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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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332 Beanstandung bei der Ombudsstelle<br />

1 <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> führt eine Ombudsstelle für die Beurteilung von Beanstandungen<br />

betreffend Personalbeurteilung.<br />

2 Führt auch das individuelle Differenzbereinigungsgespräch zu keiner<br />

Einigung, so kann die/der Mitarbeitende innert 14 Tagen die Ombudsstelle<br />

anrufen.<br />

3 Führt hinsichtlich der Teamziele auch das Differenzbereinigungsgespräch zu<br />

keiner Einigung, so kann innert 7 Tagen die Ombudsstelle angerufen werden,<br />

sofern die Mehrheit des Teams dies wünscht.<br />

4 <strong>Die</strong> Beanstandungen haben schriftlich und begründet zu erfolgen.<br />

Es können Verfahrensfehler und krasse Ermessensfehler (Missbrauch oder<br />

Überschreitung des Ermessens) gerügt werden. Beanstandungen mittels<br />

Standardformular sind nicht zugelassen. <strong>Die</strong> Ombudsstelle berichtet schriftlich<br />

über ihre Feststellungen und gibt eine Empfehlung ab.<br />

24<br />

Lohn und Zulagen

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