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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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108<br />

Schlichtungs- und Schiedsinstanzen<br />

3Sämtliche GAV-Parteien haben innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt des<br />

Gesuchs ihre Anträge zu stellen und zu begründen.<br />

4<strong>Die</strong> PSK lädt die Prozessparteien zu einer mündlichen Verhandlung ein<br />

und hört sie an. Sämtliche Beweismittel sind spätestens an der Verhandlung<br />

vorzulegen.<br />

5<strong>Die</strong> PSK hat den Prozessparteien innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung<br />

des Verfahrens einen schriftlichen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.<br />

Der Lösungsvorschlag erfordert die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder<br />

der Kommission. Zur Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit aller<br />

Mitglieder. Bei Verhinderung eines Mitglieds ist das Ersatzmitglied zu stellen.<br />

6Lehnen die Prozessparteien den Lösungsvorschlag innert 15 Tagen nicht<br />

ausdrücklich ab, gilt er als angenommen.<br />

7Während eines Verfahrens vor der PSK ist eine Auseinandersetzung in der<br />

Öffentlichkeit zu unterlassen.<br />

8Das Verfahren vor der PSK ist unentgeltlich. Jede Seite trägt die auf sie<br />

entfallenden Kosten.<br />

13 Kosten<br />

<strong>Die</strong> Kosten der PSK und ihres Sekretariats werden von der <strong>Post</strong> und den<br />

vertragschliessenden Gewerkschaften je zur Hälfte getragen. <strong>Die</strong> Gewerkschaften<br />

sind berechtigt, ihre Kosten dem Solidaritätsbeitragsfonds<br />

anteilmässig zu belasten.<br />

14 Direkte Anrufung des Schiedsgerichts<br />

<strong>Die</strong> GAV-Parteien können vor oder nach der Anrufung der PSK vereinbaren,<br />

dass jede Partei das Schiedsgericht direkt anrufen kann, wenn die<br />

Streitigkeit in dessen Zuständigkeit fällt.<br />

2 Schiedsgericht<br />

20 Zuständigkeit<br />

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen den GAV-Parteien über die Auslegung und<br />

die Anwendung des GAV, die nicht vor der PSK beigelegt wurden, ist unter<br />

Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein Schiedsgericht zuständig.<br />

Zudem ist das Schiedsgericht zuständig, wenn sich die GAV-Parteien bezüglich<br />

einer Streitigkeit nach Satz 1 darauf einigen, das Schiedsgericht direkt<br />

anzurufen (Ziff. 14).

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