Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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332 Beanstandung bei der Ombudsstelle<br />
1 <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> führt eine Ombudsstelle für die Beurteilung von Beanstandungen<br />
betreffend Personalbeurteilung.<br />
2 Führt auch das individuelle Differenzbereinigungsgespräch zu keiner<br />
Einigung, so kann die/der Mitarbeitende innert 14 Tagen die Ombudsstelle<br />
anrufen.<br />
3 Führt hinsichtlich der Teamziele auch das Differenzbereinigungsgespräch zu<br />
keiner Einigung, so kann innert 7 Tagen die Ombudsstelle angerufen werden,<br />
sofern die Mehrheit des Teams dies wünscht.<br />
4 <strong>Die</strong> Beanstandungen haben schriftlich und begründet zu erfolgen.<br />
Es können Verfahrensfehler und krasse Ermessensfehler (Missbrauch oder<br />
Überschreitung des Ermessens) gerügt werden. Beanstandungen mittels<br />
Standardformular sind nicht zugelassen. <strong>Die</strong> Ombudsstelle berichtet schriftlich<br />
über ihre Feststellungen und gibt eine Empfehlung ab.<br />
24<br />
Lohn und Zulagen