Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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802 Paritätische Kommissionen<br />
1 Es werden folgende paritätische Kommissionen gebildet:<br />
a. Schlichtungskommission;<br />
b. Vermittlungsstellen;<br />
c. Gleichstellung und Persönlichkeitsschutz;<br />
d. Schlichtungskommission nach Gleichstellungsgesetz;<br />
e. Solidaritätsbeitragsfonds;<br />
f. Soziale Einrichtungen;<br />
g. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.<br />
2 <strong>Die</strong> Paritätischen Kommissionen konstituieren sich auf der Grundlage der<br />
von den GAV-Parteien vereinbarten oder genehmigten Reglemente selbst.<br />
3 <strong>Die</strong> Kommissionen werden für die Vertragsdauer dieses GAV bestellt. Sie<br />
bleiben während eines vertragslosen Zustands im Amt, bis sie auf Antrag<br />
einer GAV-Partei aufgelöst werden (Ziff. 91 Abs. 3).<br />
4 <strong>Die</strong> Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl<br />
ist möglich; es gibt keine Amtsdauerbeschränkung.<br />
803 Verschwiegenheitspflicht<br />
<strong>Die</strong> Mitglieder der Mitwirkungsorgane sind über betriebliche Angelegenhei-<br />
ten, die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegen<br />
heit gegenüber betriebsfremden Personen verpflichtet, sofern diese<br />
nicht mit der Wahrung der Interessen der Mitarbeitenden betraut sind.<br />
46<br />
Verhältnis <strong>Post</strong> – Gewerkschaften (Sozialpartnerschaft)<br />
81 Lohnverhandlungen<br />
1Jede GAV-Partei kann bis 15. Oktober jeden Jahres Verhandlungen über<br />
kollektive Massnahmen zur Entlöhnung (inklusive situativer Anteile) verlangen<br />
und den übrigen GAV-Parteien ihre Vorschläge unterbreiten. <strong>Die</strong> <strong>Post</strong><br />
stellt den vertragsschliessenden Gewerkschaften vorgängig die relevanten<br />
Informationen zum Geschäftsgang sowie – in Form von anonymisierten<br />
Statistiken – zu den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung. Kriterien für<br />
die Lohnverhandlungen sind insbesondere die wirtschaftliche Situation<br />
der <strong>Post</strong>, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Produktivität und der<br />
Lage auf dem Arbeitsmarkt, sowie die Entwicklung der Lebenshaltungskosten<br />
(Teuerungsausgleich). <strong>Die</strong> GAV-Parteien können die Löhne und<br />
Zulagen auf für eine längere Dauer als ein Jahr festlegen.<br />
2 Einigen sich die GAV-Parteien nicht, kann jede GAV-Partei spätestens am<br />
31. Dezember die Paritätische Schlichtungskommission als Schiedsinstanz<br />
(Ziff. 861 und Ziff. 101 Anhang 8) anrufen. Gelangt keine GAV-Partei an die<br />
PSK, bleibt der Anhang 1 für ein weiteres Jahr in Kraft.