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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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Arbeitszeit, Ferien und Urlaub<br />

5 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Mitarbeitende/den<br />

Mitarbeitenden oder bei Auflösung durch die <strong>Post</strong> infolge Verschuldens<br />

der/des Mitarbeitenden können zu viel bezogene Ferientage mit dem Lohn<br />

oder noch nicht bezogenen Ruhetagen verrechnet werden, soweit der<br />

Bezug der Ferien nicht angeordnet worden ist.<br />

6 Eine Auszahlung ist nur zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis endet,<br />

ohne dass die/der Mitarbeitende die Ferien hat beziehen können.<br />

44 Sonn- und Feiertage/Ruhetage<br />

<strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende hat je Kalenderjahr wie folgt Anspruch auf arbeitsfreie<br />

Tage:<br />

a. im Einsatzbereich Administration:<br />

– die Sonntage;<br />

– zusätzlich maximal zehn am Arbeits- bzw. Basisort übliche Feiertage<br />

nach Anhang 3. Es erfolgt keine Kompensation, wenn diese Feiertage<br />

am betreffenden Ort auf einen Sonntag oder einen für die betreffenden<br />

Mitarbeitenden arbeitsfreien Werktag fallen.<br />

Fällt ein Feiertag nach Anhang 3 auf einen Ferientag, kann er nach-<br />

bezogen werden.<br />

Bei Ein- oder Austritt im Lauf des Jahrs hat die/der Mitarbeitende<br />

Anspruch auf die in der betreffenden Periode anfallenden Feiertage;<br />

b. im Einsatzbereich Produktion: 62 Ruhetage.<br />

45 Urlaub<br />

450 Bezahlter Urlaub<br />

1 <strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende hat folgenden Anspruch auf bezahlten Urlaub:<br />

Ereignis Bezahlter Urlaub<br />

a. für das Erfüllen gesetzlicher Pflichten als Bürgerin und Bürger: notwendige Zeit gemäss Aufgebot<br />

b. für das Ausüben eines öffentlichen Amts:<br />

pro Kalenderjahr bis 15 Tage<br />

Weiter gehende Lösungen werden unter Berücksichtigung<br />

der betrieblichen Möglichkeiten individuell vereinbart;<br />

in diesen Fällen bleibt vorbehalten:<br />

– der Mindestanspruch nach Artikel 324a OR;<br />

– die Anrechnung der ganzen Einkünfte aus dem<br />

öffentlichen Amt oder eines Teils davon.<br />

<strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende hat die <strong>Post</strong> über die Übernahme eines<br />

öffentlichen Amts zu informieren, sofern dadurch das Arbeitsverhältnis<br />

beeinträchtigt wird. <strong>Die</strong> Aufgaben eines öffentlichen<br />

Amts sind wenn möglich in der Freizeit wahrzunehmen.<br />

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