Výročná správa PSS, a. s., za rok 2009 [3 - Prvá stavebná sporiteľňa
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Nach derzeitiger Praxis sind solche Rechte als derivative<br />
Finanzverbindlichkeiten einzustufen. Die EU hat diese<br />
Ergänzung am 23. Dezember <strong>2009</strong> anerkannt.<br />
Sammelstandard zur Verbesserung verschiedener<br />
International Financial Reporting Standards (erlassen im<br />
April <strong>2009</strong>; Ergänzungen zu IFRS 2, IAS 38, IFRIC 9 und<br />
IFRIC 16 sind erstmals für Berichtsperioden anzuwenden,<br />
die am oder nach dem 1. Juli <strong>2009</strong> beginnen; Ergänzungen<br />
zu IFRS 5, IFRS 8, IAS 1, IAS 7, IAS 17, IAS 36 und IAS 39<br />
sind erstmals für Berichtsperioden anzuwenden, die am<br />
oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen). Die<br />
Verbesserungen enthalten mehrere wichtige Änderungen<br />
und Erläuterungen in den folgenden Standards und<br />
Interpretationen: Klarstellung, dass Unternehmenseinbringungen<br />
in Transaktionen unter einheitlicher Leitung<br />
und die Errichtung von Gemeinschaftsunternehmen nicht<br />
in den Wirkungsbereich des IFRS 2 fallen; Klarstellung<br />
hinsichtlich der von IFRS 5 und anderen Standards<br />
geforderten Anforderungen an Anhangsangaben für<br />
langfristige, zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte<br />
(bzw. Veräußerungsgruppen) oder aufgegebene Geschäftsbereiche;<br />
Konkretisierung, dass die Anforderung, den<br />
Gesamtwert von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten<br />
für jedes berichtspflichtige Segment gemäß IFRS 8<br />
anzugeben, nur dann gilt, wenn diese Angaben dem für<br />
die Allokation von Ressourcen verantwortlichen Hauptentscheidungsträger<br />
regelmäßig zur Verfügung gestellt<br />
werden; Ergänzung zu IAS 1, nach der bestimmte<br />
Verbindlichkeiten, die vom Buchführungspflichtigen durch<br />
eigene Eigenkapitalinstrumente beglichen werden, als<br />
langfristig klassifiziert werden können; Änderung von IAS 7<br />
insoweit, dass nur solche Ausgaben, die den Ansatz eines<br />
Vermögenswerts zur Folge haben, als Aufwendungen für<br />
die Investitionstätigkeit klassifiziert werden können; die<br />
Zulassung der Möglichkeit, bestimmte Formen einer<br />
langfristigen Verpachtung von Grundstücken als<br />
Finanzierungsleasing nach IAS 17 zu klassifizieren, auch<br />
wenn es nach Ablauf der Leasingdauer zu keiner<br />
Übertragung der Eigentumsrechte an den geleasten<br />
Grundstücken kommt; weitere Leitlinien bezüglich der<br />
Anwendung von IAS 18 zur Feststellung, ob ein Unternehmen<br />
als Auftraggeber oder Vermittler agiert; Klarstellung<br />
im IAS 36, dass eine <strong>za</strong>hlungsmittelgenerierende<br />
Einheit nicht größer sein sollte als ein Geschäftssegment<br />
vor Aggregation; Ergänzung zu IAS 38 bezüglich der<br />
Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts von in einem<br />
Unternehmenszusammenschluss erworbenen immateriellen<br />
Vermögenswerten; Änderung des IAS 39 mit dem Ziel, (i) in<br />
seinen Wirkungsbereich auch Optionsverträge mit<br />
einzubeziehen, die zu Unternehmenszusammenschlüssen<br />
führen könnten, (ii) die Berichtsperiode klarzustellen, in der<br />
die Umklassifizierung von aus Instrumenten zur<br />
Absicherung von Kapitalflüssen resultierenden Gewinnen<br />
bzw. Verlusten aus dem Eigenkapital in die Gewinn- und<br />
Verlustrechnung erfolgen soll, und (iii) festzulegen, dass<br />
eine Voraus<strong>za</strong>hlungsoption eng mit dem Basisvertrag<br />
zusammenhängt, falls bei deren Geltendmachung der<br />
Schuldner dem Gläubiger den wirtschaftlichen Schaden<br />
erstattet; Ergänzung zu IFRIC 9, nach der eingebettete<br />
Derivate in Verträgen, die bei Transaktionen unter<br />
einheitlicher Leitung und bei der Errichtung von<br />
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Gemeinschaftsunternehmen angeschafft wurden, nicht<br />
unter den Wirkungsbereich dieser Interpretation fallen;<br />
sowie Aufhebung der Beschränkung in IFRIC 16, die<br />
besagt, dass Sicherungsinstrumente von einem<br />
ausländischen Geschäftsbetrieb, der selbst abgesichert<br />
wird, nicht gehalten werden dürfen. Die Bank erwartet<br />
nicht, dass dieser Sammelstandard ihren Einzelabschluss<br />
wesentlich beeinflussen wird. Die EU hat diesen<br />
Sammelstandard noch nicht anerkannt.<br />
IFRS 9, Finanzinstrumente, Teil 1: Klassifizierung und<br />
Bewertung (erlassen im November <strong>2009</strong>; erstmals<br />
anzuwenden für Berichtsperioden, die am oder nach dem<br />
1. Januar 2013 beginnen). IFRS 9 ersetzt die Teile von IAS<br />
39, welche die Klassifizierung und Bewertung von<br />
finanziellen Vermögenswerten regeln. Die grundlegenden<br />
Charakteristiken dieses Standards sind wie folgt:<br />
� Für Bewertungszwecke werden finanzielle Vermögenswerte<br />
nur noch in zwei Klassifizierungskategorien eingeteilt<br />
werden: diejenigen, die zum beizulegenden<br />
Zeitwert, und diejenigen, die zu fortgeführten<br />
Anschaffungskosten anhand der Effektivzinsmethode<br />
bewertet werden. Die Klassifizierung wird zum Zeitpunkt<br />
des Erwerbs des finanziellen Vermögenswerts festgelegt<br />
werden müssen und hängt vom Geschäftsmodell zur<br />
Steuerung von Finanzinstrumenten und den Charakteristiken<br />
der vertraglichen Zahlungsströme des<br />
gegebenen finanziellen Vermögenswerts ab.<br />
� Ein finanzieller Vermögenswert wird nur dann zu<br />
fortgeführten Anschaffungskosten anhand der Effektivzinsmethode<br />
bewertet werden, wenn es sich um ein<br />
finanzielles Schuldinstrument handelt und wenn zugleich<br />
(i) die Zielsetzung des Geschäftsmodells des Unternehmens<br />
darin liegen wird, diesen finanziellen Vermögenswert<br />
zu halten, um damit vertragliche Zahlungsströme<br />
zu erzielen, und (ii) die vertraglichen Zahlungsströme<br />
lediglich die Rück<strong>za</strong>hlungen des Nominalwerts<br />
und der Zinsen darstellen werden (d.h. das Finanzinstrument<br />
wird nur die grundlegenden Kreditmerkmale<br />
besitzen). Alle sonstigen Schuldinstrumente sind erfolgswirksam<br />
zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.<br />
� Aktien und Geschäftsanteile werden zum beizulegenden<br />
Zeitwert bewertet werden. Zu Handelszwecken<br />
gehaltene Aktien werden nachfolgend erfolgswirksam<br />
bewertet werden. Das Unternehmen wird sich zum<br />
Erwerbszeitpunkt einmalig und unwiderruflich für eine (i)<br />
erfolgswirksame oder (ii) gesamterfolgswirksame Folgebewertung<br />
der sonstigen Aktien und Geschäftsanteile<br />
entscheiden können. Die Umklassifizierung oder das<br />
erfolgswirksame Recycling der Folgebewertung zum<br />
Veräußerungs- oder Wertminderungszeitpunkt wird<br />
nicht möglich sein. Die Entscheidung über die<br />
Klassifizierung wird separat für jede angeschaffte<br />
Investition in Aktien oder Geschäftsanteilen vorgenommen<br />
werden können. Dividenden werden nur<br />
dann erfolgswirksam angesetzt werden, wenn sie einen<br />
Ertrag aus der Investition, und nicht die Erstattung der<br />
Investition darstellen.<br />
Die Bank beurteilt derzeit die Auswirkung des neuen<br />
Standards auf ihren Einzelabschluss. Sie erwartet jedoch,<br />
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