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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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Verhältnis <strong>Post</strong> – Mitarbeitende<br />

2 Verhältnis <strong>Post</strong> – Mitarbeitende<br />

20 Verhältnis <strong>Gesamtarbeitsvertrag</strong> – Einzelarbeitsvertrag<br />

1<strong>Die</strong> <strong>Post</strong> schliesst mit jeder/jedem Mitarbeitenden im Geltungsbereich<br />

dieses GAV einen schriftlichen EAV auf der Grundlage dieses GAV ab.<br />

2Der EAV regelt mindestens:<br />

– den Beginn des Arbeitsverhältnisses;<br />

– bei befristetem Arbeitsverhältnis die Dauer;<br />

– den Beschäftigungsgrad;<br />

– die Dauer einer allfälligen Probezeit;<br />

– die Funktion und die Funktionsstufe;<br />

– die angerechnete nutzbare Erfahrung beim Eintritt oder bei der Übernahme<br />

einer anderen Funktion;<br />

– den Bruttolohn unter Berücksichtigung der Leistungsprognose<br />

(Anfangslohn oder Lohn bei der Übernahme einer anderen Funktion);<br />

– den Arbeitsort.<br />

2bisIm EAV kann ausnahmsweise auf Wunsch der/des Mitarbeitenden an Stelle<br />

eines fixen Beschäftigungsgrads ein Beschäftigungsrahmen festgehalten<br />

werden (z.B. 30 % bis 50 %), wobei die untere Grenze mindestens 20 %,<br />

die obere Grenze höchstens 60 % betragen darf. In diesen Fällen erfolgt die<br />

Entlöhnung im Stundenlohn. <strong>Die</strong> Einzelheiten sind im Anhang 3 geregelt.<br />

3<strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende erhält beim Abschluss des EAV ein Exemplar dieses<br />

GAV.<br />

4Jede Änderung dieses GAV bewirkt automatisch die Anpassung des EAV.<br />

<strong>Die</strong>/Der Mitarbeitende wird von der <strong>Post</strong> so frühzeitig wie möglich über die<br />

Änderungen informiert.<br />

21 Arbeitsverhältnis<br />

210 Stellenausschreibungen<br />

<strong>Die</strong> <strong>Post</strong> gibt offene Stellen in der Regel über eine besondere Publikation<br />

und über das Intranet bekannt. <strong>Die</strong> Anwendungsbestimmungen über das<br />

Arbeitsverhältnis regeln die Ausnahmen. Offene Stellen sind geschlechtsneutral<br />

auszuschreiben.<br />

211 Probezeit<br />

1 <strong>Die</strong> Probezeit dauert maximal drei Monate. In begründbaren Fällen kann sie<br />

durch individuelle Vereinbarung einmal auf höchstens sechs Monate verlängert<br />

werden. In besonderen Fällen kann auf eine Probezeit verzichtet werden.<br />

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