30.01.2013 Aufrufe

Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Arbeitszeit, Ferien und Urlaub<br />

451 Mutterschaftsurlaub<br />

1 Bei der Geburt eines Kindes erhält die Mitarbeitende einen bezahlten<br />

Urlaub von vier Monaten. <strong>Die</strong> Lohnfortzahlung beträgt 100 % des bisherigen<br />

Lohnes.<br />

2Wenn sie am Tag der Niederkunft das erste Anstellungsjahr nicht vollendet<br />

hat, erfolgt während 56 Tagen eine Lohnfortzahlung von 100 % des bisherigen<br />

Lohnes. Falls im Rahmen des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) Entschädigungsanspruch<br />

besteht, so wird anschliessend für weitere 42 Tage 80 % des<br />

bisherigen Lohnes ausgerichtet, maximal der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag.<br />

Vereinbart die Mitarbeitende mit der <strong>Post</strong>, dass sie nach dem<br />

Mutterschaftsurlaub weiter arbeitet, hat sie Anspruch auf Lohnfortzahlung<br />

von 100 % für vier Monate, sofern sie insgesamt zwölf effektive Arbeitsmonate<br />

vollendet. Ist die Mitarbeitende ohne Verschulden an der Arbeit<br />

verhindert, werden ihr davon bis zu insgesamt 15 Tage an die zwölf Monate<br />

angerechnet.<br />

3 <strong>Die</strong> Mutterschaftsentschädigungen der EO fallen dem Arbeitgeber zu.<br />

452 Unbezahlter Urlaub<br />

4520 Grundsatz<br />

1 Auf schriftliches Gesuch kann der/dem Mitarbeitenden unbezahlter Urlaub<br />

gewährt werden, falls es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, insbesondere<br />

in den im Anhang 3 geregelten Fällen.<br />

2 <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> begründet die Ablehnung von Gesuchen schriftlich.<br />

4521 Mutterschaft/Vaterschaft<br />

Im Zusammenhang mit der Geburt eines eigenen Kindes hat die/der Mitarbeitende<br />

Anspruch auf unbezahlten Urlaub von bis zu zwei Jahren. Nach<br />

Ablauf des Urlaubs wird die/der Mitarbeitende in einem dem EAV entsprechenden,<br />

zumutbaren Arbeitsverhältnis bei der <strong>Post</strong> weiterbeschäftigt.<br />

39

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!