Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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374 Zahlung im Todesfall<br />
1 Beim Tod einer/eines Mitarbeitenden erhalten die Hinterlassenen eine<br />
Zahlung von einem Sechstel des Jahreslohns (Bruttobezüge nach Ziff. 381).<br />
2 Bei Bedürftigkeit kann den Hinterlassenen, wenn die/der Mitarbeitende<br />
nachgewiesenermassen zu ihrem Unterhalt beigetragen hat, eine Zahlung<br />
bis zur Höhe eines Jahreslohns gewährt werden. <strong>Die</strong>se Zahlung darf<br />
zusammen mit den jährlichen Barleistungen der Invaliden-, der Alters- und<br />
Hinterlassenenversicherung, einer Pensionskasse, der Unfallversicherung<br />
oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung den Betrag des zuletzt<br />
bezogenen Jahreslohns nicht übersteigen.<br />
2bis<strong>Die</strong> Familienzulagen werden noch für den laufenden Monat und die drei<br />
darauf folgenden Monate ausgerichtet (Art. 10 Abs. 3 FamZV).<br />
3 Als Hinterlassene gelten in folgender Reihenfolge:<br />
– Ehegattin oder Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene<br />
Partner gemäss Partnerschaftsgesetz;<br />
– Kinder, soweit die/der verstorbene Mitarbeitende bis zum Tod für sie<br />
Anspruch auf Betreuungszulagen hatte;<br />
– Lebenspartnerin oder Lebenspartner, wenn die beiden seit mindestens<br />
fünf Jahren im gleichen Haushalt gelebt oder einen schriftlichen<br />
Partnerschaftsvertrag abgeschlossen haben;<br />
– andere Personen, denen gegenüber die/der verstorbene Mitarbeitende<br />
bis zum Tod eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.<br />
375 Arztzeugnis<br />
<strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende hat bei Krankheit, Unfall und Schwangerschafts-<br />
beschwerden die vorgesetzte Stelle so rasch wie möglich zu benachrichtigen<br />
und grundsätzlich ab dem fünften Absenztag ein Arztzeugnis beizubringen.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Post</strong> hat das Recht, bereits ab dem ersten Absenztag ein Arztzeugnis<br />
zu verlangen.<br />
376 Beizug Vertrauensarzt<br />
<strong>Die</strong> <strong>Post</strong> hat das Recht, die Arbeitsunfähigkeit einer/eines Mitarbeitenden<br />
durch den Vertrauensarzt begutachten zu lassen. <strong>Die</strong> Kosten gehen zulasten<br />
der <strong>Post</strong>. Wird die Arbeitsfähigkeit vom Vertrauensarzt anders beurteilt als<br />
von der Ärztin bzw. vom Arzt des/der Mitarbeitenden, gilt die Beurteilung<br />
durch den Vertrauensarzt für die <strong>Post</strong> als massgebend.<br />
32<br />
Lohn und Zulagen