwenden für Berichtsperioden, die am oder nach dem<br />

1. Juli <strong>2009</strong> beginnen). Die Ergänzung stellt klar, dass bei<br />

der Umklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts<br />

aus der Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden<br />

Zeitwert bewertet“ sämtliche eingebetteten Derivate<br />

beurteilt und gegebenenfalls separat zu buchen sind. Falls<br />

der Buchführungspflichtige nicht in der Lage ist, ein<br />

eingebettetes Derivat, das bei der Umklassifizierung eines<br />

hybriden Vertrags aus der Kategorie „erfolgswirksam zum<br />

beizulegenden Zeitwert bewertet“ abgetrennt werden<br />

müsste, separat zu bewerten, ist eine solche Umklassifizierung<br />

nicht zugelassen. Der hybride Vertrag muss dann<br />

weiterhin in der Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden<br />

Zeitwert bewertet“ geführt werden. Die EU hat<br />

diese Ergänzung am 27. November <strong>2009</strong> anerkannt.<br />

�������������������������������<br />

IFRIC 17, Sachdividenden an Eigentümer (erstmals<br />

anzuwenden für Berichtsperioden, die am oder nach dem<br />

1. Juli <strong>2009</strong> beginnen, frühzeitige Anwendung zugelassen).<br />

Die Interpretation stellt klar, wann und wie die Ausschüttung<br />

von nicht-monetären Vermögenswerten in Form<br />

von Sachdividenden an die Anteilseigner zu erfassen ist. Ein<br />

Buchführungspflichtiger hat die Verpflichtung, nichtmonetäre<br />

Vermögenswerte als Sachdividenden an seine<br />

Anteilseigner auszuschütten, zum beizulegenden Zeitwert<br />

jener Vermögenswerte zu bewerten, die ausgeschüttet<br />

werden sollen. Der Gewinn bzw. Verlust aus dem Abgang<br />

der ausgeschütteten nicht-monetären Vermögenswerte<br />

wird erfolgswirksam erfasst, wenn der Buchführungspflichtige<br />

die fällige Dividende mit diesen nicht-monetären<br />

Vermögenswerten be<strong>za</strong>hlt. IFRIC 17 ist für die Geschäftstätigkeit<br />

der Bank nicht relevant, da sie keine Sachdividenden<br />

an ihre Aktionäre ausschüttet. Die EU hat diese Interpretation<br />

am 26. November <strong>2009</strong> anerkannt.<br />

IFRIC 18, Übertragung von Vermögenswerten durch<br />

Kunden (erstmals anzuwenden für Berichtsperioden, die<br />

am oder nach dem 1. Juli <strong>2009</strong> beginnen). Die Interpretation<br />

erläutert die Bilanzierung der Übertragung eines Vermögenswerts<br />

durch einen Kunden auf den Buchführungspflichtigen;<br />

nämlich unter welchen Umständen ein Vermögenswert<br />

vorliegt, den Ansatz und die erstmalige<br />

Bewertung des übertragenen Vermögenswerts, die Identifizierung<br />

von einzeln bestimmbaren Dienstleistungen (eine<br />

oder mehrere Dienstleistungen im Austausch für den übertragenen<br />

Vermögenswert), die Umsatzrealisierung sowie<br />

die Bilanzierung der Übertragung von Zahlungsmitteln<br />

durch Kunden. Die EU hat diese Interpretation am<br />

27. November <strong>2009</strong> anerkannt.<br />

Ergänzung zu IAS 27, Konzernabschlüsse und separate<br />

Abschlüsse nach IFRS (erlassen im Januar 2008, erstmals<br />

anzuwenden für Berichtsperioden, die am oder nach dem<br />

1. Juli <strong>2009</strong> beginnen). Der überarbeitete IAS 27 wird von<br />

Buchführungspflichtigen erfordern, den gesamten ausgewiesenen<br />

Gewinn oder Verlust (einschließlich des<br />

außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten<br />

Gewinns oder Verlusts) den Anteilseignern der Muttergesellschaft<br />

und Anteilseignern ohne beherrschenden<br />

Einfluss (vorher als Minderheitsbeteiligungen bezeichnet)<br />

auch dann zuzuordnen, wenn infolgedessen der Saldo der<br />

Anteile der Anteilseigner ohne beherrschenden Einfluss<br />

negativ sein wird. Der derzeitige Standard fordert, dass die<br />

den Anteil am Eigenkapital überschreitenden Verluste den<br />

Anteilseignern der Muttergesellschaft zugeordnet werden,<br />

jedoch mit der Ausnahme, wenn die Anteilseigner ohne<br />

beherrschenden Einfluss eine verbindliche Verpflichtung<br />

haben und in der Lage sind, eine weitere Investition zur<br />

Deckung des Verlusts zu tätigen. Des Weiteren besagt der<br />

überarbeitete Standard, dass Änderungen in den<br />

Geschäftsanteilen der Muttergesellschaft an Tochtergesellschaften,<br />

die zu keinem Verlust des beherrschenden<br />

Einflusses führen, als Transaktionen im Eigenkapital zu<br />

erfassen sind. Er spezifiziert ebenfalls die Methode der<br />

Ermittlung von Gewinnen und Verlusten bei Verlust des<br />

beherrschenden Einflusses in einer Tochtergesellschaft.<br />

Zum Zeitpunkt des Verlustes des beherrschenden Einflusses<br />

sind Investitionen in der ehemaligen Tochtergesellschaft<br />

52

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!