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Výročná správa PSS, a. s., za rok 2009 [3 - Prvá stavebná sporiteľňa

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Nach derzeitiger Praxis sind solche Rechte als derivative<br />

Finanzverbindlichkeiten einzustufen. Die EU hat diese<br />

Ergänzung am 23. Dezember <strong>2009</strong> anerkannt.<br />

Sammelstandard zur Verbesserung verschiedener<br />

International Financial Reporting Standards (erlassen im<br />

April <strong>2009</strong>; Ergänzungen zu IFRS 2, IAS 38, IFRIC 9 und<br />

IFRIC 16 sind erstmals für Berichtsperioden anzuwenden,<br />

die am oder nach dem 1. Juli <strong>2009</strong> beginnen; Ergänzungen<br />

zu IFRS 5, IFRS 8, IAS 1, IAS 7, IAS 17, IAS 36 und IAS 39<br />

sind erstmals für Berichtsperioden anzuwenden, die am<br />

oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen). Die<br />

Verbesserungen enthalten mehrere wichtige Änderungen<br />

und Erläuterungen in den folgenden Standards und<br />

Interpretationen: Klarstellung, dass Unternehmenseinbringungen<br />

in Transaktionen unter einheitlicher Leitung<br />

und die Errichtung von Gemeinschaftsunternehmen nicht<br />

in den Wirkungsbereich des IFRS 2 fallen; Klarstellung<br />

hinsichtlich der von IFRS 5 und anderen Standards<br />

geforderten Anforderungen an Anhangsangaben für<br />

langfristige, zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte<br />

(bzw. Veräußerungsgruppen) oder aufgegebene Geschäftsbereiche;<br />

Konkretisierung, dass die Anforderung, den<br />

Gesamtwert von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten<br />

für jedes berichtspflichtige Segment gemäß IFRS 8<br />

anzugeben, nur dann gilt, wenn diese Angaben dem für<br />

die Allokation von Ressourcen verantwortlichen Hauptentscheidungsträger<br />

regelmäßig zur Verfügung gestellt<br />

werden; Ergänzung zu IAS 1, nach der bestimmte<br />

Verbindlichkeiten, die vom Buchführungspflichtigen durch<br />

eigene Eigenkapitalinstrumente beglichen werden, als<br />

langfristig klassifiziert werden können; Änderung von IAS 7<br />

insoweit, dass nur solche Ausgaben, die den Ansatz eines<br />

Vermögenswerts zur Folge haben, als Aufwendungen für<br />

die Investitionstätigkeit klassifiziert werden können; die<br />

Zulassung der Möglichkeit, bestimmte Formen einer<br />

langfristigen Verpachtung von Grundstücken als<br />

Finanzierungsleasing nach IAS 17 zu klassifizieren, auch<br />

wenn es nach Ablauf der Leasingdauer zu keiner<br />

Übertragung der Eigentumsrechte an den geleasten<br />

Grundstücken kommt; weitere Leitlinien bezüglich der<br />

Anwendung von IAS 18 zur Feststellung, ob ein Unternehmen<br />

als Auftraggeber oder Vermittler agiert; Klarstellung<br />

im IAS 36, dass eine <strong>za</strong>hlungsmittelgenerierende<br />

Einheit nicht größer sein sollte als ein Geschäftssegment<br />

vor Aggregation; Ergänzung zu IAS 38 bezüglich der<br />

Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts von in einem<br />

Unternehmenszusammenschluss erworbenen immateriellen<br />

Vermögenswerten; Änderung des IAS 39 mit dem Ziel, (i) in<br />

seinen Wirkungsbereich auch Optionsverträge mit<br />

einzubeziehen, die zu Unternehmenszusammenschlüssen<br />

führen könnten, (ii) die Berichtsperiode klarzustellen, in der<br />

die Umklassifizierung von aus Instrumenten zur<br />

Absicherung von Kapitalflüssen resultierenden Gewinnen<br />

bzw. Verlusten aus dem Eigenkapital in die Gewinn- und<br />

Verlustrechnung erfolgen soll, und (iii) festzulegen, dass<br />

eine Voraus<strong>za</strong>hlungsoption eng mit dem Basisvertrag<br />

zusammenhängt, falls bei deren Geltendmachung der<br />

Schuldner dem Gläubiger den wirtschaftlichen Schaden<br />

erstattet; Ergänzung zu IFRIC 9, nach der eingebettete<br />

Derivate in Verträgen, die bei Transaktionen unter<br />

einheitlicher Leitung und bei der Errichtung von<br />

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Gemeinschaftsunternehmen angeschafft wurden, nicht<br />

unter den Wirkungsbereich dieser Interpretation fallen;<br />

sowie Aufhebung der Beschränkung in IFRIC 16, die<br />

besagt, dass Sicherungsinstrumente von einem<br />

ausländischen Geschäftsbetrieb, der selbst abgesichert<br />

wird, nicht gehalten werden dürfen. Die Bank erwartet<br />

nicht, dass dieser Sammelstandard ihren Einzelabschluss<br />

wesentlich beeinflussen wird. Die EU hat diesen<br />

Sammelstandard noch nicht anerkannt.<br />

IFRS 9, Finanzinstrumente, Teil 1: Klassifizierung und<br />

Bewertung (erlassen im November <strong>2009</strong>; erstmals<br />

anzuwenden für Berichtsperioden, die am oder nach dem<br />

1. Januar 2013 beginnen). IFRS 9 ersetzt die Teile von IAS<br />

39, welche die Klassifizierung und Bewertung von<br />

finanziellen Vermögenswerten regeln. Die grundlegenden<br />

Charakteristiken dieses Standards sind wie folgt:<br />

� Für Bewertungszwecke werden finanzielle Vermögenswerte<br />

nur noch in zwei Klassifizierungskategorien eingeteilt<br />

werden: diejenigen, die zum beizulegenden<br />

Zeitwert, und diejenigen, die zu fortgeführten<br />

Anschaffungskosten anhand der Effektivzinsmethode<br />

bewertet werden. Die Klassifizierung wird zum Zeitpunkt<br />

des Erwerbs des finanziellen Vermögenswerts festgelegt<br />

werden müssen und hängt vom Geschäftsmodell zur<br />

Steuerung von Finanzinstrumenten und den Charakteristiken<br />

der vertraglichen Zahlungsströme des<br />

gegebenen finanziellen Vermögenswerts ab.<br />

� Ein finanzieller Vermögenswert wird nur dann zu<br />

fortgeführten Anschaffungskosten anhand der Effektivzinsmethode<br />

bewertet werden, wenn es sich um ein<br />

finanzielles Schuldinstrument handelt und wenn zugleich<br />

(i) die Zielsetzung des Geschäftsmodells des Unternehmens<br />

darin liegen wird, diesen finanziellen Vermögenswert<br />

zu halten, um damit vertragliche Zahlungsströme<br />

zu erzielen, und (ii) die vertraglichen Zahlungsströme<br />

lediglich die Rück<strong>za</strong>hlungen des Nominalwerts<br />

und der Zinsen darstellen werden (d.h. das Finanzinstrument<br />

wird nur die grundlegenden Kreditmerkmale<br />

besitzen). Alle sonstigen Schuldinstrumente sind erfolgswirksam<br />

zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.<br />

� Aktien und Geschäftsanteile werden zum beizulegenden<br />

Zeitwert bewertet werden. Zu Handelszwecken<br />

gehaltene Aktien werden nachfolgend erfolgswirksam<br />

bewertet werden. Das Unternehmen wird sich zum<br />

Erwerbszeitpunkt einmalig und unwiderruflich für eine (i)<br />

erfolgswirksame oder (ii) gesamterfolgswirksame Folgebewertung<br />

der sonstigen Aktien und Geschäftsanteile<br />

entscheiden können. Die Umklassifizierung oder das<br />

erfolgswirksame Recycling der Folgebewertung zum<br />

Veräußerungs- oder Wertminderungszeitpunkt wird<br />

nicht möglich sein. Die Entscheidung über die<br />

Klassifizierung wird separat für jede angeschaffte<br />

Investition in Aktien oder Geschäftsanteilen vorgenommen<br />

werden können. Dividenden werden nur<br />

dann erfolgswirksam angesetzt werden, wenn sie einen<br />

Ertrag aus der Investition, und nicht die Erstattung der<br />

Investition darstellen.<br />

Die Bank beurteilt derzeit die Auswirkung des neuen<br />

Standards auf ihren Einzelabschluss. Sie erwartet jedoch,<br />

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