Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
223 Nebenerwerb<br />
1<strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende hat die <strong>Post</strong> über andere Erwerbstätigkeiten zu<br />
informieren. Eine nebenerwerbliche Tätigkeit ist unzulässig, sofern dadurch<br />
die Treuepflicht verletzt wird. <strong>Die</strong> Höchstarbeitszeit nach ArG darf gesamthaft<br />
nicht überschritten werden.<br />
2Bei Mandaten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis wird die Ablie-<br />
ferung der ganzen Einkünfte oder eines Teils davon individuell vereinbart.<br />
224 Arbeitszeugnis/Arbeitsbestätigung<br />
1 <strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende kann jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen, das<br />
über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und<br />
das Verhalten Auskunft gibt. <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> bekennt sich zu uncodierten Arbeitszeugnissen.<br />
2 Auf Wunsch hat die <strong>Post</strong> an Stelle des Zeugnisses eine Arbeitsbestätigung<br />
auszustellen, die nur Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />
enthält.<br />
225 Rechte an Erfindungen und anderen immateriellen Gütern<br />
Sämtliche Immaterialgüter- und Leistungsschutzrechte an den vom<br />
Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin im Arbeitsverhältnis bei Ausübung<br />
dienstlicher Tätigkeiten sowie in Erfüllung vertraglicher Pflichten geschaffenen<br />
Arbeitsergebnisse (einschliesslich Computerprogramme) gehören ausschliesslich<br />
und uneingeschränkt der <strong>Post</strong> [bzw. der Konzerngesellschaft<br />
bzw. der <strong>Post</strong>Logistics AG]. Im Weiteren gelten die gesetzlichen Bestimmungen<br />
im Zusammenhang mit Rechten an Erfindungen, Designs und anderen<br />
immateriellen Gütern.<br />
226 Persönlichkeitsschutz/Datenschutz<br />
1 <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> garantiert den Schutz der Personaldaten.<br />
2 <strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende ist verpflichtet, der <strong>Post</strong> alle für das Arbeitsverhältnis<br />
notwendigen persönlichen Daten zur Verfügung zu stellen und allfällige<br />
Änderungen bekannt zu geben.<br />
3 <strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende hat Anspruch auf den Schutz ihrer/seiner Persönlichkeit<br />
(vgl. Ziffer 140) und im Besonderen der Personaldaten unter Beachtung<br />
des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie der Vorgaben des Bundespersonalgesetzes<br />
(BPG) zur Datenbearbeitung.<br />
4 Einzelheiten zur Bearbeitung und Weitergabe der Personaldaten sind in den<br />
Anwendungsbestimmungen über den Schutz von Personaldaten sowie in<br />
einer besonderen Weisung zum Schutz von Personaldaten geregelt.<br />
12<br />
Verhältnis <strong>Post</strong> – Mitarbeitende