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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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Lohn und Zulagen<br />

371 Anrechnung von Leistungen obligatorischer Sozialversicherungen<br />

<strong>Die</strong> Taggeld- und Rentenleistungen von in- und ausländischen Sozialversiche<br />

rungen werden auf den Lohnanspruch angerechnet, soweit sie diesen<br />

nicht übersteigen. <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> und/oder die Taggeldversicherung (Krankheit<br />

und Unfall) haben für freiwillig oder vertraglich geleistete Zahlungen ein<br />

direktes Rückforderungsrecht gegenüber Sozialversicherungen, die rückwirkend<br />

Leistungen erbringen.<br />

372 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst<br />

1 Während der Leistung von Grundausbildungsdienst, Fortbildungsdienst der<br />

Truppe sowie ausbildungsunterstützendem <strong>Die</strong>nst im Rahmen der <strong>Die</strong>nstpflicht<br />

wird folgender Lohn bezahlt:<br />

a. Rekrutenschule, Unteroffiziers- und Offiziersschule, Beförderungs-<br />

dienste sowie schweizerischer Zivildienst:<br />

80 % der Bruttobezüge nach Ziffer 381;<br />

100 % bei Anspruch auf Kinderzulage nach Artikel 6 EOG;<br />

b. übrige obligatorische <strong>Die</strong>nstleistungen:<br />

100 % der Bruttobezüge nach Ziffer 381.<br />

2 Der <strong>Die</strong>nstpflicht wird die Pflicht zur Leistung von Zivilschutzdienst, zivilem<br />

Ersatzdienst sowie von Rotkreuzdienst und Militärdienst von Frauen gleichgestellt.<br />

3 Bei <strong>Die</strong>nstleistungen ausserhalb der obligatorischen <strong>Die</strong>nstpflicht oder ohne<br />

Anrechnung an die <strong>Die</strong>nstpflicht wird der Lohn gekürzt. Der Lohnanspruch<br />

entspricht mindestens den Leistungen der EO.<br />

4<strong>Die</strong> <strong>Post</strong> kann eine höhere Lohnzahlung an eine befristete Rückzahlungsverpflichtung<br />

bei freiwilligem Austritt der/des Mitarbeitenden knüpfen.<br />

5 Erwerbsausfallentschädigungen der EO fallen der <strong>Post</strong> zu.<br />

373 Lohnanspruch bei Teilinvalidität/Umgestaltung des<br />

Arbeitsverhältnisses bei Teilinvalidität<br />

1Bei Teilinvalidität wird das Arbeitsverhältnis mit Beginn der Rentenzahlungen<br />

unter Berücksichtigung des Grads der Erwerbsfähigkeit<br />

umgestaltet, ohne dass eine Änderungskündigung erforderlich ist.<br />

2 Der Anspruch nach Ziffer 370 bleibt in jedem Fall gewahrt.<br />

3 Ist die Teilpensionierung Folge eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit,<br />

so werden Leistungen nach Ziffer 3702 Absatz 2 ausgerichtet.<br />

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