Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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Streitigkeiten zwischen der <strong>Post</strong> und einzelnen Mitarbeitenden<br />
24 Vorsorgliche Massnahmen/Entzug der aufschiebenden Wirkung<br />
Der Beschwerde gegen die Verfügung einer vorsorglichen Massnahme nach<br />
Ziffer 512 GAV kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die aufschiebende<br />
Wirkung entzogen werden.<br />
25 Beendigung<br />
<strong>Die</strong> Einzelheiten zum Verfahren bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
sind im Anhang 4 geregelt.<br />
26 Anwendbares Verfahrensrecht<br />
1<strong>Die</strong> Grundsätze über die Gewährung des rechtlichen Gehörs sind in jedem<br />
Fall einzuhalten.<br />
2Auf die Verfahren nach den Ziffern 20 bis 22 ist im Übrigen das VwVG<br />
anwendbar.<br />
3Für die Verfahren vor den Vermittlungsstellen gelten der Absatz 1 sowie<br />
die Bestimmungen der Ziffern 114 und 12.<br />
3 Schlichtungskommission nach Artikel 13 Absatz 3 GlG<br />
30 Allgemeines<br />
1 Macht die/der Mitarbeitende einen Anspruch gestützt auf Artikel 5 GlG<br />
geltend (Rechtsansprüche aufgrund einer Diskriminierung im Sinne der<br />
Artikel 3 und 4 GlG), kann sie/er sich an die Paritätische Schlichtungskommission<br />
der <strong>Post</strong> wenden.<br />
2 <strong>Die</strong> Schlichtungskommission informiert und berät die Parteien bei Streitigkeiten,<br />
die in den Bereich des Gleichstellungsgesetzes fallen. Sie versucht,<br />
eine Einigung herbeizuführen.<br />
3Ist bereits eine Verfügung ergangen, so ist das Schlichtungsbegehren vor<br />
Anhebung einer Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist nach Artikel 50<br />
VwVG zu stellen. Das Einreichen eines Schlichtungsbegehrens wahrt die<br />
Rechtsmittelfrist. Misslingt der Schlichtungsversuch, so beginnt mit der<br />
Zustellung des Protokolls die ordentliche Rechtsmittelfrist neu zu laufen.<br />
4 Das Schlichtungsverfahren ist für das Personal der <strong>Post</strong> freiwillig. <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> ist<br />
verpflichtet, sich in jedem Fall auf das Schlichtungsverfahren einzulassen. <strong>Die</strong><br />
betroffenen Organisationseinheiten der <strong>Post</strong> sind gegenüber der Präsidentin<br />
oder dem Präsidenten zur Mithilfe verpflichtet (z. B. Gewährung von Auskünften<br />
und Akteneinsicht).