Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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Verhältnis <strong>Post</strong> – Mitarbeitende<br />
226 Bearbeitung / Aufbewahrung<br />
bis 1<strong>Die</strong> <strong>Post</strong> darf Daten über Mitarbeitende nur bearbeiten, soweit sie für das<br />
Arbeitsverhältnis notwendig oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages<br />
erforderlich sind.<br />
2<strong>Die</strong> Personaldaten werden in einem elektronischen Personalinformationssystem<br />
geführt. Sie werden auf Grund der Angaben der betroffenen Person<br />
laufend aktualisiert.<br />
3Nicht mehr benötigte Daten sind sofort, alle anderen zehn Jahre nach<br />
Austritt bzw. Pensionierung der betreffenden Person zu vernichten.<br />
226 Zugriffsrecht<br />
ter 1 <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> stellt sicher, dass nur diejenigen Personen Einsicht bzw. Zugriff auf<br />
diejenigen Personaldaten haben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben<br />
benötigen oder denen die Mitarbeitenden ihr schriftliches Einverständnis<br />
erteilt haben. <strong>Die</strong> Bereiche regeln das Zugriffs- und Einsichtsrecht selber.<br />
Es ist auf einen möglichst engen Personenkreis zu beschränken.<br />
2 Sofern die informatikunterstützten Personaldatensammlungen besonders<br />
schützenswerte Daten enthalten, muss jede/r Benutzer/in eine Verschwiegenheitserklärung<br />
unterzeichnen, die durch den Bereich verwaltet wird.<br />
226 Auskunftsrecht<br />
quater 1 <strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende oder eine bevollmächtigte Person hat das Recht auf<br />
Einsicht in das Personaldossier und die sie/ihn betreffenden Daten. Sie/Er hat<br />
Anspruch auf Berichtigung falscher Daten. Wird die Unrichtigkeit von der<br />
<strong>Post</strong> bestritten, so hat sie dies zu begründen. <strong>Die</strong> bestrittenen Daten sind mit<br />
einem entsprechenden Hinweis der/des Mitarbeitenden zu ergänzen.<br />
2 <strong>Die</strong> Einschränkungen des Auskunftsrechts, insbesondere im Rahmen eines<br />
laufenden Verfahrens, richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen<br />
Bestimmungen (z. B. DSG, VwVG).<br />
226 Datenweitergabe an Dritte<br />
quinquies Personaldaten dürfen nur dann an Dritte weiter gegeben werden, wenn<br />
dafür eine rechtliche Grundlage besteht oder wenn die betroffene Person<br />
aufgrund vorgängiger Information ihre schriftliche Einwilligung gegeben hat.<br />
226 Datensicherheit<br />
sexties <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> verpflichtet sich, die Datensicherheit zu gewährleisten. <strong>Die</strong> Datensicherheit<br />
ist dann erreicht, wenn alle benötigten Daten fehlerfrei und<br />
unverfälscht verarbeitet und gespeichert werden, keine unberechtigten<br />
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