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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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223 Nebenerwerb<br />

1<strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende hat die <strong>Post</strong> über andere Erwerbstätigkeiten zu<br />

informieren. Eine nebenerwerbliche Tätigkeit ist unzulässig, sofern dadurch<br />

die Treuepflicht verletzt wird. <strong>Die</strong> Höchstarbeitszeit nach ArG darf gesamthaft<br />

nicht überschritten werden.<br />

2Bei Mandaten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis wird die Ablie-<br />

ferung der ganzen Einkünfte oder eines Teils davon individuell vereinbart.<br />

224 Arbeitszeugnis/Arbeitsbestätigung<br />

1 <strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende kann jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen, das<br />

über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und<br />

das Verhalten Auskunft gibt. <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> bekennt sich zu uncodierten Arbeitszeugnissen.<br />

2 Auf Wunsch hat die <strong>Post</strong> an Stelle des Zeugnisses eine Arbeitsbestätigung<br />

auszustellen, die nur Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />

enthält.<br />

225 Rechte an Erfindungen und anderen immateriellen Gütern<br />

Sämtliche Immaterialgüter- und Leistungsschutzrechte an den vom<br />

Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin im Arbeitsverhältnis bei Ausübung<br />

dienstlicher Tätigkeiten sowie in Erfüllung vertraglicher Pflichten geschaffenen<br />

Arbeitsergebnisse (einschliesslich Computerprogramme) gehören ausschliesslich<br />

und uneingeschränkt der <strong>Post</strong> [bzw. der Konzerngesellschaft<br />

bzw. der <strong>Post</strong>Logistics AG]. Im Weiteren gelten die gesetzlichen Bestimmungen<br />

im Zusammenhang mit Rechten an Erfindungen, Designs und anderen<br />

immateriellen Gütern.<br />

226 Persönlichkeitsschutz/Datenschutz<br />

1 <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> garantiert den Schutz der Personaldaten.<br />

2 <strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende ist verpflichtet, der <strong>Post</strong> alle für das Arbeitsverhältnis<br />

notwendigen persönlichen Daten zur Verfügung zu stellen und allfällige<br />

Änderungen bekannt zu geben.<br />

3 <strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende hat Anspruch auf den Schutz ihrer/seiner Persönlichkeit<br />

(vgl. Ziffer 140) und im Besonderen der Personaldaten unter Beachtung<br />

des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie der Vorgaben des Bundespersonalgesetzes<br />

(BPG) zur Datenbearbeitung.<br />

4 Einzelheiten zur Bearbeitung und Weitergabe der Personaldaten sind in den<br />

Anwendungsbestimmungen über den Schutz von Personaldaten sowie in<br />

einer besonderen Weisung zum Schutz von Personaldaten geregelt.<br />

12<br />

Verhältnis <strong>Post</strong> – Mitarbeitende

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