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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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Überführungsbestimmungen<br />

5 Differenzen <strong>Post</strong> – Mitarbeitende<br />

50 Pflichtverletzungen<br />

500 Laufende Disziplinarverfahren vor Erlass einer Verfügung<br />

1Laufende Disziplinarverfahren nach altem Recht, die noch nicht zu einer<br />

Verfügung geführt haben, werden ab In-Kraft-Treten dieses GAV nach<br />

neuem Recht weitergeführt. <strong>Die</strong> möglichen Massnahmen richten sich nach<br />

Ziffer 51 GAV. Dabei darf die/der Mitarbeitende nicht schlechter gestellt<br />

werden als nach altem Recht.<br />

2Hinsichtlich der Ziffern 512 und 513 GAV sind folgende Vorgaben<br />

einzuhalten:<br />

– beabsichtigt die <strong>Post</strong>, eine vorsorgliche Massnahme nach Ziffer 512 GAV<br />

zu verfügen, gibt sie der/dem Mitarbeitenden Gelegenheit, modifizierte<br />

Anträge zu stellen;<br />

– beabsichtigt die <strong>Post</strong> eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Ziffer<br />

124 Anhang 4, legt sie den Fall der zuständigen PVS zur Beurteilung<br />

vor; will sich die/der Mitarbeitende nicht am Verfahren beteiligen,<br />

so verfügt die <strong>Post</strong> die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.<br />

501 Hängige Beschwerden aus Disziplinarverfahren nach altem Recht<br />

Bei hängigen Beschwerden nach altem Recht gibt die Instruktionsbehörde<br />

den Parteien Gelegenheit, modifizierte Anträge nach neuem Recht zu<br />

stellen.<br />

502 Rechtskräftige Disziplinarentscheide nach altem Recht<br />

Für Disziplinarentscheide nach altem Recht läuft die Frist von drei Jahren<br />

analog Ziffer 511 Absatz 2 GAV ab Eintritt der Rechtskraft.<br />

6 Personalkommissionen (Ziff. 3 Anhang 7)<br />

Bis die neuen PeKo bestellt sind, werden deren Funktionen von den bestehenden<br />

Mitwirkungsorganen wahrgenommen.<br />

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