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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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Überführungsbestimmungen<br />

2 Wenn sich für <strong>Post</strong>stellenleitende, vormals <strong>Post</strong>halterinnen/<strong>Post</strong>halter,<br />

mit der neuen Einreihung auf der Basis der Normalarbeitszeit nach Ziffer 40<br />

GAV eine Lohnerhöhung ergibt, so muss diese für die Reduktion einer über<br />

41 Stunden pro Woche bzw. 42 Stunden pro Woche mit Ausgleichswoche<br />

liegenden <strong>Die</strong>nstbeteiligung genutzt werden. <strong>Die</strong> Einzelheiten sind fallweise<br />

unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse zu vereinbaren.<br />

3 <strong>Die</strong> Reinigungspauschale für <strong>Post</strong>büros wird wie folgt garantiert:<br />

a. der Pauschalbetrag für Arbeitsleistungen gilt als bisheriger Lohnbestandteil,<br />

sofern die/der gleiche Mitarbeitende die damit abgegoltenen<br />

Leistungen im bisherigen Ausmass weiterhin erbringt;<br />

b. zur Bestimmung des Ausmasses wird der Anspruch pro Quadratmeter<br />

nach den bisherigen Personalvorschriften C3 in Minuten umgewandelt<br />

und im EAV der betroffenen Mitarbeitenden (eingeschlossen bisherige<br />

<strong>Post</strong>halterehegattinnen und -ehegatten) festgehalten.<br />

302 Arbeitsmarktzulagen und Pauschalzulage<br />

<strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende mit einer Lohngarantie erhält so lange keine fixe und<br />

variable* Arbeitsmarktzulage sowie keine Pauschalzulage, als der Betrag<br />

der garantierten Bezüge höher ist als:<br />

a. das Maximum des Lohnbands, einschliesslich anrechenbarer Erfahrung,<br />

der betreffenden Funktionsstufe;<br />

b. zuzüglich einer allfälligen fixen und/oder variablen Arbeitsmarktzulage;<br />

c. zuzüglich einer allfälligen Pauschalzulage.<br />

*ausgenommen Mitarbeitende in den Paketbasen der Paketzentren Daillens, Frauenfeld und<br />

Härkingen; Ziffer 33 Absatz 4<br />

303 Wechsel in die neue Lohnsystematik<br />

Sobald nur noch ein geringer oder kein Differenzbetrag zwischen dem<br />

garantierten Lohn und dem Betrag nach Ziffer 302 besteht, halten die <strong>Post</strong><br />

und die/der Mitarbeitende schriftlich den Zeitpunkt fest, ab dem die neue<br />

Lohnsystematik samt Steuerung im Lohnband vollständig angewendet wird.<br />

304 Auslaufen von Garantien nach RL 96/2000<br />

Wenn im Einzelfall eine Garantie nach RL 96/2000 ausläuft, gilt neu der für<br />

die entsprechende Funktion garantierte Lohn, d. h. der im Rahmen dieses<br />

Anhangs garantierte Lohn der Funktion, die bei den damaligen Restrukturierungen<br />

übernommen worden ist und die die Garantie nach RL 96/2000<br />

ausgelöst hat.

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