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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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Differenzen <strong>Post</strong> – Mitarbeitende<br />

512 Vorsorgliche Massnahmen<br />

1 Wenn der geordnete Vollzug der Aufgaben gefährdet ist, trifft die <strong>Post</strong> im<br />

Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 26 BPG) die notwendigen<br />

vorsorglichen Massnahmen.<br />

2Als Massnahme kann die <strong>Post</strong> unter Abweichung von den Bestimmungen<br />

nach Ziffern 242 und 243 insbesondere verfügen:<br />

a. bei Pflichtverletzungen oder erheblichen Mängeln in Leistung oder<br />

Verhalten die Zuweisung einer anderen Arbeit;<br />

b. bei schwer wiegender Störung der Verhältnisse am Arbeitsplatz die<br />

Zuweisung eines andern Arbeits- bzw. Basisorts.<br />

513 Entlassung<br />

Wiederholen sich die Arbeitspflichtverletzungen oder wird die Bewährungsfrist<br />

nicht zur festgelegten Verhaltens- oder Leistungsänderung genutzt,<br />

kann die <strong>Post</strong> das Arbeitsverhältnis im Rahmen der gesetzlichen und<br />

gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen nach Anhang 4 auflösen.<br />

52 Streitigkeiten<br />

Für Streitigkeiten zwischen der <strong>Post</strong> und einzelnen Mitarbeitenden gelten<br />

die Bestimmungen im Anhang 6.<br />

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