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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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Verhältnis <strong>Post</strong> – Mitarbeitende<br />

226 Bearbeitung / Aufbewahrung<br />

bis 1<strong>Die</strong> <strong>Post</strong> darf Daten über Mitarbeitende nur bearbeiten, soweit sie für das<br />

Arbeitsverhältnis notwendig oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages<br />

erforderlich sind.<br />

2<strong>Die</strong> Personaldaten werden in einem elektronischen Personalinformationssystem<br />

geführt. Sie werden auf Grund der Angaben der betroffenen Person<br />

laufend aktualisiert.<br />

3Nicht mehr benötigte Daten sind sofort, alle anderen zehn Jahre nach<br />

Austritt bzw. Pensionierung der betreffenden Person zu vernichten.<br />

226 Zugriffsrecht<br />

ter 1 <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> stellt sicher, dass nur diejenigen Personen Einsicht bzw. Zugriff auf<br />

diejenigen Personaldaten haben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

benötigen oder denen die Mitarbeitenden ihr schriftliches Einverständnis<br />

erteilt haben. <strong>Die</strong> Bereiche regeln das Zugriffs- und Einsichtsrecht selber.<br />

Es ist auf einen möglichst engen Personenkreis zu beschränken.<br />

2 Sofern die informatikunterstützten Personaldatensammlungen besonders<br />

schützenswerte Daten enthalten, muss jede/r Benutzer/in eine Verschwiegenheitserklärung<br />

unterzeichnen, die durch den Bereich verwaltet wird.<br />

226 Auskunftsrecht<br />

quater 1 <strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende oder eine bevollmächtigte Person hat das Recht auf<br />

Einsicht in das Personaldossier und die sie/ihn betreffenden Daten. Sie/Er hat<br />

Anspruch auf Berichtigung falscher Daten. Wird die Unrichtigkeit von der<br />

<strong>Post</strong> bestritten, so hat sie dies zu begründen. <strong>Die</strong> bestrittenen Daten sind mit<br />

einem entsprechenden Hinweis der/des Mitarbeitenden zu ergänzen.<br />

2 <strong>Die</strong> Einschränkungen des Auskunftsrechts, insbesondere im Rahmen eines<br />

laufenden Verfahrens, richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen<br />

Bestimmungen (z. B. DSG, VwVG).<br />

226 Datenweitergabe an Dritte<br />

quinquies Personaldaten dürfen nur dann an Dritte weiter gegeben werden, wenn<br />

dafür eine rechtliche Grundlage besteht oder wenn die betroffene Person<br />

aufgrund vorgängiger Information ihre schriftliche Einwilligung gegeben hat.<br />

226 Datensicherheit<br />

sexties <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> verpflichtet sich, die Datensicherheit zu gewährleisten. <strong>Die</strong> Datensicherheit<br />

ist dann erreicht, wenn alle benötigten Daten fehlerfrei und<br />

unverfälscht verarbeitet und gespeichert werden, keine unberechtigten<br />

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