Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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Überführungsbestimmungen<br />
2 Wenn sich für <strong>Post</strong>stellenleitende, vormals <strong>Post</strong>halterinnen/<strong>Post</strong>halter,<br />
mit der neuen Einreihung auf der Basis der Normalarbeitszeit nach Ziffer 40<br />
GAV eine Lohnerhöhung ergibt, so muss diese für die Reduktion einer über<br />
41 Stunden pro Woche bzw. 42 Stunden pro Woche mit Ausgleichswoche<br />
liegenden <strong>Die</strong>nstbeteiligung genutzt werden. <strong>Die</strong> Einzelheiten sind fallweise<br />
unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse zu vereinbaren.<br />
3 <strong>Die</strong> Reinigungspauschale für <strong>Post</strong>büros wird wie folgt garantiert:<br />
a. der Pauschalbetrag für Arbeitsleistungen gilt als bisheriger Lohnbestandteil,<br />
sofern die/der gleiche Mitarbeitende die damit abgegoltenen<br />
Leistungen im bisherigen Ausmass weiterhin erbringt;<br />
b. zur Bestimmung des Ausmasses wird der Anspruch pro Quadratmeter<br />
nach den bisherigen Personalvorschriften C3 in Minuten umgewandelt<br />
und im EAV der betroffenen Mitarbeitenden (eingeschlossen bisherige<br />
<strong>Post</strong>halterehegattinnen und -ehegatten) festgehalten.<br />
302 Arbeitsmarktzulagen und Pauschalzulage<br />
<strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende mit einer Lohngarantie erhält so lange keine fixe und<br />
variable* Arbeitsmarktzulage sowie keine Pauschalzulage, als der Betrag<br />
der garantierten Bezüge höher ist als:<br />
a. das Maximum des Lohnbands, einschliesslich anrechenbarer Erfahrung,<br />
der betreffenden Funktionsstufe;<br />
b. zuzüglich einer allfälligen fixen und/oder variablen Arbeitsmarktzulage;<br />
c. zuzüglich einer allfälligen Pauschalzulage.<br />
*ausgenommen Mitarbeitende in den Paketbasen der Paketzentren Daillens, Frauenfeld und<br />
Härkingen; Ziffer 33 Absatz 4<br />
303 Wechsel in die neue Lohnsystematik<br />
Sobald nur noch ein geringer oder kein Differenzbetrag zwischen dem<br />
garantierten Lohn und dem Betrag nach Ziffer 302 besteht, halten die <strong>Post</strong><br />
und die/der Mitarbeitende schriftlich den Zeitpunkt fest, ab dem die neue<br />
Lohnsystematik samt Steuerung im Lohnband vollständig angewendet wird.<br />
304 Auslaufen von Garantien nach RL 96/2000<br />
Wenn im Einzelfall eine Garantie nach RL 96/2000 ausläuft, gilt neu der für<br />
die entsprechende Funktion garantierte Lohn, d. h. der im Rahmen dieses<br />
Anhangs garantierte Lohn der Funktion, die bei den damaligen Restrukturierungen<br />
übernommen worden ist und die die Garantie nach RL 96/2000<br />
ausgelöst hat.