Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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78<br />
Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
übersteigt. <strong>Die</strong> Rückzahlungsverpflichtung gilt für entlassene Mitarbeitende<br />
nach den Ziffern 41 und 42. Sie wird bei Festlegung der Entschädigung<br />
vereinbart. In Fällen von Diskriminierung (Ziff. 43) besteht keine<br />
Rückzahlungspflicht.<br />
45 Für die Fälle nach den Ziffern 41 und 42 werden periodische Leistungen<br />
aus obligatorischen Versicherungen, ausgenommen solche der Arbeitslosenversicherung,<br />
bei der Entschädigung angerechnet. In Fällen von Diskriminierung<br />
(Ziff. 43) erfolgt keine Anrechnung.<br />
46 aufgehoben<br />
47 <strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende kann die ratenweise Auszahlung der Entschädigung<br />
verlangen. <strong>Die</strong> Modalitäten werden vereinbart.<br />
48 Kein Anspruch auf Entschädigung besteht:<br />
– wenn das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung endet;<br />
– wenn ein im EAV vorgesehenes Ereignis Anlass zur Auflösung<br />
des Arbeitsverhältnisses ist.<br />
– Wenn das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder Arbeitsfähigkeit auf das<br />
Ende des Taggeldanspruches aufgelöst wird.<br />
5 Gesetzestexte<br />
50 Bestimmung aus dem Bundespersonalgesetz (BPG)<br />
Artikel 3 BPG Arbeitgeber<br />
1 Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:<br />
a. der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung;<br />
b. die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste;<br />
c. die <strong>Schweizerische</strong> <strong>Post</strong>;<br />
d. die <strong>Schweizerische</strong>n Bundesbahnen;<br />
e. das Bundesgericht.<br />
2 <strong>Die</strong> Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die<br />
dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen<br />
der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt.