Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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Verhältnis <strong>Post</strong> – Mitarbeitende<br />
d. die ganze zurückgelegte Zeit bei Rückkehr zur <strong>Post</strong> aus einem in eine<br />
Tochtergesellschaft ausgelagerten Bereich (inklusive der früher bei der<br />
<strong>Post</strong> angerechneten Anstellungsdauer);<br />
e. die ganze Zeit in befristeten Arbeitsverhältnissen.<br />
2Unbezahlter Urlaub bis und mit 30 Tagen pro Kalenderjahr zählt als<br />
Anstellungsdauer.<br />
3 Im EAV kann die Anstellungsdauer bei einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft<br />
der <strong>Post</strong> ganz oder teilweise angerechnet werden.<br />
22 Rechte und Pflichten<br />
220 Sorgfalts- und Treuepflicht<br />
1 <strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende hat die Arbeit sorgfältig auszuführen und die<br />
berechtigten Interessen der <strong>Post</strong> in guten Treuen zu wahren.<br />
2 <strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende hat die von der <strong>Post</strong> zur Verfügung gestellten<br />
Arbeitsmittel sorgfältig zu behandeln und anvertraute Gelder gewissenhaft<br />
zu verwalten.<br />
221 Verschwiegenheit<br />
1Über alle Vorgänge, von denen die/der Mitarbeitende auf Grund der Arbeit<br />
bei der <strong>Post</strong> Kenntnis hat und die weder offenkundig noch allgemein<br />
zugänglich sind, ist Stillschweigen zu bewahren.<br />
2Im Übrigen gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere<br />
diejenigen zum Geschäfts-, Amts- und <strong>Post</strong>geheimnis. <strong>Die</strong> nach Organisationsreglement<br />
der <strong>Post</strong> zuständigen Stellen erteilen die Ermächtigung zur<br />
Aussage vor Gerichten und Behörden.<br />
3<strong>Die</strong> Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />
bestehen.<br />
222 Annahme von Geschenken<br />
1<strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende darf weder für sich noch für Andere Geschenke<br />
oder sonstige Vorteile annehmen oder sich versprechen lassen, so weit dies<br />
im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis oder die berufliche Stellung geschieht.<br />
2 Zuwendungen, die den Charakter von landes- oder branchenüblichen<br />
Trinkgeldern und Aufmerksamkeiten haben, sind als geringfügig erlaubt. Im<br />
Zweifelsfall ist die Annahme mit der/dem Vorgesetzten abzusprechen.<br />
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