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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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76<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

2 Formvorschriften (Art. 13 BPG)<br />

20 <strong>Die</strong> Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, die Befristung, die Beendigung<br />

nach Ziffer 10 sowie die Auflösung nach den Ziffern 11 und 12 haben<br />

schriftlich zu erfolgen.<br />

21 <strong>Die</strong> fristlose Kündigung durch die Mitarbeitende/den Mitarbeitenden ist auf<br />

Verlangen der <strong>Post</strong> schriftlich zu begründen.<br />

22 Können sich die <strong>Post</strong> und die/der Mitarbeitende über die Beendigung nicht<br />

einigen, so kündigt die <strong>Post</strong> in Form einer Verfügung.<br />

3 Folgen bei Verletzung der Bestimmungen über die Auflösung<br />

(Art. 14 BPG)<br />

30 <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> bietet der/dem betroffenen Mitarbeitenden die bisherige oder,<br />

wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn sie/er<br />

innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme eines mutmasslichen Nichtigkeitsgrundes<br />

bei der <strong>Post</strong> schriftlich und glaubhaft geltend macht, die<br />

Kündigung sei nichtig, weil sie:<br />

a. wichtige Formvorschriften verletzt;<br />

b. nach Ziffern 124 und 125 nicht begründet ist;<br />

c. zur Unzeit nach Artikel 336c OR (Ziff. 511) erfolgt ist.<br />

31 Verlangt die zuständige Stelle der <strong>Post</strong> bei der Beschwerdeinstanz nicht<br />

innert 30 Tagen nach Eingang der geltend gemachten Nichtigkeit die<br />

Feststellung der Gültigkeit der Kündigung, so ist die Kündigung nichtig und<br />

die/der betroffene Mitarbeitende wird mit der bisherigen oder, wenn dies<br />

nicht möglich ist, mit einer anderen zumutbaren Arbeit weiterbeschäftigt.<br />

32 <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> bietet der/dem betroffenen Mitarbeitenden die bisherige oder,<br />

wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn sie<br />

oder die Beschwerdeinstanz die Kündigung aufgehoben hat, insbesondere<br />

weil sie:<br />

a. missbräuchlich nach Artikel 336 OR (Ziff. 510) ist;<br />

b. diskriminierend nach Artikel 3 und 4 GlG (Ziff. 520 und 521) ist.<br />

In Ergänzung zu Artikel 336 Abs. 2 Buchstabe b OR (Ziff. 510) ist eine<br />

Kündigung auch missbräuchlich, wenn die/der betroffene Mitarbeitende<br />

einem Mitwirkungsorgan gemäss GAV angehört oder als Vertrauensperson

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