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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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26<br />

Lohn und Zulagen<br />

35 Zulagen<br />

<strong>Die</strong> <strong>Post</strong> richtet folgende Zulagen aus; die Werte sind im Anhang 1 auf-<br />

geführt.<br />

350 Sozialzulagen<br />

3500 Familienzulagen und ergänzende Leistungen<br />

1Zum Anspruch auf Familienzulage – unter Beachtung des Bundesgesetzes<br />

über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006 sowie den entsprechenden<br />

kantonalen Gesetzen – berechtigen:<br />

a. Kinder, zu denen ein Kindsverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches<br />

besteht;<br />

b. Stiefkinder, sofern sie überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben<br />

oder bis zur Mündigkeit gelebt haben. Als Stiefkinder gelten auch Kinder<br />

der Partnerin oder des Partners im Sinne des Partnerschaftsgesetzes<br />

(Art. 27 PartG);<br />

c. Pflegekinder, sofern sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung<br />

aufgenommen worden sind (im Sinne von Art. 49 Abs. 1 AHVV);<br />

d. Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese<br />

für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt. <strong>Die</strong>s ist dann<br />

gegeben, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt und der von dritter Seite<br />

für den Unterhalt des Kindes bezahlte Betrag die maximale volle Waisenrente<br />

der AHV (Stand 2011: CHF 11 136.–) nicht übersteigt oder sie an<br />

den Unterhalt des Kindes, das nicht in ihrem Haushalt lebt, einen Betrag<br />

von mindestens der maximalen vollen Waisenrente der AHV zahlt.<br />

2Ein Anspruch auf die Familienzulage besteht nur, wenn für das gleiche<br />

Kind nicht anderweitig eine Familienzulage bezogen wird. Haben mehrere<br />

Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so bestimmt<br />

sich die Anspruchsberechtigung nach Artikel 7 FamZG. Entfällt dadurch der<br />

Anspruch der/des Mitarbeitenden der <strong>Post</strong>, so bezahlt die <strong>Post</strong> die Differenz<br />

zwischen dem Anspruch gemäss kantonaler Regelung und dem Betrag<br />

gemäss Ziffer 400 Anhang 1 GAV <strong>Post</strong>.<br />

3Für im Ausland wohnhafte Kinder richtet sich der Anspruch nach Artikel 7<br />

FamZV.<br />

4<strong>Die</strong> Höhe der Familienzulage richtet sich grundsätzlich nach der<br />

Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sich der Arbeitsort befindet,<br />

mindestens jedoch gemäss Ziffer 400 Anhang 1 GAV <strong>Post</strong>.

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