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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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Überführungsbestimmungen<br />

A9 Überführungsbestimmungen<br />

Gestützt auf Ziffer 92 GAV vereinbaren die GAV-Parteien:<br />

1 Geltungsbereich und Allgemeines<br />

10 Höheres Kader (Ziff. 110 GAV)<br />

Dem höheren Kader angehörende Mitarbeitende sowie konzern- und<br />

bereichsweite Spezialistinnen und Spezialisten, die bis zum In-Kraft-Treten<br />

dieses GAV dem Beamtenrecht unterstehen, können wählen, ob sie das<br />

Arbeitsverhältnis gestützt auf einen EAV gemäss diesem GAV oder gestützt<br />

auf einen obligationenrechtlichen Arbeitsvertrag fortsetzen wollen.<br />

2 Verhältnis <strong>Post</strong> – Mitarbeitende<br />

20 Verhältnis <strong>Gesamtarbeitsvertrag</strong> – Einzelarbeitsvertrag (Ziff. 20 GAV)<br />

200 Grundsätze<br />

1Im EAV für bisherige Mitarbeitende der <strong>Post</strong> und für bisherige Mitarbeiten-<br />

de von <strong>Post</strong>stellenleitenden, vormals <strong>Post</strong>halterinnen/<strong>Post</strong>haltern, die unter<br />

den Geltungsbereich dieses GAV fallen, wird festgehalten:<br />

a. die per 1.1.2002 angerechnete Anstellungsdauer nach bisherigem Recht;<br />

b. die per 1.1.2002 angerechnete Erfahrung;<br />

c. der bisherige Beschäftigungsgrad; Besonderheiten:<br />

ca. bei <strong>Post</strong>stellenleitenden, vormals <strong>Post</strong>halterinnen/<strong>Post</strong>haltern, ist die<br />

ab 1.7.2001 effektiv erbrachte durchschnittliche Wochenarbeitszeit<br />

massgebend;<br />

cb. bei Teilzeitmitarbeitenden im Monats- oder Stundenlohn werden in<br />

Fällen von schwankender Beschäftigung grundsätzlich die effektiv<br />

geleisteten Stunden während der letzten zwölf Monate berücksichtigt;<br />

d. ein allfälliger Garantiebetrag: Differenz zwischen dem garantierten Lohn<br />

nach Ziffer 300 oder 301 und dem Betrag nach Ziffer 302, Stand nach<br />

Anhang 1 für das Jahr 2001.<br />

2Individuelle Vereinbarungen zwischen der <strong>Post</strong> und einer/einem Mitarbeitenden,<br />

insbesondere solche gestützt auf die RL 96/2000, gelten bis zum<br />

vereinbarten Datum.<br />

111

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