Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
76<br />
Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
2 Formvorschriften (Art. 13 BPG)<br />
20 <strong>Die</strong> Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, die Befristung, die Beendigung<br />
nach Ziffer 10 sowie die Auflösung nach den Ziffern 11 und 12 haben<br />
schriftlich zu erfolgen.<br />
21 <strong>Die</strong> fristlose Kündigung durch die Mitarbeitende/den Mitarbeitenden ist auf<br />
Verlangen der <strong>Post</strong> schriftlich zu begründen.<br />
22 Können sich die <strong>Post</strong> und die/der Mitarbeitende über die Beendigung nicht<br />
einigen, so kündigt die <strong>Post</strong> in Form einer Verfügung.<br />
3 Folgen bei Verletzung der Bestimmungen über die Auflösung<br />
(Art. 14 BPG)<br />
30 <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> bietet der/dem betroffenen Mitarbeitenden die bisherige oder,<br />
wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn sie/er<br />
innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme eines mutmasslichen Nichtigkeitsgrundes<br />
bei der <strong>Post</strong> schriftlich und glaubhaft geltend macht, die<br />
Kündigung sei nichtig, weil sie:<br />
a. wichtige Formvorschriften verletzt;<br />
b. nach Ziffern 124 und 125 nicht begründet ist;<br />
c. zur Unzeit nach Artikel 336c OR (Ziff. 511) erfolgt ist.<br />
31 Verlangt die zuständige Stelle der <strong>Post</strong> bei der Beschwerdeinstanz nicht<br />
innert 30 Tagen nach Eingang der geltend gemachten Nichtigkeit die<br />
Feststellung der Gültigkeit der Kündigung, so ist die Kündigung nichtig und<br />
die/der betroffene Mitarbeitende wird mit der bisherigen oder, wenn dies<br />
nicht möglich ist, mit einer anderen zumutbaren Arbeit weiterbeschäftigt.<br />
32 <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> bietet der/dem betroffenen Mitarbeitenden die bisherige oder,<br />
wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn sie<br />
oder die Beschwerdeinstanz die Kündigung aufgehoben hat, insbesondere<br />
weil sie:<br />
a. missbräuchlich nach Artikel 336 OR (Ziff. 510) ist;<br />
b. diskriminierend nach Artikel 3 und 4 GlG (Ziff. 520 und 521) ist.<br />
In Ergänzung zu Artikel 336 Abs. 2 Buchstabe b OR (Ziff. 510) ist eine<br />
Kündigung auch missbräuchlich, wenn die/der betroffene Mitarbeitende<br />
einem Mitwirkungsorgan gemäss GAV angehört oder als Vertrauensperson