Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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Arbeitszeit<br />
– Für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage gewährt die <strong>Post</strong> eine<br />
Lohnfortzahlung, die dem Lohn für an diesen Tagen geplante Arbeitseinsätze,<br />
mindestens der Höhe des UVG-Taggelds, entspricht.<br />
9Als Abgeltung der durch Absatz 7 und Absatz 8 nicht gedeckten Leistungen<br />
der <strong>Post</strong> wird der/dem Mitarbeitenden ein Lohnzuschlag von 2,5 % ausgerichtet.<br />
241 Inhalt des EAV<br />
Im EAV ist zusätzlich zu den Elementen nach Ziffer 20 GAV <strong>Post</strong> festzuhalten:<br />
– der Beschäftigungsrahmen (untere Grenze und obere Grenze);<br />
– es besteht die Möglichkeit, ein einzelnes Arbeitsangebot ohne Begründung<br />
abzulehnen; allerdings muss eine Jahresleistung von durchschnittlich ...%<br />
(= untere Grenze des Beschäftigungsrahmens, z.B. 30 %) erbracht<br />
werden;<br />
– es besteht kein Anspruch auf Einsätze über das Ausmass der vereinbarten<br />
minimalen Jahresleistung von durchschnittlich ... (z.B. 30 %);<br />
– die/der Mitarbeitende bestätigt ausdrücklich (im EAV oder in einer separaten<br />
Vereinbarung), dass diese unregelmässige Beschäftigung im<br />
Stundenlohn von ihr/ihm gewünscht worden ist und dass ihr/ihm die<br />
Besonderheiten bezüglich Lohnfortzahlung und Ferien bekannt sind;<br />
– ab der sechsten Krankheitswoche ist ein Arztzeugnis abzugeben, das den<br />
Krankheitsbeginn allenfalls rückwirkend bestätigt; der/dem Mitarbei-<br />
tenden wird empfohlen, sich die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit<br />
spätestens ab der 3. Woche bestätigen zu lassen.<br />
3 Fixe Arbeitszeit<br />
Aus betrieblichen Gründen können für Organisationsbereiche oder einzelne<br />
Mitarbeitende fixe Arbeitszeiten festgelegt werden.<br />
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