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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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Schlussbestimmungen<br />

9 Schlussbestimmungen<br />

90 In-Kraft-Treten, Geltungsdauer, Kündigung<br />

<strong>Die</strong>ser GAV tritt am 1. Januar 2002 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.<br />

Er kann von jeder GAV-Partei mit einer Frist von sechs Monaten auf Ende<br />

eines Kalenderjahrs, erstmals auf den 31. Dezember 2004, gekündigt<br />

werden. <strong>Die</strong> Kündigung gilt für alle GAV-Parteien und hat schriftlich zu<br />

erfolgen.<br />

91 Vertragsloser Zustand<br />

1Im vertragslosen Zustand gelten die arbeitsvertraglichen (normativen)<br />

Bestimmungen des gekündigten GAV als Inhalt der EAV weiter bis zum<br />

Abschluss eines neuen GAV, längstens jedoch sechs Monate. Während<br />

dieser Zeit gilt der Arbeitsfriede nach Ziffer 85.<br />

2Während dieser Zeit leisten die Mitarbeitenden weiterhin den Solidaritätsbeitrag<br />

nach Ziffer 82.<br />

3Solange keine GAV-Partei die Auflösung verlangt, bleiben im vertragslosen<br />

Zustand die in diesem GAV vorgesehenen Organe bestehen, namentlich<br />

diejenigen nach Ziffern 801 und 802.<br />

92 Überführungsbestimmungen<br />

<strong>Die</strong> Einzelheiten sind im Anhang 9 geregelt.<br />

93 Aufhebung bisherigen Rechts<br />

Alle bisherigen Personalvorschriften der <strong>Post</strong> werden auf den Zeitpunkt<br />

des In-Kraft-Tretens dieses GAV aufgehoben. Vorbehalten bleiben die Überführungsbestimmungen.<br />

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