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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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48<br />

Verhältnis <strong>Post</strong> – Gewerkschaften (Sozialpartnerschaft)<br />

83 Durchsetzung des GAV<br />

<strong>Die</strong> GAV-Parteien sind verpflichtet, für die Einhaltung dieses GAV zu sorgen;<br />

zu diesem Zweck haben sie auf ihre Mitarbeitenden bzw. auf ihre Mitglieder<br />

einzuwirken und nötigenfalls die führungsmässigen, rechtlichen und allenfalls<br />

die statutarischen Mittel einzusetzen.<br />

84 Verhandlungsbereitschaft<br />

Bedarf eine wichtige Frage des Vertragsverhältnisses ausnahmsweise<br />

während der Vertragsdauer einer Änderung oder Ergänzung dieses GAV,<br />

so werden die GAV-Parteien über solche Fragen verhandeln.<br />

85 Arbeitsfriede<br />

1 <strong>Die</strong> GAV-Parteien verpflichten sich, während der Geltungsdauer des GAV<br />

sowie während eines Verfahrens vor der PSK nach Ziffer 111 Absatz 2 Satz 3<br />

Anhang 8 den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeder Kampfmassnahme<br />

zu enthalten.<br />

2 <strong>Die</strong> GAV-Parteien bemühen sich bei drohenden oder ausgebrochenen<br />

Konflikten um die unverzügliche Beilegung.<br />

86 Konfliktbewältigung, Schlichtungs- und Schiedsinstanzen<br />

860 Konfliktbewältigung unter den GAV-Parteien<br />

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Ausgestaltung und Anwendung<br />

dieses GAV zwischen der <strong>Post</strong> einerseits und einer oder beiden vertragschliessenden<br />

Gewerkschaften andererseits versuchen die GAV-Parteien,<br />

sich in direkten Verhandlungen zu verständigen.<br />

861 Paritätische Schlichtungskommission und Schiedsgericht<br />

Scheitert der Versuch, die Differenzen in direkten Verhandlungen zu<br />

bereinigen, kann jede Seite im Rahmen der Bestimmungen von Anhang 8<br />

die Paritätische Schlichtungskommission oder das Schiedsgericht anrufen.

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