Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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Schlichtungs- und Schiedsinstanzen<br />
21 Organisation<br />
210 Zusammensetzung<br />
1 Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen, die ad hoc bestimmt<br />
werden. <strong>Die</strong> Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht zugleich Mitglied<br />
der PSK sein.<br />
2 <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> einerseits und die am Verfahren beteiligten vertragschliessenden<br />
Gewerkschaften andererseits bezeichnen je eine Schiedsrichterin oder einen<br />
Schiedsrichter.<br />
3 <strong>Die</strong> Präsidentin/Der Präsident des Schiedsgerichts wird von den Prozessparteien<br />
gemeinsam bestimmt. Können sie sich nicht einigen, so wird<br />
die Präsidentin/der Präsident des Bundesgerichts um die Ernennung ersucht.<br />
211 Sekretariat<br />
Das Sekretariat des Schiedsgerichts wird von der Präsidentin/dem<br />
Präsidenten bestimmt.<br />
22 Verfahren<br />
1<strong>Die</strong> Klage wird mit der Zustellung des schriftlich begründeten Rechtsbe-<br />
geh rens bei der beklagten Partei oder bei den beklagten Parteien erhoben,<br />
unter gleichzeitiger Nennung einer Schiedsrichterin oder eines Schiedsrichters.<br />
2<strong>Die</strong> Klage ist innert 30 Tagen nach der Ablehnung eines Lösungsvorschlags<br />
der PSK (Ziff. 12 Abs. 5) oder nach Unterzeichnung eines Schiedsvertrags<br />
(Ziff. 14) einzureichen.<br />
3<strong>Die</strong> beklagte Partei oder die beklagten Parteien bezeichnen innert 30 Tagen<br />
nach Empfang der Klage ihre Schiedsrichterin oder ihren Schiedsrichter.<br />
Innert der gleichen Frist ist auch die Klageantwort einzureichen.<br />
4Kommt die beklagte Partei oder kommen die beklagten Parteien mit der<br />
Bezeichnung ihrer Schiedsrichterin oder ihres Schiedsrichters in Verzug, wird<br />
die Präsidentin/der Präsident des Bundesgerichts um die Ernennung ersucht.<br />
5Sind beide Partei-Schiedsrichter/innen bezeichnet, soll die Präsidentin/der<br />
Präsident des Schiedsgerichts innert 30 Tagen bestimmt werden.<br />
6Das Schiedsgericht entscheidet in einem einfachen und raschen Verfahren.<br />
Das Urteilsdispositiv soll innerhalb von drei Monaten nach Bestimmung<br />
des Präsidiums vorliegen. <strong>Die</strong> Prozessparteien haben Anspruch auf eine<br />
schriftliche Begründung.<br />
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