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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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123 Verhandlung<br />

<strong>Die</strong> Parteien haben persönlich zu erscheinen. Sie können bei der Vermittlungs<br />

stelle vorgängig eine schriftliche Stellungnahme einreichen. Der<br />

Gegenseite ist gleichzeitig eine Kopie zuzustellen. Sämtliche Beweismittel<br />

sind spätestens an die Verhandlung mitzubringen. <strong>Die</strong>/Der jeweilige<br />

Vorsitzende kann die Parteien vor der Verhandlung auffordern, Beweismittel<br />

einzureichen. Über die Verhandlung führt das Sekretariat ein Protokoll.<br />

124 Lösungsvorschlag<br />

<strong>Die</strong> Vermittlungsstelle unterbreitet den Parteien einen Lösungsvorschlag.<br />

<strong>Die</strong>ser wird auf Begehren einer Seite schriftlich ausgefertigt; in der Regel<br />

wird er nicht schriftlich begründet. Ein Vergleich bedarf der Schriftform<br />

und ist als solcher rechtswirksam.<br />

125 Nichteinigung<br />

Kann keine Einigung erzielt werden, so wird dies im Protokoll festgehalten.<br />

126 Abschluss des Verfahrens<br />

Über den Abschluss des Vermittlungsverfahrens werden beide Seiten<br />

schriftlich in Kenntnis gesetzt.<br />

127 Vertrauensperson<br />

<strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende kann in jedem Stadium des Verfahrens eine<br />

Vertrauensperson beiziehen und/oder mit der Vertretung beauftragen.<br />

128 Verhältnis zum Verwaltungsverfahren<br />

1Hat die <strong>Post</strong> im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bei der PVS bereits ein<br />

Verwaltungsverfahren eröffnet und erklärt, wie sie zu entscheiden beabsichtigt,<br />

so läuft für die Mitarbeitende/den Mitarbeitenden zur Einreichung des<br />

Gesuchs eine Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Absichtserklärung der <strong>Post</strong>.<br />

2Ein laufendes Verwaltungsverfahren steht still, bis das Verfahren vor der<br />

PVS abgeschlossen ist. Der Verfahrensstillstand ist ausgeschlossen, wenn das<br />

Verwaltungsverfahren auf eine fristlose Entlassung oder auf vorsorgliche<br />

Massnahmen ausgerichtet ist (Ziff. 101 Abs. 2).<br />

3Kann die Streitigkeit vor der PVS nicht beigelegt werden, gelten die folgenden<br />

Bestimmungen:<br />

– wurde das Vermittlungsverfahren auf Gesuch der/des Mitarbeitenden<br />

eingeleitet, so kann innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des<br />

Abschreibungsbeschlusses der PVS eine Verfügung verlangt werden;<br />

96<br />

Streitigkeiten zwischen der <strong>Post</strong> und einzelnen Mitarbeitenden

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