Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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Verhältnis <strong>Post</strong> – Mitarbeitende<br />
2 Verhältnis <strong>Post</strong> – Mitarbeitende<br />
20 Verhältnis <strong>Gesamtarbeitsvertrag</strong> – Einzelarbeitsvertrag<br />
1<strong>Die</strong> <strong>Post</strong> schliesst mit jeder/jedem Mitarbeitenden im Geltungsbereich<br />
dieses GAV einen schriftlichen EAV auf der Grundlage dieses GAV ab.<br />
2Der EAV regelt mindestens:<br />
– den Beginn des Arbeitsverhältnisses;<br />
– bei befristetem Arbeitsverhältnis die Dauer;<br />
– den Beschäftigungsgrad;<br />
– die Dauer einer allfälligen Probezeit;<br />
– die Funktion und die Funktionsstufe;<br />
– die angerechnete nutzbare Erfahrung beim Eintritt oder bei der Übernahme<br />
einer anderen Funktion;<br />
– den Bruttolohn unter Berücksichtigung der Leistungsprognose<br />
(Anfangslohn oder Lohn bei der Übernahme einer anderen Funktion);<br />
– den Arbeitsort.<br />
2bisIm EAV kann ausnahmsweise auf Wunsch der/des Mitarbeitenden an Stelle<br />
eines fixen Beschäftigungsgrads ein Beschäftigungsrahmen festgehalten<br />
werden (z.B. 30 % bis 50 %), wobei die untere Grenze mindestens 20 %,<br />
die obere Grenze höchstens 60 % betragen darf. In diesen Fällen erfolgt die<br />
Entlöhnung im Stundenlohn. <strong>Die</strong> Einzelheiten sind im Anhang 3 geregelt.<br />
3<strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende erhält beim Abschluss des EAV ein Exemplar dieses<br />
GAV.<br />
4Jede Änderung dieses GAV bewirkt automatisch die Anpassung des EAV.<br />
<strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende wird von der <strong>Post</strong> so frühzeitig wie möglich über die<br />
Änderungen informiert.<br />
21 Arbeitsverhältnis<br />
210 Stellenausschreibungen<br />
<strong>Die</strong> <strong>Post</strong> gibt offene Stellen in der Regel über eine besondere Publikation<br />
und über das Intranet bekannt. <strong>Die</strong> Anwendungsbestimmungen über das<br />
Arbeitsverhältnis regeln die Ausnahmen. Offene Stellen sind geschlechtsneutral<br />
auszuschreiben.<br />
211 Probezeit<br />
1 <strong>Die</strong> Probezeit dauert maximal drei Monate. In begründbaren Fällen kann sie<br />
durch individuelle Vereinbarung einmal auf höchstens sechs Monate verlängert<br />
werden. In besonderen Fällen kann auf eine Probezeit verzichtet werden.<br />
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