Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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Schlichtungs- und Schiedsinstanzen<br />
3Sämtliche GAV-Parteien haben innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt des<br />
Gesuchs ihre Anträge zu stellen und zu begründen.<br />
4<strong>Die</strong> PSK lädt die Prozessparteien zu einer mündlichen Verhandlung ein<br />
und hört sie an. Sämtliche Beweismittel sind spätestens an der Verhandlung<br />
vorzulegen.<br />
5<strong>Die</strong> PSK hat den Prozessparteien innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung<br />
des Verfahrens einen schriftlichen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.<br />
Der Lösungsvorschlag erfordert die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder<br />
der Kommission. Zur Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit aller<br />
Mitglieder. Bei Verhinderung eines Mitglieds ist das Ersatzmitglied zu stellen.<br />
6Lehnen die Prozessparteien den Lösungsvorschlag innert 15 Tagen nicht<br />
ausdrücklich ab, gilt er als angenommen.<br />
7Während eines Verfahrens vor der PSK ist eine Auseinandersetzung in der<br />
Öffentlichkeit zu unterlassen.<br />
8Das Verfahren vor der PSK ist unentgeltlich. Jede Seite trägt die auf sie<br />
entfallenden Kosten.<br />
13 Kosten<br />
<strong>Die</strong> Kosten der PSK und ihres Sekretariats werden von der <strong>Post</strong> und den<br />
vertragschliessenden Gewerkschaften je zur Hälfte getragen. <strong>Die</strong> Gewerkschaften<br />
sind berechtigt, ihre Kosten dem Solidaritätsbeitragsfonds<br />
anteilmässig zu belasten.<br />
14 Direkte Anrufung des Schiedsgerichts<br />
<strong>Die</strong> GAV-Parteien können vor oder nach der Anrufung der PSK vereinbaren,<br />
dass jede Partei das Schiedsgericht direkt anrufen kann, wenn die<br />
Streitigkeit in dessen Zuständigkeit fällt.<br />
2 Schiedsgericht<br />
20 Zuständigkeit<br />
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen den GAV-Parteien über die Auslegung und<br />
die Anwendung des GAV, die nicht vor der PSK beigelegt wurden, ist unter<br />
Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein Schiedsgericht zuständig.<br />
Zudem ist das Schiedsgericht zuständig, wenn sich die GAV-Parteien bezüglich<br />
einer Streitigkeit nach Satz 1 darauf einigen, das Schiedsgericht direkt<br />
anzurufen (Ziff. 14).