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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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Arbeitszeit<br />

– Für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage gewährt die <strong>Post</strong> eine<br />

Lohnfortzahlung, die dem Lohn für an diesen Tagen geplante Arbeitseinsätze,<br />

mindestens der Höhe des UVG-Taggelds, entspricht.<br />

9Als Abgeltung der durch Absatz 7 und Absatz 8 nicht gedeckten Leistungen<br />

der <strong>Post</strong> wird der/dem Mitarbeitenden ein Lohnzuschlag von 2,5 % ausgerichtet.<br />

241 Inhalt des EAV<br />

Im EAV ist zusätzlich zu den Elementen nach Ziffer 20 GAV <strong>Post</strong> festzuhalten:<br />

– der Beschäftigungsrahmen (untere Grenze und obere Grenze);<br />

– es besteht die Möglichkeit, ein einzelnes Arbeitsangebot ohne Begründung<br />

abzulehnen; allerdings muss eine Jahresleistung von durchschnittlich ...%<br />

(= untere Grenze des Beschäftigungsrahmens, z.B. 30 %) erbracht<br />

werden;<br />

– es besteht kein Anspruch auf Einsätze über das Ausmass der vereinbarten<br />

minimalen Jahresleistung von durchschnittlich ... (z.B. 30 %);<br />

– die/der Mitarbeitende bestätigt ausdrücklich (im EAV oder in einer separaten<br />

Vereinbarung), dass diese unregelmässige Beschäftigung im<br />

Stundenlohn von ihr/ihm gewünscht worden ist und dass ihr/ihm die<br />

Besonderheiten bezüglich Lohnfortzahlung und Ferien bekannt sind;<br />

– ab der sechsten Krankheitswoche ist ein Arztzeugnis abzugeben, das den<br />

Krankheitsbeginn allenfalls rückwirkend bestätigt; der/dem Mitarbei-<br />

tenden wird empfohlen, sich die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit<br />

spätestens ab der 3. Woche bestätigen zu lassen.<br />

3 Fixe Arbeitszeit<br />

Aus betrieblichen Gründen können für Organisationsbereiche oder einzelne<br />

Mitarbeitende fixe Arbeitszeiten festgelegt werden.<br />

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