Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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26<br />
Lohn und Zulagen<br />
35 Zulagen<br />
<strong>Die</strong> <strong>Post</strong> richtet folgende Zulagen aus; die Werte sind im Anhang 1 auf-<br />
geführt.<br />
350 Sozialzulagen<br />
3500 Familienzulagen und ergänzende Leistungen<br />
1Zum Anspruch auf Familienzulage – unter Beachtung des Bundesgesetzes<br />
über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006 sowie den entsprechenden<br />
kantonalen Gesetzen – berechtigen:<br />
a. Kinder, zu denen ein Kindsverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches<br />
besteht;<br />
b. Stiefkinder, sofern sie überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben<br />
oder bis zur Mündigkeit gelebt haben. Als Stiefkinder gelten auch Kinder<br />
der Partnerin oder des Partners im Sinne des Partnerschaftsgesetzes<br />
(Art. 27 PartG);<br />
c. Pflegekinder, sofern sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung<br />
aufgenommen worden sind (im Sinne von Art. 49 Abs. 1 AHVV);<br />
d. Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese<br />
für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt. <strong>Die</strong>s ist dann<br />
gegeben, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt und der von dritter Seite<br />
für den Unterhalt des Kindes bezahlte Betrag die maximale volle Waisenrente<br />
der AHV (Stand 2011: CHF 11 136.–) nicht übersteigt oder sie an<br />
den Unterhalt des Kindes, das nicht in ihrem Haushalt lebt, einen Betrag<br />
von mindestens der maximalen vollen Waisenrente der AHV zahlt.<br />
2Ein Anspruch auf die Familienzulage besteht nur, wenn für das gleiche<br />
Kind nicht anderweitig eine Familienzulage bezogen wird. Haben mehrere<br />
Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so bestimmt<br />
sich die Anspruchsberechtigung nach Artikel 7 FamZG. Entfällt dadurch der<br />
Anspruch der/des Mitarbeitenden der <strong>Post</strong>, so bezahlt die <strong>Post</strong> die Differenz<br />
zwischen dem Anspruch gemäss kantonaler Regelung und dem Betrag<br />
gemäss Ziffer 400 Anhang 1 GAV <strong>Post</strong>.<br />
3Für im Ausland wohnhafte Kinder richtet sich der Anspruch nach Artikel 7<br />
FamZV.<br />
4<strong>Die</strong> Höhe der Familienzulage richtet sich grundsätzlich nach der<br />
Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sich der Arbeitsort befindet,<br />
mindestens jedoch gemäss Ziffer 400 Anhang 1 GAV <strong>Post</strong>.