Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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Streitigkeiten zwischen der <strong>Post</strong> und einzelnen Mitarbeitenden<br />
5 Will die andere Partei nach Einreichung des Gesuchs darauf verzichten, sich<br />
am Verfahren zu beteiligen, teilt sie dies der Vermittlungsstelle unverzüglich<br />
mit. In diesem Fall wird das Verfahren als abgeschlossen erklärt. Dasselbe<br />
gilt bei unentschuldigtem Fernbleiben von Sitzungen, zu denen die PVS die<br />
betreffende Partei eingeladen hat.<br />
102 Anzahl und Sitz<br />
<strong>Die</strong> GAV-Parteien setzen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse in den<br />
Sprachregionen mindestens drei Vermittlungsstellen ein.<br />
11 Organisation<br />
110 Zusammensetzung<br />
1Jede PVS besteht aus:<br />
– drei von der <strong>Post</strong> ernannten Mitgliedern und drei von den vertragschliessenden<br />
Gewerkschaften gemeinsam ernannten Mitgliedern;<br />
– einer/einem von der <strong>Post</strong> ernannten Ko-Präsidentin/Ko-Präsidenten;<br />
– einer/einem von den vertragschliessenden Gewerkschaften gemeinsam<br />
ernannten Ko-Präsidentin/Ko-Präsidenten.<br />
2<strong>Die</strong> Mitglieder und die Ko-Präsidentinnen/Ko-Präsidenten können<br />
in einem Arbeitsverhältnis zur <strong>Post</strong> oder zu einer vertragschliessenden<br />
Gewerkschaft stehen.<br />
3Jede Ko-Präsidentin/Jeder Ko-Präsident bezeichnet ein Mitglied als<br />
Stellvertreter/in.<br />
111 Amtsdauer<br />
1 <strong>Die</strong> Amtsdauer der Mitglieder und der Ko-Präsidentinnen/Ko-Präsidenten<br />
beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.<br />
2Tritt dieser GAV ausser Kraft, ohne dass ein Nachfolge-GAV abgeschlossen<br />
wird, oder tritt die Rechtsgrundlage für die Vermittlungsstellen ausser Kraft,<br />
führt die zuständige PVS hängige Verfahren zu Ende.<br />
112 Sekretariat<br />
Jede PVS verfügt über ein Sekretariat.<br />
113 Kosten der Vermittlungsstellen<br />
<strong>Die</strong> Kosten der Vermittlungsstellen werden von den GAV-Parteien getragen.<br />
<strong>Die</strong> Gewerkschaften sind berechtigt, ihre Kosten dem Solidaritätsbeitragsfonds<br />
anteilmässig zu belasten.