Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Arbeitszeit, Ferien und Urlaub<br />
5 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Mitarbeitende/den<br />
Mitarbeitenden oder bei Auflösung durch die <strong>Post</strong> infolge Verschuldens<br />
der/des Mitarbeitenden können zu viel bezogene Ferientage mit dem Lohn<br />
oder noch nicht bezogenen Ruhetagen verrechnet werden, soweit der<br />
Bezug der Ferien nicht angeordnet worden ist.<br />
6 Eine Auszahlung ist nur zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis endet,<br />
ohne dass die/der Mitarbeitende die Ferien hat beziehen können.<br />
44 Sonn- und Feiertage/Ruhetage<br />
<strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende hat je Kalenderjahr wie folgt Anspruch auf arbeitsfreie<br />
Tage:<br />
a. im Einsatzbereich Administration:<br />
– die Sonntage;<br />
– zusätzlich maximal zehn am Arbeits- bzw. Basisort übliche Feiertage<br />
nach Anhang 3. Es erfolgt keine Kompensation, wenn diese Feiertage<br />
am betreffenden Ort auf einen Sonntag oder einen für die betreffenden<br />
Mitarbeitenden arbeitsfreien Werktag fallen.<br />
Fällt ein Feiertag nach Anhang 3 auf einen Ferientag, kann er nach-<br />
bezogen werden.<br />
Bei Ein- oder Austritt im Lauf des Jahrs hat die/der Mitarbeitende<br />
Anspruch auf die in der betreffenden Periode anfallenden Feiertage;<br />
b. im Einsatzbereich Produktion: 62 Ruhetage.<br />
45 Urlaub<br />
450 Bezahlter Urlaub<br />
1 <strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende hat folgenden Anspruch auf bezahlten Urlaub:<br />
Ereignis Bezahlter Urlaub<br />
a. für das Erfüllen gesetzlicher Pflichten als Bürgerin und Bürger: notwendige Zeit gemäss Aufgebot<br />
b. für das Ausüben eines öffentlichen Amts:<br />
pro Kalenderjahr bis 15 Tage<br />
Weiter gehende Lösungen werden unter Berücksichtigung<br />
der betrieblichen Möglichkeiten individuell vereinbart;<br />
in diesen Fällen bleibt vorbehalten:<br />
– der Mindestanspruch nach Artikel 324a OR;<br />
– die Anrechnung der ganzen Einkünfte aus dem<br />
öffentlichen Amt oder eines Teils davon.<br />
<strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende hat die <strong>Post</strong> über die Übernahme eines<br />
öffentlichen Amts zu informieren, sofern dadurch das Arbeitsverhältnis<br />
beeinträchtigt wird. <strong>Die</strong> Aufgaben eines öffentlichen<br />
Amts sind wenn möglich in der Freizeit wahrzunehmen.<br />
37