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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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98<br />

Streitigkeiten zwischen der <strong>Post</strong> und einzelnen Mitarbeitenden<br />

24 Vorsorgliche Massnahmen/Entzug der aufschiebenden Wirkung<br />

Der Beschwerde gegen die Verfügung einer vorsorglichen Massnahme nach<br />

Ziffer 512 GAV kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die aufschiebende<br />

Wirkung entzogen werden.<br />

25 Beendigung<br />

<strong>Die</strong> Einzelheiten zum Verfahren bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

sind im Anhang 4 geregelt.<br />

26 Anwendbares Verfahrensrecht<br />

1<strong>Die</strong> Grundsätze über die Gewährung des rechtlichen Gehörs sind in jedem<br />

Fall einzuhalten.<br />

2Auf die Verfahren nach den Ziffern 20 bis 22 ist im Übrigen das VwVG<br />

anwendbar.<br />

3Für die Verfahren vor den Vermittlungsstellen gelten der Absatz 1 sowie<br />

die Bestimmungen der Ziffern 114 und 12.<br />

3 Schlichtungskommission nach Artikel 13 Absatz 3 GlG<br />

30 Allgemeines<br />

1 Macht die/der Mitarbeitende einen Anspruch gestützt auf Artikel 5 GlG<br />

geltend (Rechtsansprüche aufgrund einer Diskriminierung im Sinne der<br />

Artikel 3 und 4 GlG), kann sie/er sich an die Paritätische Schlichtungskommission<br />

der <strong>Post</strong> wenden.<br />

2 <strong>Die</strong> Schlichtungskommission informiert und berät die Parteien bei Streitigkeiten,<br />

die in den Bereich des Gleichstellungsgesetzes fallen. Sie versucht,<br />

eine Einigung herbeizuführen.<br />

3Ist bereits eine Verfügung ergangen, so ist das Schlichtungsbegehren vor<br />

Anhebung einer Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist nach Artikel 50<br />

VwVG zu stellen. Das Einreichen eines Schlichtungsbegehrens wahrt die<br />

Rechtsmittelfrist. Misslingt der Schlichtungsversuch, so beginnt mit der<br />

Zustellung des Protokolls die ordentliche Rechtsmittelfrist neu zu laufen.<br />

4 Das Schlichtungsverfahren ist für das Personal der <strong>Post</strong> freiwillig. <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> ist<br />

verpflichtet, sich in jedem Fall auf das Schlichtungsverfahren einzulassen. <strong>Die</strong><br />

betroffenen Organisationseinheiten der <strong>Post</strong> sind gegenüber der Präsidentin<br />

oder dem Präsidenten zur Mithilfe verpflichtet (z. B. Gewährung von Auskünften<br />

und Akteneinsicht).

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