Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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Lohn und Zulagen<br />
371 Anrechnung von Leistungen obligatorischer Sozialversicherungen<br />
<strong>Die</strong> Taggeld- und Rentenleistungen von in- und ausländischen Sozialversiche<br />
rungen werden auf den Lohnanspruch angerechnet, soweit sie diesen<br />
nicht übersteigen. <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> und/oder die Taggeldversicherung (Krankheit<br />
und Unfall) haben für freiwillig oder vertraglich geleistete Zahlungen ein<br />
direktes Rückforderungsrecht gegenüber Sozialversicherungen, die rückwirkend<br />
Leistungen erbringen.<br />
372 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst<br />
1 Während der Leistung von Grundausbildungsdienst, Fortbildungsdienst der<br />
Truppe sowie ausbildungsunterstützendem <strong>Die</strong>nst im Rahmen der <strong>Die</strong>nstpflicht<br />
wird folgender Lohn bezahlt:<br />
a. Rekrutenschule, Unteroffiziers- und Offiziersschule, Beförderungs-<br />
dienste sowie schweizerischer Zivildienst:<br />
80 % der Bruttobezüge nach Ziffer 381;<br />
100 % bei Anspruch auf Kinderzulage nach Artikel 6 EOG;<br />
b. übrige obligatorische <strong>Die</strong>nstleistungen:<br />
100 % der Bruttobezüge nach Ziffer 381.<br />
2 Der <strong>Die</strong>nstpflicht wird die Pflicht zur Leistung von Zivilschutzdienst, zivilem<br />
Ersatzdienst sowie von Rotkreuzdienst und Militärdienst von Frauen gleichgestellt.<br />
3 Bei <strong>Die</strong>nstleistungen ausserhalb der obligatorischen <strong>Die</strong>nstpflicht oder ohne<br />
Anrechnung an die <strong>Die</strong>nstpflicht wird der Lohn gekürzt. Der Lohnanspruch<br />
entspricht mindestens den Leistungen der EO.<br />
4<strong>Die</strong> <strong>Post</strong> kann eine höhere Lohnzahlung an eine befristete Rückzahlungsverpflichtung<br />
bei freiwilligem Austritt der/des Mitarbeitenden knüpfen.<br />
5 Erwerbsausfallentschädigungen der EO fallen der <strong>Post</strong> zu.<br />
373 Lohnanspruch bei Teilinvalidität/Umgestaltung des<br />
Arbeitsverhältnisses bei Teilinvalidität<br />
1Bei Teilinvalidität wird das Arbeitsverhältnis mit Beginn der Rentenzahlungen<br />
unter Berücksichtigung des Grads der Erwerbsfähigkeit<br />
umgestaltet, ohne dass eine Änderungskündigung erforderlich ist.<br />
2 Der Anspruch nach Ziffer 370 bleibt in jedem Fall gewahrt.<br />
3 Ist die Teilpensionierung Folge eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit,<br />
so werden Leistungen nach Ziffer 3702 Absatz 2 ausgerichtet.<br />
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