Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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Lohn und Zulagen<br />
5 <strong>Die</strong> Familienzulage wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes<br />
ausgerichtet. Für in Ausbildung stehende Kinder endet der Anspruch mit<br />
dem Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch am Ende des Monats,<br />
in dem das 25. Altersjahr vollendet wird.<br />
6Erzielen Kinder über dem 16. bis zum vollendeten 18. Altersjahr sowie<br />
Kinder in Ausbildung nach dem vollendeten 18. Altersjahr ein Erwerbseinkommen,<br />
das grösser ist als das Anderthalbfache der maximalen vollen<br />
AHV-Altersrente (Stand 2011: CHF 41760.–), so entfällt die Familienzulage.<br />
7 Bei Teilzeitbeschäftigung besteht ebenfalls Anspruch auf eine volle<br />
Familienzulage, sofern der Jahreslohn mindestens dem halben jährlichen<br />
Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht (Stand 2011:<br />
CHF 6960.–).<br />
3501 Familienzulage bei Invalidität und Unterstützung auf behördliche<br />
Anordnung<br />
Es besteht Anspruch auf die halbe Familienzulage, wenn:<br />
a. der Ehegatte/die Ehegattin der/des Mitarbeitenden wegen Invalidität<br />
dauernd an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist;<br />
b. die/der Mitarbeitende nahe Verwandte auf behördliche Anordnung<br />
unterstützt.<br />
3502 Geburts- und Adoptionszulage<br />
Bei der Geburt eines Kindes hat die/der Mitarbeitende Anspruch auf eine<br />
Geburtszulage. <strong>Die</strong> Geburtszulage wird auch bei Adoption eines Kindes<br />
ausgerichtet.<br />
351 Nachtzulage<br />
<strong>Die</strong> Nachtzulage wird zur Abgeltung von besonderen Erschwernissen/<br />
Inkonvenienzen für die Arbeitszeit von 20 bis 6 Uhr ausgerichtet. Der<br />
Anspruch besteht zusätzlich zu einer allfälligen Sonntagszulage.<br />
352 Sonntagszulage<br />
<strong>Die</strong> Sonntagszulage wird zur Abgeltung von besonderen Erschwernissen/<br />
Inkonvenienzen für die Arbeit an Sonntagen und an den im Anhang 3 als<br />
zulagenberechtigt bezeichneten Feiertagen ausgerichtet.<br />
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