Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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Verhältnis <strong>Post</strong> – Gewerkschaften (Sozialpartnerschaft)<br />
83 Durchsetzung des GAV<br />
<strong>Die</strong> GAV-Parteien sind verpflichtet, für die Einhaltung dieses GAV zu sorgen;<br />
zu diesem Zweck haben sie auf ihre Mitarbeitenden bzw. auf ihre Mitglieder<br />
einzuwirken und nötigenfalls die führungsmässigen, rechtlichen und allenfalls<br />
die statutarischen Mittel einzusetzen.<br />
84 Verhandlungsbereitschaft<br />
Bedarf eine wichtige Frage des Vertragsverhältnisses ausnahmsweise<br />
während der Vertragsdauer einer Änderung oder Ergänzung dieses GAV,<br />
so werden die GAV-Parteien über solche Fragen verhandeln.<br />
85 Arbeitsfriede<br />
1 <strong>Die</strong> GAV-Parteien verpflichten sich, während der Geltungsdauer des GAV<br />
sowie während eines Verfahrens vor der PSK nach Ziffer 111 Absatz 2 Satz 3<br />
Anhang 8 den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeder Kampfmassnahme<br />
zu enthalten.<br />
2 <strong>Die</strong> GAV-Parteien bemühen sich bei drohenden oder ausgebrochenen<br />
Konflikten um die unverzügliche Beilegung.<br />
86 Konfliktbewältigung, Schlichtungs- und Schiedsinstanzen<br />
860 Konfliktbewältigung unter den GAV-Parteien<br />
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Ausgestaltung und Anwendung<br />
dieses GAV zwischen der <strong>Post</strong> einerseits und einer oder beiden vertragschliessenden<br />
Gewerkschaften andererseits versuchen die GAV-Parteien,<br />
sich in direkten Verhandlungen zu verständigen.<br />
861 Paritätische Schlichtungskommission und Schiedsgericht<br />
Scheitert der Versuch, die Differenzen in direkten Verhandlungen zu<br />
bereinigen, kann jede Seite im Rahmen der Bestimmungen von Anhang 8<br />
die Paritätische Schlichtungskommission oder das Schiedsgericht anrufen.