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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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802 Paritätische Kommissionen<br />

1 Es werden folgende paritätische Kommissionen gebildet:<br />

a. Schlichtungskommission;<br />

b. Vermittlungsstellen;<br />

c. Gleichstellung und Persönlichkeitsschutz;<br />

d. Schlichtungskommission nach Gleichstellungsgesetz;<br />

e. Solidaritätsbeitragsfonds;<br />

f. Soziale Einrichtungen;<br />

g. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.<br />

2 <strong>Die</strong> Paritätischen Kommissionen konstituieren sich auf der Grundlage der<br />

von den GAV-Parteien vereinbarten oder genehmigten Reglemente selbst.<br />

3 <strong>Die</strong> Kommissionen werden für die Vertragsdauer dieses GAV bestellt. Sie<br />

bleiben während eines vertragslosen Zustands im Amt, bis sie auf Antrag<br />

einer GAV-Partei aufgelöst werden (Ziff. 91 Abs. 3).<br />

4 <strong>Die</strong> Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl<br />

ist möglich; es gibt keine Amtsdauerbeschränkung.<br />

803 Verschwiegenheitspflicht<br />

<strong>Die</strong> Mitglieder der Mitwirkungsorgane sind über betriebliche Angelegenhei-<br />

ten, die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegen<br />

heit gegenüber betriebsfremden Personen verpflichtet, sofern diese<br />

nicht mit der Wahrung der Interessen der Mitarbeitenden betraut sind.<br />

46<br />

Verhältnis <strong>Post</strong> – Gewerkschaften (Sozialpartnerschaft)<br />

81 Lohnverhandlungen<br />

1Jede GAV-Partei kann bis 15. Oktober jeden Jahres Verhandlungen über<br />

kollektive Massnahmen zur Entlöhnung (inklusive situativer Anteile) verlangen<br />

und den übrigen GAV-Parteien ihre Vorschläge unterbreiten. <strong>Die</strong> <strong>Post</strong><br />

stellt den vertragsschliessenden Gewerkschaften vorgängig die relevanten<br />

Informationen zum Geschäftsgang sowie – in Form von anonymisierten<br />

Statistiken – zu den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung. Kriterien für<br />

die Lohnverhandlungen sind insbesondere die wirtschaftliche Situation<br />

der <strong>Post</strong>, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Produktivität und der<br />

Lage auf dem Arbeitsmarkt, sowie die Entwicklung der Lebenshaltungskosten<br />

(Teuerungsausgleich). <strong>Die</strong> GAV-Parteien können die Löhne und<br />

Zulagen auf für eine längere Dauer als ein Jahr festlegen.<br />

2 Einigen sich die GAV-Parteien nicht, kann jede GAV-Partei spätestens am<br />

31. Dezember die Paritätische Schlichtungskommission als Schiedsinstanz<br />

(Ziff. 861 und Ziff. 101 Anhang 8) anrufen. Gelangt keine GAV-Partei an die<br />

PSK, bleibt der Anhang 1 für ein weiteres Jahr in Kraft.

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