Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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Streitigkeiten zwischen der <strong>Post</strong> und einzelnen Mitarbeitenden<br />
A6 Streitigkeiten zwischen der <strong>Post</strong> und einzelnen<br />
Mitarbeitenden<br />
Gestützt auf Ziffern 52 und 141 Absatz 1 Buchstabe d GAV vereinbaren die<br />
GAV-Parteien:<br />
1 Paritätische Vermittlungsstellen<br />
10 Allgemeines<br />
100 Aufgabe<br />
1 Bei Meinungsverschiedenheiten versuchen die Parteien, sich im direkten<br />
Gespräch zu verständigen.<br />
2 Ist keine Einigung möglich, so kann die/der Mitarbeitende oder die <strong>Post</strong><br />
die örtlich zuständige Paritätische Vermittlungsstelle (PVS) anrufen.<br />
3 <strong>Die</strong> Vermittlungsstellen sind zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem<br />
Arbeitsverhältnis zuständig. Sie haben die Aufgabe, die Parteien auszusöhnen<br />
und ihnen Lösungsvorschläge zu unterbreiten.<br />
4 <strong>Die</strong> PVS kann im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen von der/dem<br />
Mitarbeitenden oder von der <strong>Post</strong> vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung<br />
angerufen werden. Solange ein Verfahren vor der PVS hängig ist, steht ein<br />
allenfalls bereits eröffnetes Verwaltungsverfahren still.<br />
101 Sachliche Zuständigkeit<br />
1<strong>Die</strong> Vermittlungsstellen sind für die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem<br />
Arbeitsverhältnis zuständig. Eine Zuständigkeit besteht nur bei Streitigkeiten,<br />
die Gegenstand einer Verfügung im Sinn von Artikel 34 Absatz 1<br />
BPG in Verbindung mit Artikel 5 VwVG sein können.<br />
2 <strong>Die</strong> PVS kann nicht angerufen werden:<br />
– wenn die <strong>Post</strong> beabsichtigt, eine fristlose Entlassung<br />
(Ziff. 11 und 125 Anhang 4) auszusprechen;<br />
– wenn die <strong>Post</strong> beabsichtigt, vorsorgliche Massnahmen<br />
(Ziff. 512 GAV) zu treffen;<br />
– bei Streitigkeiten über die Personalbeurteilung.<br />
3 Bei Verwarnungen wegen Pflichtverletzungen (Ziff. 510 GAV) ist die<br />
Ko-Präsidentin oder der Ko-Präsident allein zuständig.<br />
4 <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> und die/der Mitarbeitende sind nicht verpflichtet, in Streitigkeiten<br />
nach Absatz 1 die PVS anzurufen.<br />
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