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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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Überführungsbestimmungen<br />

305 Sicherheitsnetz bei freiwilligem Stellenwechsel<br />

1Für bisherige Mitarbeitende nach Ziffer 200 Absatz 1 wird bei freiwilliger<br />

Übernahme einer tiefer eingestuften Funktion in einer individuellen Vereinbarung<br />

insbesondere festgehalten:<br />

– eine allfällige Garantie bezüglich des versicherten Verdiensts;<br />

– die allfällige, schrittweise* Anpassung der Bezüge an den neuen Lohn<br />

(auch nach Ablauf der Garantie).<br />

*zeitlich und/oder betragsmässig<br />

2 In jedem Fall wird ein im betreffenden Zeitpunkt noch bestehender<br />

Garantie betrag nach Ziffer 200 Absatz 1 Buchstabe d weiterhin garantiert<br />

(Basis ist der neue Lohn).<br />

3 Beträgt die Summe von vollendeten Altersjahren und vollendeten<br />

Anstellungsjahren zum Zeitpunkt der Übernahme der tiefer eingestuften<br />

Funktion mindestens 75, wird der versicherte Verdienst in der Regel nicht<br />

reduziert. <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> kann die gesamten Pensionskassenbeiträge auf der<br />

Differenz zwischen altem und neuem Lohn übernehmen.<br />

4 Bei Stellenwechseln im Fall von betriebsorganisatorischen und strukturellen<br />

Veränderungen gehen die Bestimmungen von Anhang 5 vor.<br />

306 Besondere Bestimmungen betreffend die Funktionsstufe 1<br />

Für bisherige Mitarbeitende, die neu in der Funktionsstufe 1 eingestuft<br />

wären, gelten bis 31.12.2004 in Abweichung von den Bestimmungen nach<br />

Ziffern 302 bis 33 GAV sowie der Bestimmungen nach Ziffern 300 bis 303<br />

folgende Grundsätze:<br />

a. die Einstufung in der bisherigen Lohnklasse und die Lohnbeträge auf der<br />

Basis der Lohnskala 2001 sowie der Ortszuschlag nach Beamtengesetz<br />

bleiben bestehen; ordentliche und ausserordentliche Lohnerhöhungen<br />

werden nicht mehr vollzogen;<br />

b. an Stelle der Personalbeurteilung nach Ziffer 33 GAV kann die <strong>Post</strong> eine<br />

vereinfachte Beurteilung vornehmen;<br />

c. von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Regelungen können<br />

individuell vereinbart werden, sofern sie für die Mitarbeitende/den Mitarbeitenden<br />

insgesamt mindestens gleichwertig sind; darunter fällt<br />

namentlich der Wechsel in die neue Lohnsystematik, allenfalls mit ent -<br />

sprechender Kompensation bei allfälligen Reduktionen der Bezüge.<br />

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