30.01.2013 Aufrufe

Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

40<br />

Differenzen <strong>Post</strong> – Mitarbeitende<br />

5 Differenzen <strong>Post</strong> – Mitarbeitende<br />

50 Beizug einer Vertrauensperson<br />

<strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende kann bei Differenzen mit der <strong>Post</strong>, auch bei Differenzen<br />

betreffend Personalbeurteilung, jederzeit als Vertrauensperson beiziehen:<br />

– die Vertretung einer vertragschliessenden Gewerkschaft;<br />

– ein Mitglied der Personalkommission;<br />

– eine andere Person eigener Wahl.<br />

51 Pflichtverletzungen<br />

510 Vorgehen; Verwarnung<br />

1 Bei Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, insbesondere bei Mängeln<br />

in der Leistung oder im Verhalten, ist mit der/dem Mitarbeitenden ein<br />

Gespräch zu führen. <strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende kann innert sieben Arbeitstagen<br />

ein zweites Gespräch verlangen.<br />

2 Wird im Anschluss daran eine Verwarnung ausgesprochen, ist diese schriftlich<br />

zuhanden der/des Mitarbeitenden und des Personaldossiers festzuhalten.<br />

<strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende hat das Recht, zuhanden des Personaldossiers<br />

eine Stellungnahme abzugeben.<br />

3 <strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende kann innert 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen<br />

Ausfertigung der Verwarnung die örtlich zuständige PVS (Ziff. 101 Abs. 3<br />

Anhang 6) anrufen mit dem begründeten Antrag, die Verwarnung mit den<br />

dazu gehörenden Akten sei aus dem Personaldossier zu entfernen. <strong>Die</strong><br />

Verwarnung hat nicht den Charakter einer Verfügung; eine Anfechtung<br />

mittels Verwaltungsbeschwerde ist ausgeschlossen.<br />

511 Leistungs- und Verhaltensänderungen<br />

1 Wenn nötig werden mit der/dem betreffenden Mitarbeitenden Massnahmen<br />

zur Verbesserung der Leistung oder Änderung des Verhaltens<br />

vereinbart.<br />

2 Gleichzeitig kann eine Bewährungsfrist festgelegt werden. Tatsachen,<br />

die zur Verwarnung geführt haben, können drei Jahre nach Ablauf dieser<br />

Frist nicht mehr gegen die Mitarbeitende/den Mitarbeitenden verwendet<br />

werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!