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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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Verhältnis <strong>Post</strong> – Mitarbeitende<br />

Einsichtnahmen möglich sind und das Risiko von Datenverlusten bzw.<br />

Datenmissbrauch ausgeschlossen ist.<br />

226 Elektronische Überwachungssysteme<br />

septies 1<strong>Die</strong> <strong>Post</strong> [Konzerngesellschaft] hat das Recht, Sicherheitsüberwachungen<br />

mittels elektronischen Hilfsmitteln (z. B. Videoüberwachung) im Sinne von<br />

Artikel 26 ArGV3 vorzunehmen, und zwar<br />

– bei besonders sensiblen Produktions-Standorten, wenn sie die Produktionssteuerung,<br />

die Sicherheit in Bezug auf EDV-Anlagen und die Verhinderung<br />

von Verlusten bzw. <strong>Die</strong>bstählen von Sendungen betrifft oder<br />

– in Räumen sowie in Ein- und Durchgängen zur Sicherheit des Personals,<br />

wenn die zuständige Personalkommission entsprechend Antrag stellt.<br />

2Zulässig ist auch die Leistungsüberwachung, sofern sie zur Prüfung der<br />

Arbeitsqualität im Zusammenhang mit der Leistungs- bzw. Qualitätskontrolle<br />

erforderlich ist und die Mitarbeitenden im Voraus über die Dauer und den<br />

ungefähren Zeitraum der Durchführung (ohne Kenntnisse des genauen<br />

Datums) orientiert sind.<br />

3<strong>Die</strong> <strong>Post</strong> [Konzerngesellschaft] verpflichtet sich, dauernde und umfassende<br />

Verhaltensüberwachung durch bildliches Erfassen (Videoüberwachung)<br />

nur in begründeten Fällen und äusserst zurückhaltend vorzunehmen.<br />

<strong>Die</strong> Mitarbeitenden sind darüber zu informieren. <strong>Die</strong> Aufnahmen müssen<br />

verschlüsselt erfolgen. Sie werden nach 100 Tagen gelöscht, sofern sie nicht<br />

aufgrund eines konkreten Verdachtsfalls bzw. im Rahmen eines Verfahrens<br />

als Beweismittel benötigt werden.<br />

4Der Zugriff auf solche Aufnahmen und deren Entschlüsselung erfolgt nur<br />

aufgrund konkreter Verdachtsfälle und ist durch ein Dual-Code-System<br />

gesichert. Der Zugriffsschlüssel ist auf zwei Personen aufgeteilt. Den ersten<br />

Teil besitzt eine/einer von der <strong>Post</strong> zu bestimmende/n Mitarbeitende/n und<br />

den zweiten Teil eine durch die Personalkommission oder, wenn am Standort<br />

keine Personalkommission besteht, durch die Gewerkschaften zu bestimmende<br />

Person. <strong>Die</strong>se zwei Personen haben je eine Stellvertretung.<br />

5Wenn sich die Vertragsparteien über die Einführung von Massnahmen zur<br />

Sicherheits-, Kontroll- oder Verhaltensüberwachung nicht einigen können,<br />

wird der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte beigezogen.<br />

226 Gesundheitsabklärung<br />

octies Im Rahmen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit kann sich die <strong>Post</strong><br />

bei ihren Mitarbeitenden über die aktuelle Gesundheit bzw. die Belastungen

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