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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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Überführungsbestimmungen<br />

33 Variable Arbeitsmarktzulage (Ziff. 321 GAV)<br />

1Das Jahr 2002 gilt als Versuchsperiode.<br />

2Bei der versuchsweisen Einführung der variablen Arbeitsmarktzulage haben<br />

die FaKo Bereich bzw. Region sowie die FaKo Konzern das Recht auf<br />

Mitsprache/Anhörung (Grad 2).<br />

3Bei der definitiven Einführung der variablen Arbeitsmarktzulage auf Grund<br />

der Erkenntnisse aus der Versuchsphase hat die FaKo Konzern das Recht auf<br />

Mitbestimmung (Grad 3). <strong>Die</strong> Ablehnung eines Projekts auf Ebene FaKo<br />

Konzern bedarf einer sachbezogenen Begründung.<br />

4Unabhängig von diesen Versuchen gilt folgende Sonderregelung:<br />

a. die Mitarbeitenden der Paketbasen (inkl. Vinologpersonal) in den Paketzentren<br />

Daillens, Frauenfeld und Härkingen haben mit In-Kraft-Treten<br />

dieses GAV Anspruch auf eine variable Arbeitsmarktzulage von<br />

CHF 1200.– pro Jahr;<br />

b. dieser Anspruch ist befristet bis zum 31.12.2003; eine mögliche Weiterführung<br />

wird im Rahmen der variablen Arbeitsmarktzulage (Ziff. 321 GAV)<br />

geregelt.<br />

34 Abgeltung für wegfallende Zulagen<br />

1 <strong>Die</strong> Zulagen für unregelmässige Schichtung und für das Führen von Motorfahrzeugen<br />

fallen weg. Sie werden in den Jahren 2002 und 2003 mit je<br />

einer einmaligen Pauschale wie folgt abgegolten: 2002: 100 % und 2003:<br />

50 %.<br />

2 Der Anspruch besteht nur, wenn die Voraussetzungen für einen Bezug<br />

nach altem Recht weiterhin gegeben sind. Ob dies der Fall ist, wird jeweils<br />

Ende März festgestellt.<br />

3 Basis für die Berechnung der individuellen Pauschale bilden die durchschnittlichen<br />

Bezüge im Jahr 2001. <strong>Die</strong> Auszahlung erfolgt im Juni für das<br />

laufende Jahr.<br />

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