Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post
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A8 Schlichtungs- und Schiedsinstanzen<br />
106<br />
Schlichtungs- und Schiedsinstanzen<br />
Gestützt auf Ziffer 861 GAV vereinbaren die GAV-Parteien:<br />
1 Paritätische Schlichtungskommission (PSK)<br />
10 Allgemeines<br />
100 Aufgabe<br />
<strong>Die</strong> PSK ist eine ständige Kommission. Sie hat die Aufgabe, die Parteien<br />
anzuhören und eine Einigung herbeizuführen.<br />
101 Zuständigkeit<br />
1<strong>Die</strong> PSK ist insbesondere zuständig bei Streitigkeiten über:<br />
a. die Änderung des GAV (Ziff. 84 GAV);<br />
b. die Erneuerung des GAV vor oder nach Ablauf der Geltungsdauer<br />
(Art. 38 Abs. 5 BPG);<br />
c. die Auslegung und Anwendung des GAV;<br />
d. die jährlichen Lohnverhandlungen (Ziff. 81 GAV), insbesondere den<br />
Teuerungsausgleich (Art. 16 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 3 BPG), und den<br />
Inhalt eines Sozialplans (Ziff. 612 GAV; Art. 31 Abs. 4 und Art. 38<br />
Abs. 3 BPG).<br />
2In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b kann jeder tariffähige Personalverband<br />
die PSK anrufen.<br />
3In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe d hat die PSK zusätzlich zur Schlichtungs<br />
kompetenz die Entscheidungsbefugnis als Schiedsgericht (Art. 38<br />
Abs. 3 Satz 2 BPG); der Entscheid ist endgültig, unter Vorbehalt der<br />
Nichtigkeitsbeschwerde an die zuständige Verwaltungsjustizbehörde aus<br />
den Gründen nach Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 9 und<br />
36 KSG analog).<br />
102 Schiedsvertrag<br />
<strong>Die</strong> GAV-Parteien können vor Einleitung oder im Lauf eines Verfahrens vor<br />
der PSK vereinbaren, dass der PSK bei den strittig gebliebenen Fragen<br />
die Entscheidungsbefugnisse als Schiedsgericht (Art. 38 Abs. 3 Satz 3 BPG)<br />
zukommen sollen. Der Schiedsvertrag bedarf der Zustimmung aller GAV-<br />
Parteien.