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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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110<br />

Schlichtungs- und Schiedsinstanzen<br />

7 Das Schiedsgericht legt das anzuwendende Prozessverfahren selbst fest.<br />

<strong>Die</strong> Regeln des KSG gelten sinngemäss. Subsidiär gelten die Regeln der<br />

ZPO BE.<br />

8 Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig, unter Vorbehalt der<br />

Nichtigkeitsbeschwerde an die zuständige Verwaltungsjustizbehörde aus<br />

den Gründen nach Artikel 9 und 36 KSG analog.<br />

9 Während eines Verfahrens vor dem Schiedsgericht ist eine Auseinandersetzung<br />

in der Öffentlichkeit zu unterlassen.<br />

23 Kosten<br />

<strong>Die</strong> Kosten und Entschädigungen werden durch das Schiedsgericht festgesetzt.

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