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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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Schlichtungs- und Schiedsinstanzen<br />

21 Organisation<br />

210 Zusammensetzung<br />

1 Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen, die ad hoc bestimmt<br />

werden. <strong>Die</strong> Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht zugleich Mitglied<br />

der PSK sein.<br />

2 <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> einerseits und die am Verfahren beteiligten vertragschliessenden<br />

Gewerkschaften andererseits bezeichnen je eine Schiedsrichterin oder einen<br />

Schiedsrichter.<br />

3 <strong>Die</strong> Präsidentin/Der Präsident des Schiedsgerichts wird von den Prozessparteien<br />

gemeinsam bestimmt. Können sie sich nicht einigen, so wird<br />

die Präsidentin/der Präsident des Bundesgerichts um die Ernennung ersucht.<br />

211 Sekretariat<br />

Das Sekretariat des Schiedsgerichts wird von der Präsidentin/dem<br />

Präsidenten bestimmt.<br />

22 Verfahren<br />

1<strong>Die</strong> Klage wird mit der Zustellung des schriftlich begründeten Rechtsbe-<br />

geh rens bei der beklagten Partei oder bei den beklagten Parteien erhoben,<br />

unter gleichzeitiger Nennung einer Schiedsrichterin oder eines Schiedsrichters.<br />

2<strong>Die</strong> Klage ist innert 30 Tagen nach der Ablehnung eines Lösungsvorschlags<br />

der PSK (Ziff. 12 Abs. 5) oder nach Unterzeichnung eines Schiedsvertrags<br />

(Ziff. 14) einzureichen.<br />

3<strong>Die</strong> beklagte Partei oder die beklagten Parteien bezeichnen innert 30 Tagen<br />

nach Empfang der Klage ihre Schiedsrichterin oder ihren Schiedsrichter.<br />

Innert der gleichen Frist ist auch die Klageantwort einzureichen.<br />

4Kommt die beklagte Partei oder kommen die beklagten Parteien mit der<br />

Bezeichnung ihrer Schiedsrichterin oder ihres Schiedsrichters in Verzug, wird<br />

die Präsidentin/der Präsident des Bundesgerichts um die Ernennung ersucht.<br />

5Sind beide Partei-Schiedsrichter/innen bezeichnet, soll die Präsidentin/der<br />

Präsident des Schiedsgerichts innert 30 Tagen bestimmt werden.<br />

6Das Schiedsgericht entscheidet in einem einfachen und raschen Verfahren.<br />

Das Urteilsdispositiv soll innerhalb von drei Monaten nach Bestimmung<br />

des Präsidiums vorliegen. <strong>Die</strong> Prozessparteien haben Anspruch auf eine<br />

schriftliche Begründung.<br />

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