Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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Arbeitszeit, Ferien und Urlaub<br />
451 Mutterschaftsurlaub<br />
1 Bei der Geburt eines Kindes erhält die Mitarbeitende einen bezahlten<br />
Urlaub von vier Monaten. <strong>Die</strong> Lohnfortzahlung beträgt 100 % des bisherigen<br />
Lohnes.<br />
2Wenn sie am Tag der Niederkunft das erste Anstellungsjahr nicht vollendet<br />
hat, erfolgt während 56 Tagen eine Lohnfortzahlung von 100 % des bisherigen<br />
Lohnes. Falls im Rahmen des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) Entschädigungsanspruch<br />
besteht, so wird anschliessend für weitere 42 Tage 80 % des<br />
bisherigen Lohnes ausgerichtet, maximal der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag.<br />
Vereinbart die Mitarbeitende mit der <strong>Post</strong>, dass sie nach dem<br />
Mutterschaftsurlaub weiter arbeitet, hat sie Anspruch auf Lohnfortzahlung<br />
von 100 % für vier Monate, sofern sie insgesamt zwölf effektive Arbeitsmonate<br />
vollendet. Ist die Mitarbeitende ohne Verschulden an der Arbeit<br />
verhindert, werden ihr davon bis zu insgesamt 15 Tage an die zwölf Monate<br />
angerechnet.<br />
3 <strong>Die</strong> Mutterschaftsentschädigungen der EO fallen dem Arbeitgeber zu.<br />
452 Unbezahlter Urlaub<br />
4520 Grundsatz<br />
1 Auf schriftliches Gesuch kann der/dem Mitarbeitenden unbezahlter Urlaub<br />
gewährt werden, falls es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, insbesondere<br />
in den im Anhang 3 geregelten Fällen.<br />
2 <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> begründet die Ablehnung von Gesuchen schriftlich.<br />
4521 Mutterschaft/Vaterschaft<br />
Im Zusammenhang mit der Geburt eines eigenen Kindes hat die/der Mitarbeitende<br />
Anspruch auf unbezahlten Urlaub von bis zu zwei Jahren. Nach<br />
Ablauf des Urlaubs wird die/der Mitarbeitende in einem dem EAV entsprechenden,<br />
zumutbaren Arbeitsverhältnis bei der <strong>Post</strong> weiterbeschäftigt.<br />
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