Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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Schlussbestimmungen<br />
9 Schlussbestimmungen<br />
90 In-Kraft-Treten, Geltungsdauer, Kündigung<br />
<strong>Die</strong>ser GAV tritt am 1. Januar 2002 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.<br />
Er kann von jeder GAV-Partei mit einer Frist von sechs Monaten auf Ende<br />
eines Kalenderjahrs, erstmals auf den 31. Dezember 2004, gekündigt<br />
werden. <strong>Die</strong> Kündigung gilt für alle GAV-Parteien und hat schriftlich zu<br />
erfolgen.<br />
91 Vertragsloser Zustand<br />
1Im vertragslosen Zustand gelten die arbeitsvertraglichen (normativen)<br />
Bestimmungen des gekündigten GAV als Inhalt der EAV weiter bis zum<br />
Abschluss eines neuen GAV, längstens jedoch sechs Monate. Während<br />
dieser Zeit gilt der Arbeitsfriede nach Ziffer 85.<br />
2Während dieser Zeit leisten die Mitarbeitenden weiterhin den Solidaritätsbeitrag<br />
nach Ziffer 82.<br />
3Solange keine GAV-Partei die Auflösung verlangt, bleiben im vertragslosen<br />
Zustand die in diesem GAV vorgesehenen Organe bestehen, namentlich<br />
diejenigen nach Ziffern 801 und 802.<br />
92 Überführungsbestimmungen<br />
<strong>Die</strong> Einzelheiten sind im Anhang 9 geregelt.<br />
93 Aufhebung bisherigen Rechts<br />
Alle bisherigen Personalvorschriften der <strong>Post</strong> werden auf den Zeitpunkt<br />
des In-Kraft-Tretens dieses GAV aufgehoben. Vorbehalten bleiben die Überführungsbestimmungen.<br />
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