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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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Arbeitszeit, Ferien und Urlaub<br />

4 Arbeitszeit, Ferien und Urlaub<br />

40 Arbeitszeit (Normalarbeitszeit)<br />

1 <strong>Die</strong> Normalarbeitszeit der vollzeitbeschäftigten Mitarbeitenden beträgt<br />

41 Stunden pro Woche.<br />

2 <strong>Die</strong> Mitarbeitenden erbringen diese Arbeitsleistung grundsätzlich in<br />

42 Stunden pro Woche. <strong>Die</strong> so zusätzlich geleistete Arbeitszeit wird<br />

kompensiert, in der Regel mit einer Ausgleichswoche pro Kalenderjahr.<br />

3 <strong>Die</strong> Arbeitszeit ist in geeigneter Weise zu erfassen.<br />

4 <strong>Die</strong> Einzelheiten sind im Anhang 3 geregelt.<br />

41 Besondere Arbeitszeit<br />

410 Überzeit<br />

4100 Definition und Grundsätze<br />

1 Grundsätzlich gilt die 42 Stunden pro Woche übersteigende Arbeitszeit<br />

als Überzeitarbeit. <strong>Die</strong> Überzeitarbeit muss von der zuständigen Stelle<br />

angeordnet oder im Nachhinein als solche genehmigt werden.<br />

2 <strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende ist verpflichtet, Überzeitarbeit im Rahmen der<br />

gesetzlichen Bestimmungen zu leisten, soweit es ihr/ihm nach Treu und<br />

Glauben zugemutet werden kann.<br />

4101 Ausgleich von Überzeit<br />

1Überzeitarbeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Ist<br />

der zeitliche Ausgleich innert angemessener Frist, spätestens auf das Ende<br />

des folgenden Kalenderhalbjahrs, aus zwingenden Gründen nicht möglich<br />

und wird das Zeitguthaben in Absprache mit der/dem Vorgesetzten und<br />

unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften nicht auf ein Zeitsparkonto<br />

übertragen, erfolgt die Kompensation als Barvergütung mit einem Zuschlag<br />

von 25 %.<br />

2 Pro Jahr dürfen grundsätzlich bis 100 Stunden als Überzeitarbeit bar<br />

vergütet werden, in begründbaren Fällen und einvernehmlich bis maximal<br />

150 Stunden.<br />

4102 Überzeit bei Teilzeitbeschäftigung<br />

1 <strong>Die</strong> Teilzeitmitarbeitenden können für die Differenz zwischen der vertraglich<br />

vereinbarten Arbeitszeit und maximal 42 Stunden pro Woche Barvergütung<br />

von höchstens 180 Stunden pro Kalenderjahr verlangen; in diesen

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