Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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Arbeitszeit<br />
4 Unbezahlter Urlaub<br />
1Unbezahlter Urlaub nach Ziffer 4520 GAV kann insbesondere in folgenden<br />
Fällen gewährt werden:<br />
Ereignis unbezahlter Urlaub<br />
a. für humanitäre Hilfseinsätze:<br />
Als humanitäre Hilfseinsätze gelten: Teilnahme an internationalen<br />
Missionen, Mitarbeit in sozialen Institutionen, Einsatz als Lawinen-/<br />
Katastrophen-Hundeführerin oder -Hundeführer.<br />
b. für ausserschulische Jugendarbeit, Jugend und Sport usw. bis zum<br />
vollendeten 30. Altersjahr:<br />
c. für Sportförderung:<br />
Unter Sportförderung fallen: Teilnahme als Aktive/Aktiver oder<br />
Funktionärin/Funktionär von nationalen Sportverbänden an<br />
– nationalen/internationalen Wettkämpfen;<br />
– Vorbereitungstrainings für Elitewettkämpfe.<br />
d. Adoptionsurlaub:<br />
In begründbaren Fällen kann dieser Urlaub auf Gesuch der/des<br />
Mitarbeitenden verlängert werden.<br />
erforderliche Zeit<br />
pro Kalenderjahr<br />
bis 2 Wochen<br />
pro Kalenderjahr<br />
bis 3 Wochen<br />
bis 2 Monate<br />
e. Langzeiturlaub, frühestens nach fünf Jahren Anstellungsdauer: bis 1 Jahr<br />
f. Berufsunterbruch:<br />
bis 2 Jahre<br />
In begründbaren Einzelfällen kann ein längerer Berufsunterbruch<br />
individuell vereinbart werden.<br />
2 Nach Ablauf des Langzeiturlaubs nach Buchstabe e bzw. des Berufs-<br />
unterbruchs nach Buchstabe f wird die/der Mitarbeitende in einem dem<br />
EAV entsprechenden, zumutbaren Arbeitsverhältnis bei der <strong>Post</strong> weiterbeschäftigt.