Výročná správa PSS, a. s., za rok 2009 [3 - Prvá stavebná sporiteľňa
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zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Der derzeitige<br />
Standard fordert, dass der Buchführungspflichtige die in<br />
der Tochtergesellschaft behaltenen Anteile als<br />
Anschaffungskosten im Einklang mit IAS 39, Finanzinstrumente:<br />
Ansatz und Bewertung betrachtet. Die Bank<br />
überprüft derzeit, welche Auswirkung dieser überarbeitete<br />
Standard auf ihren Einzelabschluss haben wird. Die EU hat<br />
die Ergänzung zu IAS 27 am 3. Juni <strong>2009</strong> anerkannt.<br />
Ergänzung zu IFRS 3, Unternehmenszusammenschlüsse<br />
(erlassen im Januar 2008, erstmals anzuwenden für<br />
Unternehmenszusammenschlüsse, bei denen der Erwerbszeitpunkt<br />
zu oder nach Beginn der ersten Berichtsperiode,<br />
die am oder nach dem 1. Juli <strong>2009</strong> beginnt, eintritt). Der<br />
überarbeitete Standard ermöglicht dem Buchführungspflichtigen,<br />
die Methode der Bewertung von Anteilen der<br />
Anteilseigner ohne beherrschenden Einfluss zu wählen –<br />
und zwar entweder anhand der derzeitigen Fassung des<br />
IFRS 3 (entsprechender Anteil am identifizierten<br />
Reinvermögen des erworbenen Unternehmens) oder auf<br />
derselben Basis wie die US GAAP (d.h. zum beizulegenden<br />
Zeitwert). Außerdem gibt er ausführlichere Anweisungen<br />
zur Anwendung der Akquisitionsmethode bei<br />
Unternehmenszusammenschlüssen. Die Anforderung, in<br />
jedem Schritt einer graduellen Akquisition bei der<br />
Ermittlung des entsprechenden Teils des Goodwills jeden<br />
Posten der Aktiva und Passiva zum beizulegenden Zeitwert<br />
zu bewerten, wurde aufgehoben. Stattdessen wird zum<br />
Erwerbszeitpunkt der vorherige Wert der Investition zum<br />
beizulegenden Wert bewertet, und dieser beizulegende<br />
Zeitwert stellt dann die Anschaffungskosten für Zwecke der<br />
Ermittlung der Höhe des Goodwills dar. Die<br />
zusammenhängenden Erwerbskosten werden separat vom<br />
Unternehmenszusammenschluss erfasst und werden als<br />
Aufwand, und nicht als Bestandteil des Goodwills,<br />
ausgewiesen. Der Erwerber ist verpflichtet, zum Erwerbszeitpunkt<br />
eine Eventualverbindlichkeit aus der Akquisition<br />
eines Unternehmens zu buchen. Die Änderungen der Höhe<br />
dieser Verpflichtung nach dem Erwerbszeitpunkt werden in<br />
Übereinstimmung mit den entsprechenden geltenden IFRS<br />
ausgewiesen, und nicht als Anpassung des Goodwills, wie<br />
es bisher der Fall ist. Die Anforderungen an Angaben, die<br />
im Zusammenhang mit einer eventuellen Vergütung<br />
erforderlich sind, werden erweitert.<br />
Der überarbeitete Standard wird sich ebenfalls auf<br />
Unternehmenszusammenschlüsse, welche die Form von<br />
Selbsthilfegenossenschaften haben, sowie auf Unternehmenszusammenschlüsse<br />
nur auf Basis einer vertraglichen<br />
Beziehung beziehen. Die Bank überprüft derzeit,<br />
welche Auswirkung dieser überarbeitete Standard auf ihren<br />
Einzelabschluss haben wird. Die EU hat die Ergänzung zu<br />
IFRS 3 am 3. Juni <strong>2009</strong> anerkannt.<br />
Zulässige Grundgeschäfte im Rahmen von<br />
Sicherungsbeziehungen – Ergänzung zu IAS 39, Finanzinstrumente:<br />
Ansatz und Bewertung (wirksam mit rückwirkender<br />
Anwendung für Berichtsperioden, die am oder<br />
nach dem 1. Juli <strong>2009</strong> beginnen, vorzeitige Anwendung<br />
zugelassen). Die Ergänzung stellt klar, wie in konkreten<br />
Situationen die Grundsätze angewendet werden sollen, die<br />
bestimmen, ob das abgesicherte Risiko bzw. ein Teil von<br />
Geldflüssen die Bedingungen erfüllt, um es bzw. ihn als<br />
abgesichert zu bezeichnen. Sie wird den Einzelabschluss<br />
der Bank nicht beeinflussen. Die EU hat diese Ergänzung zu<br />
IFRS 3 am 15. September <strong>2009</strong> anerkannt.<br />
Ergänzung zu IFRS 1, Erstmalige Anwendung der<br />
International Financial Reporting Standards (anzuwenden<br />
für die erstmalige Aufstellung des Jahresabschlusses nach<br />
IFRS für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Juli<br />
<strong>2009</strong> beginnen). Der überarbeitete Standard behält den<br />
Inhalt der vorigen Version bei geänderter Form und<br />
Darstellungsstruktur bei, um seine Verständlichkeit und<br />
Anpassungsmöglichkeit bei künftigen Änderungen zu<br />
verbessern. Die Ergänzung wird den Einzelabschluss der<br />
Bank nicht beeinflussen. Die EU hat diese Ergänzung zu<br />
IFRS 1 am 25. November <strong>2009</strong> anerkannt.<br />
Zusätzliche Ausnahmen für Erstanwender – Ergänzung zu<br />
IFRS 1, Erstmalige Anwendung der International Financial<br />
Reporting Standards (erstmals anzuwenden für Berichtsperioden,<br />
die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen).<br />
Diese Ergänzung ermöglicht Unternehmen, bei der<br />
erstmaligen Umstellung zu IFRS eine Ausnahme von den<br />
allgemeinen Regeln der IFRS geltend zu machen, und zwar<br />
in den Bereichen Vermietung, Förderindustrie sowie<br />
Verpflichtungen aus Liquidation und Rekultivierung. Die EU<br />
hat diese Ergänzung zu IFRS 1 noch nicht anerkannt.<br />
Group Cash-settled Share-based Payment Transactions<br />
(Konzerninterne anteilsbasierte Barausgleichs<strong>za</strong>hlungen) –<br />
Ergänzung zu IFRS 2, Anteilsbasierte Vergütungen (erstmals<br />
anzuwenden für Berichtsperioden, die am oder nach dem<br />
1. Januar 2010 beginnen). Diese Ergänzung erläutert die<br />
Bilanzierung auf der Ebene der Tochtergesellschaften,<br />
deren Kosten für erhaltene Dienstleistungen teilweise oder<br />
vollständig von der Muttergesellschaft oder einem anderen<br />
Konzernunternehmen beglichen werden. Ferner nimmt sie<br />
Regelungen auf, die vormals in IFRIC 8, Anwendungsbereich<br />
von IFRS 2 und IFRIC 11, IFRS 2 – Geschäfte mit<br />
eigenen Aktien und Aktien von Konzernunternehmen<br />
enthalten waren. IFRIC 8 und IFRIC 11 wurden daher vom<br />
IASB zurückgezogen. Die EU hat diese Ergänzung zu IFRS 2<br />
noch nicht anerkannt.<br />
Ergänzung zu IAS 24, Angaben über Beziehungen zu nahe<br />
stehenden Unternehmen und Personen (erstmals anzuwenden<br />
für Berichtsperioden, die am oder nach dem<br />
1. Januar 2011 beginnen). Diese Ergänzung führt eine<br />
teilweise Befreiung von Berichtspflichten für Unternehmen<br />
ein, an denen der Staat beteiligt ist, und enthält ebenfalls<br />
eine vereinfachte Definition von nahe stehenden Unternehmen<br />
und Personen. Die EU hat diese Ergänzung zu IAS<br />
24 noch nicht anerkannt.<br />
Klassifizierung von Bezugsrechten – Ergänzung zu IAS 32,<br />
Finanzinstrumente: Darstellung (erstmals anzuwenden für<br />
Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Februar 2010<br />
beginnen). Diese Ergänzung ändert die Methode der<br />
Bilanzierung des Rechts von Aktionären, sich an der<br />
Aufstockung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft zu<br />
beteiligen, falls diese Aufstockung in einer anderen als der<br />
funktionalen Währung des Emittenten ausgedrückt ist.