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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

einer vertragschliessenden Gewerkschaft der <strong>Post</strong> als solche gemeldet ist,<br />

und die <strong>Post</strong> nicht beweisen kann, dass sie einen begründeten Anlass zur<br />

Kündigung hatte.<br />

33 Für die Kündigung zur Unzeit durch die/den Mitarbeitende/n gilt Artikel<br />

336d OR (Ziff. 512).<br />

34 Vorbehalten bleibt die Entschädigung nach Ziffer 4.<br />

35 Artikel 10 GlG (Ziff. 522) ist anwendbar; der Rechtsweg richtet sich nach<br />

den Bestimmungen im Anhang 6.<br />

4 Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 19 BPG)<br />

40 <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> schöpft alle sinnvollen Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäfti<br />

gung aus, bevor sie der/dem Mitarbeitenden ohne deren/dessen<br />

Verschulden kündigt. <strong>Die</strong> Einzelheiten sind im Anhang 5 geregelt.<br />

41 Kündigt die <strong>Post</strong> das Arbeitsverhältnis, ohne dass die/der betroffene<br />

Mitarbeitende daran ein Verschulden trifft, so erhält sie/er in folgenden<br />

Fällen eine Entschädigung, bei der die Schwierigkeiten von Mitarbeitenden<br />

in Monopolberufen besonders zu berücksichtigen sind.<br />

410 Der Anspruch richtet sich nach Ziffer 51 Anhang 5.<br />

42 Wird die Kündigung wegen Nichtigkeit (Ziff. 30) oder Missbräuchlichkeit<br />

(Ziff. 32 Bst. a) aufgehoben, so erhält die/der betroffene Mitarbeitende eine<br />

Entschädigung, wenn sie/er aus Gründen, die nicht sie/er zu vertreten hat,<br />

nicht bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG (Ziff. 50) weiterbeschäftigt<br />

wird.<br />

43 Wird die Kündigung wegen Diskriminierung (Ziff 32 Bst. b) aufgehoben, so<br />

erhält die/der betroffene Mitarbeitende eine Entschädigung, wenn die <strong>Post</strong><br />

sie/ihn nicht mit der bisherigen Arbeit weiterbeschäftigen kann.<br />

44 Wenn die/der betroffene Mitarbeitende wieder eine Beschäftigung bei<br />

der <strong>Post</strong> oder einer anderen Arbeitgeberin nach Artikel 3 BPG (Ziff. 50)<br />

aufnimmt, ist die Entschädigung nach Ziffer 41 in dem Masse zurück-<br />

zuerstatten, als sie zusammen mit dem neuen Lohn die bisherigen Bezüge<br />

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