Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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Überführungsbestimmungen<br />
5 Differenzen <strong>Post</strong> – Mitarbeitende<br />
50 Pflichtverletzungen<br />
500 Laufende Disziplinarverfahren vor Erlass einer Verfügung<br />
1Laufende Disziplinarverfahren nach altem Recht, die noch nicht zu einer<br />
Verfügung geführt haben, werden ab In-Kraft-Treten dieses GAV nach<br />
neuem Recht weitergeführt. <strong>Die</strong> möglichen Massnahmen richten sich nach<br />
Ziffer 51 GAV. Dabei darf die/der Mitarbeitende nicht schlechter gestellt<br />
werden als nach altem Recht.<br />
2Hinsichtlich der Ziffern 512 und 513 GAV sind folgende Vorgaben<br />
einzuhalten:<br />
– beabsichtigt die <strong>Post</strong>, eine vorsorgliche Massnahme nach Ziffer 512 GAV<br />
zu verfügen, gibt sie der/dem Mitarbeitenden Gelegenheit, modifizierte<br />
Anträge zu stellen;<br />
– beabsichtigt die <strong>Post</strong> eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Ziffer<br />
124 Anhang 4, legt sie den Fall der zuständigen PVS zur Beurteilung<br />
vor; will sich die/der Mitarbeitende nicht am Verfahren beteiligen,<br />
so verfügt die <strong>Post</strong> die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.<br />
501 Hängige Beschwerden aus Disziplinarverfahren nach altem Recht<br />
Bei hängigen Beschwerden nach altem Recht gibt die Instruktionsbehörde<br />
den Parteien Gelegenheit, modifizierte Anträge nach neuem Recht zu<br />
stellen.<br />
502 Rechtskräftige Disziplinarentscheide nach altem Recht<br />
Für Disziplinarentscheide nach altem Recht läuft die Frist von drei Jahren<br />
analog Ziffer 511 Absatz 2 GAV ab Eintritt der Rechtskraft.<br />
6 Personalkommissionen (Ziff. 3 Anhang 7)<br />
Bis die neuen PeKo bestellt sind, werden deren Funktionen von den bestehenden<br />
Mitwirkungsorganen wahrgenommen.<br />
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