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Gesamtarbeitsvertrag - Die Schweizerische Post

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A8 Schlichtungs- und Schiedsinstanzen<br />

106<br />

Schlichtungs- und Schiedsinstanzen<br />

Gestützt auf Ziffer 861 GAV vereinbaren die GAV-Parteien:<br />

1 Paritätische Schlichtungskommission (PSK)<br />

10 Allgemeines<br />

100 Aufgabe<br />

<strong>Die</strong> PSK ist eine ständige Kommission. Sie hat die Aufgabe, die Parteien<br />

anzuhören und eine Einigung herbeizuführen.<br />

101 Zuständigkeit<br />

1<strong>Die</strong> PSK ist insbesondere zuständig bei Streitigkeiten über:<br />

a. die Änderung des GAV (Ziff. 84 GAV);<br />

b. die Erneuerung des GAV vor oder nach Ablauf der Geltungsdauer<br />

(Art. 38 Abs. 5 BPG);<br />

c. die Auslegung und Anwendung des GAV;<br />

d. die jährlichen Lohnverhandlungen (Ziff. 81 GAV), insbesondere den<br />

Teuerungsausgleich (Art. 16 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 3 BPG), und den<br />

Inhalt eines Sozialplans (Ziff. 612 GAV; Art. 31 Abs. 4 und Art. 38<br />

Abs. 3 BPG).<br />

2In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b kann jeder tariffähige Personalverband<br />

die PSK anrufen.<br />

3In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe d hat die PSK zusätzlich zur Schlichtungs<br />

kompetenz die Entscheidungsbefugnis als Schiedsgericht (Art. 38<br />

Abs. 3 Satz 2 BPG); der Entscheid ist endgültig, unter Vorbehalt der<br />

Nichtigkeitsbeschwerde an die zuständige Verwaltungsjustizbehörde aus<br />

den Gründen nach Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 9 und<br />

36 KSG analog).<br />

102 Schiedsvertrag<br />

<strong>Die</strong> GAV-Parteien können vor Einleitung oder im Lauf eines Verfahrens vor<br />

der PSK vereinbaren, dass der PSK bei den strittig gebliebenen Fragen<br />

die Entscheidungsbefugnisse als Schiedsgericht (Art. 38 Abs. 3 Satz 3 BPG)<br />

zukommen sollen. Der Schiedsvertrag bedarf der Zustimmung aller GAV-<br />

Parteien.

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