Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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Überführungsbestimmungen<br />
A9 Überführungsbestimmungen<br />
Gestützt auf Ziffer 92 GAV vereinbaren die GAV-Parteien:<br />
1 Geltungsbereich und Allgemeines<br />
10 Höheres Kader (Ziff. 110 GAV)<br />
Dem höheren Kader angehörende Mitarbeitende sowie konzern- und<br />
bereichsweite Spezialistinnen und Spezialisten, die bis zum In-Kraft-Treten<br />
dieses GAV dem Beamtenrecht unterstehen, können wählen, ob sie das<br />
Arbeitsverhältnis gestützt auf einen EAV gemäss diesem GAV oder gestützt<br />
auf einen obligationenrechtlichen Arbeitsvertrag fortsetzen wollen.<br />
2 Verhältnis <strong>Post</strong> – Mitarbeitende<br />
20 Verhältnis <strong>Gesamtarbeitsvertrag</strong> – Einzelarbeitsvertrag (Ziff. 20 GAV)<br />
200 Grundsätze<br />
1Im EAV für bisherige Mitarbeitende der <strong>Post</strong> und für bisherige Mitarbeiten-<br />
de von <strong>Post</strong>stellenleitenden, vormals <strong>Post</strong>halterinnen/<strong>Post</strong>haltern, die unter<br />
den Geltungsbereich dieses GAV fallen, wird festgehalten:<br />
a. die per 1.1.2002 angerechnete Anstellungsdauer nach bisherigem Recht;<br />
b. die per 1.1.2002 angerechnete Erfahrung;<br />
c. der bisherige Beschäftigungsgrad; Besonderheiten:<br />
ca. bei <strong>Post</strong>stellenleitenden, vormals <strong>Post</strong>halterinnen/<strong>Post</strong>haltern, ist die<br />
ab 1.7.2001 effektiv erbrachte durchschnittliche Wochenarbeitszeit<br />
massgebend;<br />
cb. bei Teilzeitmitarbeitenden im Monats- oder Stundenlohn werden in<br />
Fällen von schwankender Beschäftigung grundsätzlich die effektiv<br />
geleisteten Stunden während der letzten zwölf Monate berücksichtigt;<br />
d. ein allfälliger Garantiebetrag: Differenz zwischen dem garantierten Lohn<br />
nach Ziffer 300 oder 301 und dem Betrag nach Ziffer 302, Stand nach<br />
Anhang 1 für das Jahr 2001.<br />
2Individuelle Vereinbarungen zwischen der <strong>Post</strong> und einer/einem Mitarbeitenden,<br />
insbesondere solche gestützt auf die RL 96/2000, gelten bis zum<br />
vereinbarten Datum.<br />
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