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Výročná správa PSS, a. s., za rok 2009 [3 - Prvá stavebná sporiteľňa

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zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Der derzeitige<br />

Standard fordert, dass der Buchführungspflichtige die in<br />

der Tochtergesellschaft behaltenen Anteile als<br />

Anschaffungskosten im Einklang mit IAS 39, Finanzinstrumente:<br />

Ansatz und Bewertung betrachtet. Die Bank<br />

überprüft derzeit, welche Auswirkung dieser überarbeitete<br />

Standard auf ihren Einzelabschluss haben wird. Die EU hat<br />

die Ergänzung zu IAS 27 am 3. Juni <strong>2009</strong> anerkannt.<br />

Ergänzung zu IFRS 3, Unternehmenszusammenschlüsse<br />

(erlassen im Januar 2008, erstmals anzuwenden für<br />

Unternehmenszusammenschlüsse, bei denen der Erwerbszeitpunkt<br />

zu oder nach Beginn der ersten Berichtsperiode,<br />

die am oder nach dem 1. Juli <strong>2009</strong> beginnt, eintritt). Der<br />

überarbeitete Standard ermöglicht dem Buchführungspflichtigen,<br />

die Methode der Bewertung von Anteilen der<br />

Anteilseigner ohne beherrschenden Einfluss zu wählen –<br />

und zwar entweder anhand der derzeitigen Fassung des<br />

IFRS 3 (entsprechender Anteil am identifizierten<br />

Reinvermögen des erworbenen Unternehmens) oder auf<br />

derselben Basis wie die US GAAP (d.h. zum beizulegenden<br />

Zeitwert). Außerdem gibt er ausführlichere Anweisungen<br />

zur Anwendung der Akquisitionsmethode bei<br />

Unternehmenszusammenschlüssen. Die Anforderung, in<br />

jedem Schritt einer graduellen Akquisition bei der<br />

Ermittlung des entsprechenden Teils des Goodwills jeden<br />

Posten der Aktiva und Passiva zum beizulegenden Zeitwert<br />

zu bewerten, wurde aufgehoben. Stattdessen wird zum<br />

Erwerbszeitpunkt der vorherige Wert der Investition zum<br />

beizulegenden Wert bewertet, und dieser beizulegende<br />

Zeitwert stellt dann die Anschaffungskosten für Zwecke der<br />

Ermittlung der Höhe des Goodwills dar. Die<br />

zusammenhängenden Erwerbskosten werden separat vom<br />

Unternehmenszusammenschluss erfasst und werden als<br />

Aufwand, und nicht als Bestandteil des Goodwills,<br />

ausgewiesen. Der Erwerber ist verpflichtet, zum Erwerbszeitpunkt<br />

eine Eventualverbindlichkeit aus der Akquisition<br />

eines Unternehmens zu buchen. Die Änderungen der Höhe<br />

dieser Verpflichtung nach dem Erwerbszeitpunkt werden in<br />

Übereinstimmung mit den entsprechenden geltenden IFRS<br />

ausgewiesen, und nicht als Anpassung des Goodwills, wie<br />

es bisher der Fall ist. Die Anforderungen an Angaben, die<br />

im Zusammenhang mit einer eventuellen Vergütung<br />

erforderlich sind, werden erweitert.<br />

Der überarbeitete Standard wird sich ebenfalls auf<br />

Unternehmenszusammenschlüsse, welche die Form von<br />

Selbsthilfegenossenschaften haben, sowie auf Unternehmenszusammenschlüsse<br />

nur auf Basis einer vertraglichen<br />

Beziehung beziehen. Die Bank überprüft derzeit,<br />

welche Auswirkung dieser überarbeitete Standard auf ihren<br />

Einzelabschluss haben wird. Die EU hat die Ergänzung zu<br />

IFRS 3 am 3. Juni <strong>2009</strong> anerkannt.<br />

Zulässige Grundgeschäfte im Rahmen von<br />

Sicherungsbeziehungen – Ergänzung zu IAS 39, Finanzinstrumente:<br />

Ansatz und Bewertung (wirksam mit rückwirkender<br />

Anwendung für Berichtsperioden, die am oder<br />

nach dem 1. Juli <strong>2009</strong> beginnen, vorzeitige Anwendung<br />

zugelassen). Die Ergänzung stellt klar, wie in konkreten<br />

Situationen die Grundsätze angewendet werden sollen, die<br />

bestimmen, ob das abgesicherte Risiko bzw. ein Teil von<br />

Geldflüssen die Bedingungen erfüllt, um es bzw. ihn als<br />

abgesichert zu bezeichnen. Sie wird den Einzelabschluss<br />

der Bank nicht beeinflussen. Die EU hat diese Ergänzung zu<br />

IFRS 3 am 15. September <strong>2009</strong> anerkannt.<br />

Ergänzung zu IFRS 1, Erstmalige Anwendung der<br />

International Financial Reporting Standards (anzuwenden<br />

für die erstmalige Aufstellung des Jahresabschlusses nach<br />

IFRS für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Juli<br />

<strong>2009</strong> beginnen). Der überarbeitete Standard behält den<br />

Inhalt der vorigen Version bei geänderter Form und<br />

Darstellungsstruktur bei, um seine Verständlichkeit und<br />

Anpassungsmöglichkeit bei künftigen Änderungen zu<br />

verbessern. Die Ergänzung wird den Einzelabschluss der<br />

Bank nicht beeinflussen. Die EU hat diese Ergänzung zu<br />

IFRS 1 am 25. November <strong>2009</strong> anerkannt.<br />

Zusätzliche Ausnahmen für Erstanwender – Ergänzung zu<br />

IFRS 1, Erstmalige Anwendung der International Financial<br />

Reporting Standards (erstmals anzuwenden für Berichtsperioden,<br />

die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen).<br />

Diese Ergänzung ermöglicht Unternehmen, bei der<br />

erstmaligen Umstellung zu IFRS eine Ausnahme von den<br />

allgemeinen Regeln der IFRS geltend zu machen, und zwar<br />

in den Bereichen Vermietung, Förderindustrie sowie<br />

Verpflichtungen aus Liquidation und Rekultivierung. Die EU<br />

hat diese Ergänzung zu IFRS 1 noch nicht anerkannt.<br />

Group Cash-settled Share-based Payment Transactions<br />

(Konzerninterne anteilsbasierte Barausgleichs<strong>za</strong>hlungen) –<br />

Ergänzung zu IFRS 2, Anteilsbasierte Vergütungen (erstmals<br />

anzuwenden für Berichtsperioden, die am oder nach dem<br />

1. Januar 2010 beginnen). Diese Ergänzung erläutert die<br />

Bilanzierung auf der Ebene der Tochtergesellschaften,<br />

deren Kosten für erhaltene Dienstleistungen teilweise oder<br />

vollständig von der Muttergesellschaft oder einem anderen<br />

Konzernunternehmen beglichen werden. Ferner nimmt sie<br />

Regelungen auf, die vormals in IFRIC 8, Anwendungsbereich<br />

von IFRS 2 und IFRIC 11, IFRS 2 – Geschäfte mit<br />

eigenen Aktien und Aktien von Konzernunternehmen<br />

enthalten waren. IFRIC 8 und IFRIC 11 wurden daher vom<br />

IASB zurückgezogen. Die EU hat diese Ergänzung zu IFRS 2<br />

noch nicht anerkannt.<br />

Ergänzung zu IAS 24, Angaben über Beziehungen zu nahe<br />

stehenden Unternehmen und Personen (erstmals anzuwenden<br />

für Berichtsperioden, die am oder nach dem<br />

1. Januar 2011 beginnen). Diese Ergänzung führt eine<br />

teilweise Befreiung von Berichtspflichten für Unternehmen<br />

ein, an denen der Staat beteiligt ist, und enthält ebenfalls<br />

eine vereinfachte Definition von nahe stehenden Unternehmen<br />

und Personen. Die EU hat diese Ergänzung zu IAS<br />

24 noch nicht anerkannt.<br />

Klassifizierung von Bezugsrechten – Ergänzung zu IAS 32,<br />

Finanzinstrumente: Darstellung (erstmals anzuwenden für<br />

Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Februar 2010<br />

beginnen). Diese Ergänzung ändert die Methode der<br />

Bilanzierung des Rechts von Aktionären, sich an der<br />

Aufstockung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft zu<br />

beteiligen, falls diese Aufstockung in einer anderen als der<br />

funktionalen Währung des Emittenten ausgedrückt ist.

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