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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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A4 Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

74<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

Gestützt auf Ziffer 60 GAV sowie Artikel 10 bis 14 und 19 BPG vereinbaren<br />

die GAV-Parteien:<br />

1 Beendigung und Auflösung<br />

10 Beendigung (Art. 10 BPG)<br />

100 <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> und die/der Mitarbeitende können das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen<br />

Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt beendigen.<br />

101 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung:<br />

a. bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters:<br />

– für Frauen<br />

bis 31.12.2004: bei Vollendung des 63. Altersjahrs;<br />

ab 1.1.2005: bei Vollendung des 64. Altersjahrs;<br />

– für Männer: bei Vollendung des 65. Altersjahrs.<br />

Der vorzeitige Altersrücktritt gemäss den anwendbaren Bestimmungen<br />

über die Pensionskasse bleibt vorbehalten (Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />

durch die Mitarbeitende/den Mitarbeitenden);<br />

b. mit dem Tod;<br />

c. bei Ablauf der Vertragsdauer.<br />

d. mit dem Wegfall der bisherigen Stelle aus betriebsorganisatorischen<br />

Gründen, wenn die/der Mitarbeitende bei der Information über den<br />

Verlust der Stelle mindestens 62 Jahre alt ist oder während des Bezugs<br />

von Leistungen aus dem Sozialplan gemäss Ziffer 6 Anhang 5 das<br />

62. Altersjahr vollendet.<br />

102 <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> und die/der Mitarbeitende können die Beschäftigung über das<br />

Alter nach Ziffer 101 Buchstabe a hinaus vereinbaren. Auf eigenen Wunsch<br />

kann die Mitarbeitende bis zur Vollendung des 65. Altersjahrs im Rahmen<br />

der betrieblichen Möglichkeiten weiterarbeiten; sie hat dies spätestens sechs<br />

Monate vor Erreichen des Alters nach Ziffer 101 Buchstabe a anzumelden.<br />

11 Auflösung befristeter Arbeitsverhältnisse (Art. 11 BPG)<br />

<strong>Die</strong> <strong>Post</strong> und die/der Mitarbeitende können das befristete Arbeitsverhältnis<br />

in den Fällen nach Ziffer 125 fristlos kündigen.

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