Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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Schlichtungs- und Schiedsinstanzen<br />
7 Das Schiedsgericht legt das anzuwendende Prozessverfahren selbst fest.<br />
<strong>Die</strong> Regeln des KSG gelten sinngemäss. Subsidiär gelten die Regeln der<br />
ZPO BE.<br />
8 Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig, unter Vorbehalt der<br />
Nichtigkeitsbeschwerde an die zuständige Verwaltungsjustizbehörde aus<br />
den Gründen nach Artikel 9 und 36 KSG analog.<br />
9 Während eines Verfahrens vor dem Schiedsgericht ist eine Auseinandersetzung<br />
in der Öffentlichkeit zu unterlassen.<br />
23 Kosten<br />
<strong>Die</strong> Kosten und Entschädigungen werden durch das Schiedsgericht festgesetzt.