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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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374 Zahlung im Todesfall<br />

1 Beim Tod einer/eines Mitarbeitenden erhalten die Hinterlassenen eine<br />

Zahlung von einem Sechstel des Jahreslohns (Bruttobezüge nach Ziff. 381).<br />

2 Bei Bedürftigkeit kann den Hinterlassenen, wenn die/der Mitarbeitende<br />

nachgewiesenermassen zu ihrem Unterhalt beigetragen hat, eine Zahlung<br />

bis zur Höhe eines Jahreslohns gewährt werden. <strong>Die</strong>se Zahlung darf<br />

zusammen mit den jährlichen Barleistungen der Invaliden-, der Alters- und<br />

Hinterlassenenversicherung, einer Pensionskasse, der Unfallversicherung<br />

oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung den Betrag des zuletzt<br />

bezogenen Jahreslohns nicht übersteigen.<br />

2bis<strong>Die</strong> Familienzulagen werden noch für den laufenden Monat und die drei<br />

darauf folgenden Monate ausgerichtet (Art. 10 Abs. 3 FamZV).<br />

3 Als Hinterlassene gelten in folgender Reihenfolge:<br />

– Ehegattin oder Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene<br />

Partner gemäss Partnerschaftsgesetz;<br />

– Kinder, soweit die/der verstorbene Mitarbeitende bis zum Tod für sie<br />

Anspruch auf Betreuungszulagen hatte;<br />

– Lebenspartnerin oder Lebenspartner, wenn die beiden seit mindestens<br />

fünf Jahren im gleichen Haushalt gelebt oder einen schriftlichen<br />

Partnerschaftsvertrag abgeschlossen haben;<br />

– andere Personen, denen gegenüber die/der verstorbene Mitarbeitende<br />

bis zum Tod eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.<br />

375 Arztzeugnis<br />

<strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende hat bei Krankheit, Unfall und Schwangerschafts-<br />

beschwerden die vorgesetzte Stelle so rasch wie möglich zu benachrichtigen<br />

und grundsätzlich ab dem fünften Absenztag ein Arztzeugnis beizubringen.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Post</strong> hat das Recht, bereits ab dem ersten Absenztag ein Arztzeugnis<br />

zu verlangen.<br />

376 Beizug Vertrauensarzt<br />

<strong>Die</strong> <strong>Post</strong> hat das Recht, die Arbeitsunfähigkeit einer/eines Mitarbeitenden<br />

durch den Vertrauensarzt begutachten zu lassen. <strong>Die</strong> Kosten gehen zulasten<br />

der <strong>Post</strong>. Wird die Arbeitsfähigkeit vom Vertrauensarzt anders beurteilt als<br />

von der Ärztin bzw. vom Arzt des/der Mitarbeitenden, gilt die Beurteilung<br />

durch den Vertrauensarzt für die <strong>Post</strong> als massgebend.<br />

32<br />

Lohn und Zulagen

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