Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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Verhältnis <strong>Post</strong> – Mitarbeitende<br />
Einsichtnahmen möglich sind und das Risiko von Datenverlusten bzw.<br />
Datenmissbrauch ausgeschlossen ist.<br />
226 Elektronische Überwachungssysteme<br />
septies 1<strong>Die</strong> <strong>Post</strong> [Konzerngesellschaft] hat das Recht, Sicherheitsüberwachungen<br />
mittels elektronischen Hilfsmitteln (z. B. Videoüberwachung) im Sinne von<br />
Artikel 26 ArGV3 vorzunehmen, und zwar<br />
– bei besonders sensiblen Produktions-Standorten, wenn sie die Produktionssteuerung,<br />
die Sicherheit in Bezug auf EDV-Anlagen und die Verhinderung<br />
von Verlusten bzw. <strong>Die</strong>bstählen von Sendungen betrifft oder<br />
– in Räumen sowie in Ein- und Durchgängen zur Sicherheit des Personals,<br />
wenn die zuständige Personalkommission entsprechend Antrag stellt.<br />
2Zulässig ist auch die Leistungsüberwachung, sofern sie zur Prüfung der<br />
Arbeitsqualität im Zusammenhang mit der Leistungs- bzw. Qualitätskontrolle<br />
erforderlich ist und die Mitarbeitenden im Voraus über die Dauer und den<br />
ungefähren Zeitraum der Durchführung (ohne Kenntnisse des genauen<br />
Datums) orientiert sind.<br />
3<strong>Die</strong> <strong>Post</strong> [Konzerngesellschaft] verpflichtet sich, dauernde und umfassende<br />
Verhaltensüberwachung durch bildliches Erfassen (Videoüberwachung)<br />
nur in begründeten Fällen und äusserst zurückhaltend vorzunehmen.<br />
<strong>Die</strong> Mitarbeitenden sind darüber zu informieren. <strong>Die</strong> Aufnahmen müssen<br />
verschlüsselt erfolgen. Sie werden nach 100 Tagen gelöscht, sofern sie nicht<br />
aufgrund eines konkreten Verdachtsfalls bzw. im Rahmen eines Verfahrens<br />
als Beweismittel benötigt werden.<br />
4Der Zugriff auf solche Aufnahmen und deren Entschlüsselung erfolgt nur<br />
aufgrund konkreter Verdachtsfälle und ist durch ein Dual-Code-System<br />
gesichert. Der Zugriffsschlüssel ist auf zwei Personen aufgeteilt. Den ersten<br />
Teil besitzt eine/einer von der <strong>Post</strong> zu bestimmende/n Mitarbeitende/n und<br />
den zweiten Teil eine durch die Personalkommission oder, wenn am Standort<br />
keine Personalkommission besteht, durch die Gewerkschaften zu bestimmende<br />
Person. <strong>Die</strong>se zwei Personen haben je eine Stellvertretung.<br />
5Wenn sich die Vertragsparteien über die Einführung von Massnahmen zur<br />
Sicherheits-, Kontroll- oder Verhaltensüberwachung nicht einigen können,<br />
wird der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte beigezogen.<br />
226 Gesundheitsabklärung<br />
octies Im Rahmen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit kann sich die <strong>Post</strong><br />
bei ihren Mitarbeitenden über die aktuelle Gesundheit bzw. die Belastungen