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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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Streitigkeiten zwischen der <strong>Post</strong> und einzelnen Mitarbeitenden<br />

5 Will die andere Partei nach Einreichung des Gesuchs darauf verzichten, sich<br />

am Verfahren zu beteiligen, teilt sie dies der Vermittlungsstelle unverzüglich<br />

mit. In diesem Fall wird das Verfahren als abgeschlossen erklärt. Dasselbe<br />

gilt bei unentschuldigtem Fernbleiben von Sitzungen, zu denen die PVS die<br />

betreffende Partei eingeladen hat.<br />

102 Anzahl und Sitz<br />

<strong>Die</strong> GAV-Parteien setzen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse in den<br />

Sprachregionen mindestens drei Vermittlungsstellen ein.<br />

11 Organisation<br />

110 Zusammensetzung<br />

1Jede PVS besteht aus:<br />

– drei von der <strong>Post</strong> ernannten Mitgliedern und drei von den vertragschliessenden<br />

Gewerkschaften gemeinsam ernannten Mitgliedern;<br />

– einer/einem von der <strong>Post</strong> ernannten Ko-Präsidentin/Ko-Präsidenten;<br />

– einer/einem von den vertragschliessenden Gewerkschaften gemeinsam<br />

ernannten Ko-Präsidentin/Ko-Präsidenten.<br />

2<strong>Die</strong> Mitglieder und die Ko-Präsidentinnen/Ko-Präsidenten können<br />

in einem Arbeitsverhältnis zur <strong>Post</strong> oder zu einer vertragschliessenden<br />

Gewerkschaft stehen.<br />

3Jede Ko-Präsidentin/Jeder Ko-Präsident bezeichnet ein Mitglied als<br />

Stellvertreter/in.<br />

111 Amtsdauer<br />

1 <strong>Die</strong> Amtsdauer der Mitglieder und der Ko-Präsidentinnen/Ko-Präsidenten<br />

beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.<br />

2Tritt dieser GAV ausser Kraft, ohne dass ein Nachfolge-GAV abgeschlossen<br />

wird, oder tritt die Rechtsgrundlage für die Vermittlungsstellen ausser Kraft,<br />

führt die zuständige PVS hängige Verfahren zu Ende.<br />

112 Sekretariat<br />

Jede PVS verfügt über ein Sekretariat.<br />

113 Kosten der Vermittlungsstellen<br />

<strong>Die</strong> Kosten der Vermittlungsstellen werden von den GAV-Parteien getragen.<br />

<strong>Die</strong> Gewerkschaften sind berechtigt, ihre Kosten dem Solidaritätsbeitragsfonds<br />

anteilmässig zu belasten.

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