Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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Überführungsbestimmungen<br />
33 Variable Arbeitsmarktzulage (Ziff. 321 GAV)<br />
1Das Jahr 2002 gilt als Versuchsperiode.<br />
2Bei der versuchsweisen Einführung der variablen Arbeitsmarktzulage haben<br />
die FaKo Bereich bzw. Region sowie die FaKo Konzern das Recht auf<br />
Mitsprache/Anhörung (Grad 2).<br />
3Bei der definitiven Einführung der variablen Arbeitsmarktzulage auf Grund<br />
der Erkenntnisse aus der Versuchsphase hat die FaKo Konzern das Recht auf<br />
Mitbestimmung (Grad 3). <strong>Die</strong> Ablehnung eines Projekts auf Ebene FaKo<br />
Konzern bedarf einer sachbezogenen Begründung.<br />
4Unabhängig von diesen Versuchen gilt folgende Sonderregelung:<br />
a. die Mitarbeitenden der Paketbasen (inkl. Vinologpersonal) in den Paketzentren<br />
Daillens, Frauenfeld und Härkingen haben mit In-Kraft-Treten<br />
dieses GAV Anspruch auf eine variable Arbeitsmarktzulage von<br />
CHF 1200.– pro Jahr;<br />
b. dieser Anspruch ist befristet bis zum 31.12.2003; eine mögliche Weiterführung<br />
wird im Rahmen der variablen Arbeitsmarktzulage (Ziff. 321 GAV)<br />
geregelt.<br />
34 Abgeltung für wegfallende Zulagen<br />
1 <strong>Die</strong> Zulagen für unregelmässige Schichtung und für das Führen von Motorfahrzeugen<br />
fallen weg. Sie werden in den Jahren 2002 und 2003 mit je<br />
einer einmaligen Pauschale wie folgt abgegolten: 2002: 100 % und 2003:<br />
50 %.<br />
2 Der Anspruch besteht nur, wenn die Voraussetzungen für einen Bezug<br />
nach altem Recht weiterhin gegeben sind. Ob dies der Fall ist, wird jeweils<br />
Ende März festgestellt.<br />
3 Basis für die Berechnung der individuellen Pauschale bilden die durchschnittlichen<br />
Bezüge im Jahr 2001. <strong>Die</strong> Auszahlung erfolgt im Juni für das<br />
laufende Jahr.<br />
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