Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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Differenzen <strong>Post</strong> – Mitarbeitende<br />
512 Vorsorgliche Massnahmen<br />
1 Wenn der geordnete Vollzug der Aufgaben gefährdet ist, trifft die <strong>Post</strong> im<br />
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 26 BPG) die notwendigen<br />
vorsorglichen Massnahmen.<br />
2Als Massnahme kann die <strong>Post</strong> unter Abweichung von den Bestimmungen<br />
nach Ziffern 242 und 243 insbesondere verfügen:<br />
a. bei Pflichtverletzungen oder erheblichen Mängeln in Leistung oder<br />
Verhalten die Zuweisung einer anderen Arbeit;<br />
b. bei schwer wiegender Störung der Verhältnisse am Arbeitsplatz die<br />
Zuweisung eines andern Arbeits- bzw. Basisorts.<br />
513 Entlassung<br />
Wiederholen sich die Arbeitspflichtverletzungen oder wird die Bewährungsfrist<br />
nicht zur festgelegten Verhaltens- oder Leistungsänderung genutzt,<br />
kann die <strong>Post</strong> das Arbeitsverhältnis im Rahmen der gesetzlichen und<br />
gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen nach Anhang 4 auflösen.<br />
52 Streitigkeiten<br />
Für Streitigkeiten zwischen der <strong>Post</strong> und einzelnen Mitarbeitenden gelten<br />
die Bestimmungen im Anhang 6.<br />
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