Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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A4 Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
74<br />
Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
Gestützt auf Ziffer 60 GAV sowie Artikel 10 bis 14 und 19 BPG vereinbaren<br />
die GAV-Parteien:<br />
1 Beendigung und Auflösung<br />
10 Beendigung (Art. 10 BPG)<br />
100 <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> und die/der Mitarbeitende können das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen<br />
Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt beendigen.<br />
101 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung:<br />
a. bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters:<br />
– für Frauen<br />
bis 31.12.2004: bei Vollendung des 63. Altersjahrs;<br />
ab 1.1.2005: bei Vollendung des 64. Altersjahrs;<br />
– für Männer: bei Vollendung des 65. Altersjahrs.<br />
Der vorzeitige Altersrücktritt gemäss den anwendbaren Bestimmungen<br />
über die Pensionskasse bleibt vorbehalten (Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />
durch die Mitarbeitende/den Mitarbeitenden);<br />
b. mit dem Tod;<br />
c. bei Ablauf der Vertragsdauer.<br />
d. mit dem Wegfall der bisherigen Stelle aus betriebsorganisatorischen<br />
Gründen, wenn die/der Mitarbeitende bei der Information über den<br />
Verlust der Stelle mindestens 62 Jahre alt ist oder während des Bezugs<br />
von Leistungen aus dem Sozialplan gemäss Ziffer 6 Anhang 5 das<br />
62. Altersjahr vollendet.<br />
102 <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> und die/der Mitarbeitende können die Beschäftigung über das<br />
Alter nach Ziffer 101 Buchstabe a hinaus vereinbaren. Auf eigenen Wunsch<br />
kann die Mitarbeitende bis zur Vollendung des 65. Altersjahrs im Rahmen<br />
der betrieblichen Möglichkeiten weiterarbeiten; sie hat dies spätestens sechs<br />
Monate vor Erreichen des Alters nach Ziffer 101 Buchstabe a anzumelden.<br />
11 Auflösung befristeter Arbeitsverhältnisse (Art. 11 BPG)<br />
<strong>Die</strong> <strong>Post</strong> und die/der Mitarbeitende können das befristete Arbeitsverhältnis<br />
in den Fällen nach Ziffer 125 fristlos kündigen.