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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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78<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

übersteigt. <strong>Die</strong> Rückzahlungsverpflichtung gilt für entlassene Mitarbeitende<br />

nach den Ziffern 41 und 42. Sie wird bei Festlegung der Entschädigung<br />

vereinbart. In Fällen von Diskriminierung (Ziff. 43) besteht keine<br />

Rückzahlungspflicht.<br />

45 Für die Fälle nach den Ziffern 41 und 42 werden periodische Leistungen<br />

aus obligatorischen Versicherungen, ausgenommen solche der Arbeitslosenversicherung,<br />

bei der Entschädigung angerechnet. In Fällen von Diskriminierung<br />

(Ziff. 43) erfolgt keine Anrechnung.<br />

46 aufgehoben<br />

47 <strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende kann die ratenweise Auszahlung der Entschädigung<br />

verlangen. <strong>Die</strong> Modalitäten werden vereinbart.<br />

48 Kein Anspruch auf Entschädigung besteht:<br />

– wenn das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung endet;<br />

– wenn ein im EAV vorgesehenes Ereignis Anlass zur Auflösung<br />

des Arbeitsverhältnisses ist.<br />

– Wenn das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder Arbeitsfähigkeit auf das<br />

Ende des Taggeldanspruches aufgelöst wird.<br />

5 Gesetzestexte<br />

50 Bestimmung aus dem Bundespersonalgesetz (BPG)<br />

Artikel 3 BPG Arbeitgeber<br />

1 Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:<br />

a. der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung;<br />

b. die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste;<br />

c. die <strong>Schweizerische</strong> <strong>Post</strong>;<br />

d. die <strong>Schweizerische</strong>n Bundesbahnen;<br />

e. das Bundesgericht.<br />

2 <strong>Die</strong> Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die<br />

dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen<br />

der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt.

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