Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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Überführungsbestimmungen<br />
305 Sicherheitsnetz bei freiwilligem Stellenwechsel<br />
1Für bisherige Mitarbeitende nach Ziffer 200 Absatz 1 wird bei freiwilliger<br />
Übernahme einer tiefer eingestuften Funktion in einer individuellen Vereinbarung<br />
insbesondere festgehalten:<br />
– eine allfällige Garantie bezüglich des versicherten Verdiensts;<br />
– die allfällige, schrittweise* Anpassung der Bezüge an den neuen Lohn<br />
(auch nach Ablauf der Garantie).<br />
*zeitlich und/oder betragsmässig<br />
2 In jedem Fall wird ein im betreffenden Zeitpunkt noch bestehender<br />
Garantie betrag nach Ziffer 200 Absatz 1 Buchstabe d weiterhin garantiert<br />
(Basis ist der neue Lohn).<br />
3 Beträgt die Summe von vollendeten Altersjahren und vollendeten<br />
Anstellungsjahren zum Zeitpunkt der Übernahme der tiefer eingestuften<br />
Funktion mindestens 75, wird der versicherte Verdienst in der Regel nicht<br />
reduziert. <strong>Die</strong> <strong>Post</strong> kann die gesamten Pensionskassenbeiträge auf der<br />
Differenz zwischen altem und neuem Lohn übernehmen.<br />
4 Bei Stellenwechseln im Fall von betriebsorganisatorischen und strukturellen<br />
Veränderungen gehen die Bestimmungen von Anhang 5 vor.<br />
306 Besondere Bestimmungen betreffend die Funktionsstufe 1<br />
Für bisherige Mitarbeitende, die neu in der Funktionsstufe 1 eingestuft<br />
wären, gelten bis 31.12.2004 in Abweichung von den Bestimmungen nach<br />
Ziffern 302 bis 33 GAV sowie der Bestimmungen nach Ziffern 300 bis 303<br />
folgende Grundsätze:<br />
a. die Einstufung in der bisherigen Lohnklasse und die Lohnbeträge auf der<br />
Basis der Lohnskala 2001 sowie der Ortszuschlag nach Beamtengesetz<br />
bleiben bestehen; ordentliche und ausserordentliche Lohnerhöhungen<br />
werden nicht mehr vollzogen;<br />
b. an Stelle der Personalbeurteilung nach Ziffer 33 GAV kann die <strong>Post</strong> eine<br />
vereinfachte Beurteilung vornehmen;<br />
c. von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Regelungen können<br />
individuell vereinbart werden, sofern sie für die Mitarbeitende/den Mitarbeitenden<br />
insgesamt mindestens gleichwertig sind; darunter fällt<br />
namentlich der Wechsel in die neue Lohnsystematik, allenfalls mit ent -<br />
sprechender Kompensation bei allfälligen Reduktionen der Bezüge.<br />
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