Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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123 Verhandlung<br />
<strong>Die</strong> Parteien haben persönlich zu erscheinen. Sie können bei der Vermittlungs<br />
stelle vorgängig eine schriftliche Stellungnahme einreichen. Der<br />
Gegenseite ist gleichzeitig eine Kopie zuzustellen. Sämtliche Beweismittel<br />
sind spätestens an die Verhandlung mitzubringen. <strong>Die</strong>/Der jeweilige<br />
Vorsitzende kann die Parteien vor der Verhandlung auffordern, Beweismittel<br />
einzureichen. Über die Verhandlung führt das Sekretariat ein Protokoll.<br />
124 Lösungsvorschlag<br />
<strong>Die</strong> Vermittlungsstelle unterbreitet den Parteien einen Lösungsvorschlag.<br />
<strong>Die</strong>ser wird auf Begehren einer Seite schriftlich ausgefertigt; in der Regel<br />
wird er nicht schriftlich begründet. Ein Vergleich bedarf der Schriftform<br />
und ist als solcher rechtswirksam.<br />
125 Nichteinigung<br />
Kann keine Einigung erzielt werden, so wird dies im Protokoll festgehalten.<br />
126 Abschluss des Verfahrens<br />
Über den Abschluss des Vermittlungsverfahrens werden beide Seiten<br />
schriftlich in Kenntnis gesetzt.<br />
127 Vertrauensperson<br />
<strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende kann in jedem Stadium des Verfahrens eine<br />
Vertrauensperson beiziehen und/oder mit der Vertretung beauftragen.<br />
128 Verhältnis zum Verwaltungsverfahren<br />
1Hat die <strong>Post</strong> im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bei der PVS bereits ein<br />
Verwaltungsverfahren eröffnet und erklärt, wie sie zu entscheiden beabsichtigt,<br />
so läuft für die Mitarbeitende/den Mitarbeitenden zur Einreichung des<br />
Gesuchs eine Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Absichtserklärung der <strong>Post</strong>.<br />
2Ein laufendes Verwaltungsverfahren steht still, bis das Verfahren vor der<br />
PVS abgeschlossen ist. Der Verfahrensstillstand ist ausgeschlossen, wenn das<br />
Verwaltungsverfahren auf eine fristlose Entlassung oder auf vorsorgliche<br />
Massnahmen ausgerichtet ist (Ziff. 101 Abs. 2).<br />
3Kann die Streitigkeit vor der PVS nicht beigelegt werden, gelten die folgenden<br />
Bestimmungen:<br />
– wurde das Vermittlungsverfahren auf Gesuch der/des Mitarbeitenden<br />
eingeleitet, so kann innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des<br />
Abschreibungsbeschlusses der PVS eine Verfügung verlangt werden;<br />
96<br />
Streitigkeiten zwischen der <strong>Post</strong> und einzelnen Mitarbeitenden