Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Überführungsbestimmungen<br />
b. pro Monat nach Buchstabe a wird 1/60 des DAG nach bisherigem Recht<br />
(bei Vollendung von 20 <strong>Die</strong>nstjahren), abzüglich 1/60 der Treueprämie<br />
nach neuem Recht (bei Vollendung von 15 Anstellungsjahren) ausbezahlt<br />
oder in Freizeit gutgeschrieben.<br />
3 Lohn und Zulagen<br />
30 Lohngarantie<br />
300 Grundsätze<br />
Für Mitarbeitende, die am 31.12.2001 in einem Arbeitsverhältnis zur <strong>Post</strong><br />
oder zu einer <strong>Post</strong>halterin/einem <strong>Post</strong>halter gestanden sind, werden die<br />
individuellen Bezüge (Lohn zuzüglich Ortszuschlag nach altem Recht) im<br />
Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen betragsmässig nicht reduziert.<br />
a. <strong>Die</strong> Lohngarantie dauert mindestens bis 31.12.2004. Über eine Weiterführung<br />
über diesen Zeitpunkt hinaus wird unter Berücksichtigung der<br />
Entwicklungen in der Branche und der wirtschaftlichen Situation der <strong>Post</strong><br />
im Jahr 2004 verhandelt.<br />
b. Mitarbeitende mit Jahrgang 1947 und älter haben während der ganzen<br />
Anstellungsdauer Anspruch auf ihre Lohngarantie.<br />
c. Basis der Lohngarantie bei Teilzeitmitarbeitenden im Monatslohn ist der im<br />
EAV festgehaltene bisherige Beschäftigungsgrad (Ziff. 200 Abs. 1 Bst. cb).<br />
d. Basis der Lohngarantie für Mitarbeitende im Stundenlohn sind die durchschnittlichen<br />
Bezüge aus Grundlohn und Ortszuschlag der letzten zwölf<br />
Monate vor dem Abschluss des EAV. In besonderen Fällen, beispielsweise<br />
bei wesentlicher Erhöhung oder Senkung der Arbeitsleistung in den<br />
vorangehenden Monaten oder bei nicht ausreichender Dauer des<br />
Arbeits verhältnisses, wird für die Lohngarantie auf den Durchschnitt der<br />
entsprechend kürzeren Dauer abgestellt.<br />
e. Wird die Beschäftigung mit Beginn des EAV oder später erhöht,<br />
so besteht die Lohngarantie nur für den Beschäftigungsgrad bzw. die<br />
Anzahl Stunden nach Buchstaben c oder d.<br />
301 Besondere Bestimmungen für <strong>Post</strong>stellenleitende<br />
1 <strong>Die</strong> Lohngarantie gilt für die unter Berücksichtigung von Ziffer 40 von<br />
der/dem Mitarbeitenden effektiv erbrachte Arbeitszeit.<br />
113